Gesundheitsgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 57
Meldepflicht und Bewilligungsregister 1 Die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung oder einer anderen im Gesetz oder in der Verordnung vorgesehenen Bewilligung müssen die Dienststelle für Gesundheitswesen schriftlich über jede Tatsache informieren, die zu einer Änderung ihrer Bewilligung führen könnte, namentlich Änderungen des Zivilstands, der Adresse, des Beschäftigungsgrads oder des Gesundheitszustands, was die Berufsausübung beeinträchtigen könnte. 2 Die Dienststelle für Gesundheitswesen führt ein Register der bewilligungspflichtigen Berufe, in dem alle erteilten Bewilligungen sowie die Verfügungen über Einschränkung und Entzug eingetragen werden. 3 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Fachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung sowie die Dokumente, die sie für die gute Führung der Dossiers und die Verwaltung dieser Fachpersonen als nützlich erachtet, verlangen. 4 Die Bekanntgabe der öffentlichen Daten erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe und gilt analog für alle anderen bewilligungspflichtigen Berufe. 4.2a Beschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Arztberuf * Art. 57a * Anwendungsbereich 1 Im vorliegenden Abschnitt werden die anwendbaren Grundsätze, die Zuständigkeiten des Staatsrats und das anwendbare Verfahren in Bezug auf Zulassungsbeschränkungen für Ärzte definiert, die der allgemeinen Beschränkungsregelung für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Sinne von Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte im ambulanten Bereich unterliegen. Art. 57b * Ziele 1 Ziel der Festlegung von Höchstzahlen ist es sicherzustellen, dass das medizinische Angebot angemessen ist und den Bedürfnissen der Bevölkerung entspricht. 2 Der Staatsrat stellt im jährlichen Bericht über die Gesundheitspolitik den Deckungsgrad pro ärztlichem Fachgebiet dem nationalen Durchschnitt gegenüber. Er formuliert im Bericht die geplanten Massnahmen zur Deckung des Bedarfs. Art. 57c * Von der Zulassungsbeschränkung betroffene Ärzte 1 Von der Zulassungsbeschränkung betroffen sind Ärzte, die über einen Weiterbildungstitel oder als gleichwertig anerkannten Titel im Sinne des KVG verfügen und ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, einschliesslich im spitalambulanten Bereich, erbringen. Art. 57d * Der Zulassungsbeschränkung unterliegende Fachgebiete 1 Der Staatsrat legt in einer Verordnung entsprechend den in der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich definierten Kriterien und methodologischen Grundsätzen die der Beschränkung unterliegenden Fachgebiete und die Höchstzahlen für Ärzte in den der Beschränkung unterliegenden Fachgebieten, die für die Erbringung von ambulanten Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, fest. 2 Bei der Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte sieht der Staatsrat Gewichtungsfaktoren vor, um Umstände zu berücksichtigen, die bei der Berechnung des Deckungsgrads nicht einbezogen werden. 3 In Sonderfällen kann das Departement im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder des regionalen Gleichgewichts von der Beschränkung abweichen. 4 Das Departement nimmt eine regelmässige Bewertung der medizinischen Demografie, der Gewichtungsfaktoren und der Beschränkungen vor. Art. 57e * Nichtigkeit der Zulassung 1 Die Zulassung verfällt, wenn der Arzt nicht innert 12 Monaten nach ihrer Erteilung von ihr Gebrauch macht, indem er zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig wird. Es wird insbesondere angenommen, dass ein Arzt von seiner Zulassung Gebrauch gemacht hat, wenn er von der zuständigen Stelle eine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) erhalten hat. 2 Kann im Einzelfall die Frist aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, nicht eingehalten werden, kann das Departement diese Frist auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin verlängern. 3 Die Zulassung wird nichtig, wenn die Tätigkeit im Kanton aufgegeben wird. Art. 57f * Konsultativkommission für die Planung des ambulanten medizinischen Angebots 1 Eine kantonale Kommission für die Planung des medizinischen Angebots legt dem Departement ihre Empfehlungen über die Entwicklung des medizinischen Bedarfs und die Auswirkungen der laufenden Massnahmen zu dessen Anpassung vor. 2 Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Arbeitsweise, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Konsultativkommission fest, die periodisch die Mitglieder, welche die betroffenen Kreise vertreten, zusammenführen muss. 3 Die Konsultativkommission, unter dem Vorsitz des Kantonsarztes, analysiert und schlägt alle zweckdienlichen Massnahmen vor, um eine regionale und kantonale medizinische Unter- oder Überversorgung zu beheben oder zu verhindern. Art. 57g * Zuständige Behörde und Verfahren 1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird gegen Gebühr vom Departement erteilt. 2 Die Zulassung wird erteilt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. In der Zulassung werden insbesondere das Fachgebiet, der Beschäftigungsgrad und die Tätigkeitsregion angegeben. 3 Der Staatsrat legt die besonderen Modalitäten des Verfahrens in einer Verordnung fest. Im Übrigen gilt das VVRG. 4 Das Departement kann die nützlichen Richtlinien erlassen. 4.3 Berufliche Rechte und Pflichten
