Propose a change

Gesundheitsgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 139

Gesundheitsregister 1 Der Staat führt und finanziert gemäss Bundesgesetzgebung ein kantonales Krebsregister. 2 Das kantonale Krebsregister übermittelt den Früherkennungsprogrammen die Ergebnisse sowie die für die Qualitätssicherung nötigen Daten gemäss KRG. 3 Der Staat kann weitere Register zu weit verbreiteten oder besonders gefährlichen nichtübertragbaren Krankheiten oder zu anderen Krankheiten, die einen Einfluss auf die öffentliche Gesundheit haben, beispielsweise Diabetes, schaffen und finanzieren. Für diese Register kommen analog die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Anwendung. 4 Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Einwilligung und des Datenschutzes sind gewährleistet, namentlich der Zugriff auf Daten sowie deren Änderung und Löschung. 5 Die kantonalen Gesundheitsregister haben Zugriff auf die kantonalen Zivilstands- oder Bevölkerungsregister, soweit es für die Erhebung und Überprüfung der Daten, die sie bearbeiten, nötig ist. 6 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg, soweit es nicht in der Bundesgesetzgebung vorgesehen ist, Folgendes fest: a) den Inhalt der Register; b) den Betreiber und die Finanzierung der Register; c) die Liste der meldepflichtigen Personen; d) die Einzelheiten der Erhebung, Überprüfung, Bearbeitung und Archivierung der Daten; e) die Weiterleitung der Daten an die nationale Registrierungsstelle oder an Dritte. 8 Arzneimittel und Medizinprodukte

Your change, as a redline

Art. 139

Gesundheitsregister 1 Der Staat führt und finanziert gemäss Bundesgesetzgebung ein kantonales Krebsregister. 2 Das kantonale Krebsregister übermittelt den Früherkennungsprogrammen die Ergebnisse sowie die für die Qualitätssicherung nötigen Daten gemäss KRG. 3 Der Staat kann weitere Register zu weit verbreiteten oder besonders gefährlichen nichtübertragbaren Krankheiten oder zu anderen Krankheiten, die einen Einfluss auf die öffentliche Gesundheit haben, beispielsweise Diabetes, schaffen und finanzieren. Für diese Register kommen analog die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Anwendung. 4 Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Einwilligung und des Datenschutzes sind gewährleistet, namentlich der Zugriff auf Daten sowie deren Änderung und Löschung. 5 Die kantonalen Gesundheitsregister haben Zugriff auf die kantonalen Zivilstands- oder Bevölkerungsregister, soweit es für die Erhebung und Überprüfung der Daten, die sie bearbeiten, nötig ist. 6 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg, soweit es nicht in der Bundesgesetzgebung vorgesehen ist, Folgendes fest: a) den Inhalt der Register; b) den Betreiber und die Finanzierung der Register; c) die Liste der meldepflichtigen Personen; d) die Einzelheiten der Erhebung, Überprüfung, Bearbeitung und Archivierung der Daten; e) die Weiterleitung der Daten an die nationale Registrierungsstelle oder an Dritte. 8 Arzneimittel und Medizinprodukte

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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