Propose a change

Gesundheitsgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 102

Sterilisation von Personen 1 Die Sterilisation von Personen erfolgt gemäss Bundesrecht. 2 Der Arzt, der die Sterilisation einer Person unter umfassender Beistandschaft oder einer dauernd urteilsunfähigen Person durchgeführt hat, meldet dies innerhalb von 30 Tagen dem Kantonsarzt. 3 Die Meldung darf keine Daten enthalten, mit denen Personen identifiziert werden können. Art. 102a * "Konversionstherapien": Praktiken, die auf eine Veränderung der romantischen oder sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer anderen Person abzielen 1 "Konversionstherapien", einschliesslich jeglicher Praktiken, die darauf abzielen, die romantische oder sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität einer anderen Person zu verändern oder zu unterdrücken, sind verboten und werden mit den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Sanktionen bestraft. 2 Ebenfalls verboten und mit den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Sanktionen belegt sind das Bewerben, das Erleichtern oder das Unterstützen des Zugangs zu solchen Praktiken oder ihrer Inanspruchnahme. 3 Fachpersonen, die namentlich in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Sport, Jugendarbeit oder religiöse Aktivitäten tätig sind und feststellen, dass minderjährige oder nicht urteilsfähige Personen den unter Absatz 1 oder 2 aufgeführten Praktiken ausgesetzt sind, benachrichtigen entsprechend der einschlägigen geltenden Gesetzgebung den Kantonsarzt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und gegebenenfalls die Behörde, der sie unterstehen. 4 Für minderjährige Personen bleiben die Bestimmungen der Meldepflicht im Jugendgesetz vorbehalten. 5 Nicht betroffen von den Absätzen 1 bis 4 sind: a) psychosoziale oder psychotherapeutische Therapien und Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die das Recht auf Selbstbestimmung der Person einhalten und zum freien Ausdruck ihrer romantischen oder sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität beitragen; b) hormonelle und chirurgische Behandlungen zur Geschlechtsangleichung, die mit der freien und aufgeklärten Zustimmung der Person durchgeführt werden und im Rahmen anerkannter Behandlungen für Geschlechtsinkongruenz medizinisch indiziert sind; c) die Tatsache, Personen, die sich Fragen zu ihrer Geschlechtsidentität stellen und eine Behandlung im Sinne von Buchstabe b erwägen, unter Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung zu Reflexion aufzufordern, ohne ihren Zugang zu Behandlungen zur Geschlechtsangleichung zu behindern oder zu verzögern.

Your change, as a redline

Art. 102

Sterilisation von Personen 1 Die Sterilisation von Personen erfolgt gemäss Bundesrecht. 2 Der Arzt, der die Sterilisation einer Person unter umfassender Beistandschaft oder einer dauernd urteilsunfähigen Person durchgeführt hat, meldet dies innerhalb von 30 Tagen dem Kantonsarzt. 3 Die Meldung darf keine Daten enthalten, mit denen Personen identifiziert werden können. Art. 102a * "Konversionstherapien": Praktiken, die auf eine Veränderung der romantischen oder sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer anderen Person abzielen 1 "Konversionstherapien", einschliesslich jeglicher Praktiken, die darauf abzielen, die romantische oder sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität einer anderen Person zu verändern oder zu unterdrücken, sind verboten und werden mit den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Sanktionen bestraft. 2 Ebenfalls verboten und mit den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Sanktionen belegt sind das Bewerben, das Erleichtern oder das Unterstützen des Zugangs zu solchen Praktiken oder ihrer Inanspruchnahme. 3 Fachpersonen, die namentlich in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Sport, Jugendarbeit oder religiöse Aktivitäten tätig sind und feststellen, dass minderjährige oder nicht urteilsfähige Personen den unter Absatz 1 oder 2 aufgeführten Praktiken ausgesetzt sind, benachrichtigen entsprechend der einschlägigen geltenden Gesetzgebung den Kantonsarzt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und gegebenenfalls die Behörde, der sie unterstehen. 4 Für minderjährige Personen bleiben die Bestimmungen der Meldepflicht im Jugendgesetz vorbehalten. 5 Nicht betroffen von den Absätzen 1 bis 4 sind: a) psychosoziale oder psychotherapeutische Therapien und Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die das Recht auf Selbstbestimmung der Person einhalten und zum freien Ausdruck ihrer romantischen oder sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität beitragen; b) hormonelle und chirurgische Behandlungen zur Geschlechtsangleichung, die mit der freien und aufgeklärten Zustimmung der Person durchgeführt werden und im Rahmen anerkannter Behandlungen für Geschlechtsinkongruenz medizinisch indiziert sind; c) die Tatsache, Personen, die sich Fragen zu ihrer Geschlechtsidentität stellen und eine Behandlung im Sinne von Buchstabe b erwägen, unter Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung zu Reflexion aufzufordern, ohne ihren Zugang zu Behandlungen zur Geschlechtsangleichung zu behindern oder zu verzögern.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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