Propose a change

Gesundheitsgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 30

Zwangsmassnahmen: Allgemeines 1 Grundsätzlich ist jede Zwangsmassnahme gegenüber den Patienten verboten. Das Straf- und das Zivilrecht, namentlich über therapeutische Massnahmen und Verwahrung, sowie die Reglementierung über die fürsorgerische Unterbringung bleiben vorbehalten. Das gilt auch für die Gesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen. 2 Ausnahmsweise und im Rahmen des Möglichen kann der verantwortliche Arzt einer Gesundheitsinstitution nach Absprache mit dem Patienten beziehungsweise der zu dessen Vertretung berechtigten Person sowie nach Rücksprache mit dem Pflegeteam für eine beschränkte Zeit Zwangsmassnahmen vorschreiben, die für die Betreuung des Patienten absolut notwendig sind, wenn: a) andere Massnahmen, welche die persönliche Freiheit weniger einschränken, nicht zum Erfolg führten oder es keine solchen gibt; b) das Verhalten des Patienten eine schwere Gefahr darstellt, die das Leben oder die Integrität des Patienten oder Dritter gefährdet. 3 Der verantwortliche Arzt einer Gesundheitsinstitution kann dieses Recht an eine andere sachkundige Gesundheitsfachperson delegieren. 4 Zwangsmassnahmen, welche die persönliche Freiheit nur leicht einschränken und die Bewegungsfreiheit des Patienten nicht beeinträchtigen, können für längere Zeit und ohne die in Artikel 31 vorgesehenen Modalitäten der verstärkten Überwachung eingesetzt werden. Die Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren bleiben anwendbar. 5 Der Staatsrat präzisiert die anwendbaren Verfahren in Bezug auf die Zwangsmassnahmen.

Your change, as a redline

Art. 30

Zwangsmassnahmen: Allgemeines 1 Grundsätzlich ist jede Zwangsmassnahme gegenüber den Patienten verboten. Das Straf- und das Zivilrecht, namentlich über therapeutische Massnahmen und Verwahrung, sowie die Reglementierung über die fürsorgerische Unterbringung bleiben vorbehalten. Das gilt auch für die Gesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen. 2 Ausnahmsweise und im Rahmen des Möglichen kann der verantwortliche Arzt einer Gesundheitsinstitution nach Absprache mit dem Patienten beziehungsweise der zu dessen Vertretung berechtigten Person sowie nach Rücksprache mit dem Pflegeteam für eine beschränkte Zeit Zwangsmassnahmen vorschreiben, die für die Betreuung des Patienten absolut notwendig sind, wenn: a) andere Massnahmen, welche die persönliche Freiheit weniger einschränken, nicht zum Erfolg führten oder es keine solchen gibt; b) das Verhalten des Patienten eine schwere Gefahr darstellt, die das Leben oder die Integrität des Patienten oder Dritter gefährdet. 3 Der verantwortliche Arzt einer Gesundheitsinstitution kann dieses Recht an eine andere sachkundige Gesundheitsfachperson delegieren. 4 Zwangsmassnahmen, welche die persönliche Freiheit nur leicht einschränken und die Bewegungsfreiheit des Patienten nicht beeinträchtigen, können für längere Zeit und ohne die in Artikel 31 vorgesehenen Modalitäten der verstärkten Überwachung eingesetzt werden. Die Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren bleiben anwendbar. 5 Der Staatsrat präzisiert die anwendbaren Verfahren in Bezug auf die Zwangsmassnahmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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