Gesundheitsgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 50
Medizinalberufe: Nachdiplomausbildung 1 Wer einen Medizinalberuf ausübt und gleichzeitig eine Nachdiplomausbildung verfolgt, muss über eine Bewilligung verfügen. Die Bewilligung ist auf die erforderliche Dauer der gewählten Fachausbildung beschränkt. 2 Fachpersonen in der Nachdiplomausbildung üben ihre Tätigkeit unter der Verantwortung und direkten Aufsicht eines zugelassenen Arztes, Zahnarztes, Apothekers oder Chiropraktors aus. 3 Der Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Chiropraktor, der eine Fachperson in der Nachdiplomausbildung im Sinne von Absatz 1 anstellen will, muss die Bewilligung des Departements einholen, wenn die Person in der Nachdiplomausbildung nicht über ein eidgenössisches Diplom oder ein gemäss Bundesrecht als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügt. Verfügt die Fachperson in der Nachdiplomausbildung über ein eidgenössisches oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom, informiert der Arbeitgeber das Departement über diese Anstellung. 4 Ein Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Chiropraktor mit Berufsausübungsbewilligung kann Fachpersonen in der Nachdiplomausbildung anstellen, sofern er ihre Aufsicht vor Ort und ihre Ausbildung gewährleisten kann. Das Departement kann diese Zahl begrenzen und spezifische Bedingungen festlegen. 5 Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, namentlich bei einem Mangel in einer Region oder in einer Fachrichtung, oder aufgrund von spezifischen Kompetenzen kann das Departement Ärzten, die über ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel eines Staates verfügen, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erteilen, wenn ihr Diplom oder ihr Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Das Departement stellt sicher, dass der Arzt über die entsprechenden Qualifikationen verfügt. Es kann die betroffenen Kreise anhören.
Art. 50
Medizinalberufe: Nachdiplomausbildung 1 Wer einen Medizinalberuf ausübt und gleichzeitig eine Nachdiplomausbildung verfolgt, muss über eine Bewilligung verfügen. Die Bewilligung ist auf die erforderliche Dauer der gewählten Fachausbildung beschränkt. 2 Fachpersonen in der Nachdiplomausbildung üben ihre Tätigkeit unter der Verantwortung und direkten Aufsicht eines zugelassenen Arztes, Zahnarztes, Apothekers oder Chiropraktors aus. 3 Der Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Chiropraktor, der eine Fachperson in der Nachdiplomausbildung im Sinne von Absatz 1 anstellen will, muss die Bewilligung des Departements einholen, wenn die Person in der Nachdiplomausbildung nicht über ein eidgenössisches Diplom oder ein gemäss Bundesrecht als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügt. Verfügt die Fachperson in der Nachdiplomausbildung über ein eidgenössisches oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom, informiert der Arbeitgeber das Departement über diese Anstellung. 4 Ein Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Chiropraktor mit Berufsausübungsbewilligung kann Fachpersonen in der Nachdiplomausbildung anstellen, sofern er ihre Aufsicht vor Ort und ihre Ausbildung gewährleisten kann. Das Departement kann diese Zahl begrenzen und spezifische Bedingungen festlegen. 5 Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, namentlich bei einem Mangel in einer Region oder in einer Fachrichtung, oder aufgrund von spezifischen Kompetenzen kann das Departement Ärzten, die über ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel eines Staates verfügen, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erteilen, wenn ihr Diplom oder ihr Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Das Departement stellt sicher, dass der Arzt über die entsprechenden Qualifikationen verfügt. Es kann die betroffenen Kreise anhören.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it