Art. 57
Meldepflicht und Bewilligungsregister 1 Die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung oder einer anderen im Gesetz oder in der Verordnung vorgesehenen Bewilligung müssen die Dienststelle für Gesundheitswesen schriftlich über jede Tatsache informieren, die zu einer Änderung ihrer Bewilligung führen könnte, namentlich Änderungen des Zivilstands, der Adresse, des Beschäftigungsgrads oder des Gesundheitszustands, was die Berufsausübung beeinträchtigen könnte. 2 Die Dienststelle für Gesundheitswesen führt ein Register der bewilligungspflichtigen Berufe, in dem alle erteilten Bewilligungen sowie die Verfügungen über Einschränkung und Entzug eingetragen werden. 3 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Fachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung sowie die Dokumente, die sie für die gute Führung der Dossiers und die Verwaltung dieser Fachpersonen als nützlich erachtet, verlangen. 4 Die Bekanntgabe der öffentlichen Daten erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe und gilt analog für alle anderen bewilligungspflichtigen Berufe. 4.2a Beschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Arztberuf * Art. 57a * Anwendungsbereich 1 Im vorliegenden Abschnitt werden die anwendbaren Grundsätze, die Zuständigkeiten des Staatsrats und das anwendbare Verfahren in Bezug auf Zulassungsbeschränkungen für Ärzte definiert, die der allgemeinen Beschränkungsregelung für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Sinne von Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte im ambulanten Bereich unterliegen. Art. 57b * Ziele 1 Ziel der Festlegung von Höchstzahlen ist es sicherzustellen, dass das medizinische Angebot angemessen ist und den Bedürfnissen der Bevölkerung entspricht. 2 Der Staatsrat stellt im jährlichen Bericht über die Gesundheitspolitik den Deckungsgrad pro ärztlichem Fachgebiet dem nationalen Durchschnitt gegenüber. Er formuliert im Bericht die geplanten Massnahmen zur Deckung des Bedarfs. Art. 57c * Von der Zulassungsbeschränkung betroffene Ärzte 1 Von der Zulassungsbeschränkung betroffen sind Ärzte, die über einen Weiterbildungstitel oder als gleichwertig anerkannten Titel im Sinne des KVG verfügen und ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, einschliesslich im spitalambulanten Bereich, erbringen. Art. 57d * Der Zulassungsbeschränkung unterliegende Fachgebiete 1 Der Staatsrat legt in einer Verordnung entsprechend den in der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich definierten Kriterien und methodologischen Grundsätzen die der Beschränkung unterliegenden Fachgebiete und die Höchstzahlen für Ärzte in den der Beschränkung unterliegenden Fachgebieten, die für die Erbringung von ambulanten Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, fest. 2 Bei der Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte sieht der Staatsrat Gewichtungsfaktoren vor, um Umstände zu berücksichtigen, die bei der Berechnung des Deckungsgrads nicht einbezogen werden. 3 In Sonderfällen kann das Departement im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder des regionalen Gleichgewichts von der Beschränkung abweichen. 4 Das Departement nimmt eine regelmässige Bewertung der medizinischen Demografie, der Gewichtungsfaktoren und der Beschränkungen vor. Art. 57e * Nichtigkeit der Zulassung 1 Die Zulassung verfällt, wenn der Arzt nicht innert 12 Monaten nach ihrer Erteilung von ihr Gebrauch macht, indem er zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig wird. Es wird insbesondere angenommen, dass ein Arzt von seiner Zulassung Gebrauch gemacht hat, wenn er von der zuständigen Stelle eine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) erhalten hat. 2 Kann im Einzelfall die Frist aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, nicht eingehalten werden, kann das Departement diese Frist auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin verlängern. 3 Die Zulassung wird nichtig, wenn die Tätigkeit im Kanton aufgegeben wird. Art. 57f * Konsultativkommission für die Planung des ambulanten medizinischen Angebots 1 Eine kantonale Kommission für die Planung des medizinischen Angebots legt dem Departement ihre Empfehlungen über die Entwicklung des medizinischen Bedarfs und die Auswirkungen der laufenden Massnahmen zu dessen Anpassung vor. 2 Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Arbeitsweise, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Konsultativkommission fest, die periodisch die Mitglieder, welche die betroffenen Kreise vertreten, zusammenführen muss. 3 Die Konsultativkommission, unter dem Vorsitz des Kantonsarztes, analysiert und schlägt alle zweckdienlichen Massnahmen vor, um eine regionale und kantonale medizinische Unter- oder Überversorgung zu beheben oder zu verhindern. Art. 57g * Zuständige Behörde und Verfahren 1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird gegen Gebühr vom Departement erteilt. 2 Die Zulassung wird erteilt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. In der Zulassung werden insbesondere das Fachgebiet, der Beschäftigungsgrad und die Tätigkeitsregion angegeben. 3 Der Staatsrat legt die besonderen Modalitäten des Verfahrens in einer Verordnung fest. Im Übrigen gilt das VVRG. 4 Das Departement kann die nützlichen Richtlinien erlassen. 4.3 Berufliche Rechte und Pflichten
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it