Gesundheitsgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 45
Dem vorliegenden Gesetz unterstellte Berufe 1 Das vorliegende Gesetz bezieht sich sinngemäss auf: a) die Medizinalberufe (Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker); b) die bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberufe; c) die anderen Gesundheitsberufe, deren Liste der Staatsrat periodisch auf dem Verordnungsweg erstellt; d) die Angestellten der Gesundheitsinstitutionen, die Pflegeleistungen erbringen; e) die freiberuflich tätigen Personen, die Pflegeleistungen erbringen, und die Personen, die Komplementärmedizin oder alternative Behandlungsmethoden anwenden; f) die Leiter und Angestellten der Gesundheitsinstitutionen und der ambulanten Strukturen, die einen Einfluss auf die Betreuung haben. 2 Als Gesundheitsberufe oder Gesundheitsfachpersonen im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten die Berufe und Fachpersonen gemäss den Buchstaben a, b, c und d von Absatz 1. 3 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Patienten sowie die Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen sind analog auf die in den Buchstaben e und f von Absatz 1 bezeichneten Fachpersonen anwendbar. Diese Personen unterstehen ausserdem den Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen. 4 Wer einen Beruf ausübt, der nicht dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, muss jede unangemessene Handlung unterlassen, auch wenn der Patient oder eine Gesundheitsfachperson ihn dazu auffordert. 5 Bei Zweifeln zum Gesundheitszustand des Patienten ist diese Person ausserdem dazu verpflichtet, ihn darüber zu informieren und dazu zu bewegen, eine in diesem Bereich befähigte Gesundheitsfachperson aufzusuchen.
Art. 45
Dem vorliegenden Gesetz unterstellte Berufe 1 Das vorliegende Gesetz bezieht sich sinngemäss auf: a) die Medizinalberufe (Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker); b) die bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberufe; c) die anderen Gesundheitsberufe, deren Liste der Staatsrat periodisch auf dem Verordnungsweg erstellt; d) die Angestellten der Gesundheitsinstitutionen, die Pflegeleistungen erbringen; e) die freiberuflich tätigen Personen, die Pflegeleistungen erbringen, und die Personen, die Komplementärmedizin oder alternative Behandlungsmethoden anwenden; f) die Leiter und Angestellten der Gesundheitsinstitutionen und der ambulanten Strukturen, die einen Einfluss auf die Betreuung haben. 2 Als Gesundheitsberufe oder Gesundheitsfachpersonen im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten die Berufe und Fachpersonen gemäss den Buchstaben a, b, c und d von Absatz 1. 3 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Patienten sowie die Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen sind analog auf die in den Buchstaben e und f von Absatz 1 bezeichneten Fachpersonen anwendbar. Diese Personen unterstehen ausserdem den Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen. 4 Wer einen Beruf ausübt, der nicht dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, muss jede unangemessene Handlung unterlassen, auch wenn der Patient oder eine Gesundheitsfachperson ihn dazu auffordert. 5 Bei Zweifeln zum Gesundheitszustand des Patienten ist diese Person ausserdem dazu verpflichtet, ihn darüber zu informieren und dazu zu bewegen, eine in diesem Bereich befähigte Gesundheitsfachperson aufzusuchen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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