Gesundheitsgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 74
Betriebsbewilligung 1 Zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Bevölkerung und zur Gewährleistung einer geeigneten und qualitativ hochstehenden Versorgung bedürfen die Schaffung, die Erweiterung, der Umbau und der Betrieb der folgenden Gesundheitsinstitutionen einer Bewilligung des Departements: a) Spitäler; b) Pflegeheime; c) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause; d) Tages- und Nachtstrukturen; e) bestimmte ambulante Versorgungsstrukturen je nach Komplexitätsgrad der Betreuung oder Organisation, der auf dem Verordnungsweg festgelegt wird; f) bestimmte medizinisch-technische Institute je nach Komplexitätsgrad der Betreuung oder Organisation, der auf dem Verordnungsweg festgelegt wird, namentlich die Apotheken; g) bestimmte in der Bundesgesetzgebung genannte Anstalten, Einrichtungen oder Organisationen aus dem Gesundheitsbereich je nach Komplexitätsgrad der Betreuung oder Organisation, der auf dem Verordnungsweg festgelegt wird; h) Institutionen, die den Patienten im Kanton telemedizinische Tätigkeiten im Sinne von Artikel 106 anbieten. 2 Der Staatsrat kann bestimmte Fachinstitutionen für die dort erbrachte Versorgung einer Bewilligung unterstellen. 3 Alle Fachpersonen, die in einer bewilligten oder nicht bewilligten Gesundheitsinstitution arbeiten, unterstehen dem Bewilligungsverfahren im Sinne der Artikel 49 ff. 4 Der Staatsrat legt die Bewilligungsmodalitäten auf dem Verordnungsweg fest. 5 Das Departement aktualisiert die Liste der bewilligten Gesundheitsinstitutionen. Diese Register sind öffentlich.
Art. 74
Betriebsbewilligung 1 Zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Bevölkerung und zur Gewährleistung einer geeigneten und qualitativ hochstehenden Versorgung bedürfen die Schaffung, die Erweiterung, der Umbau und der Betrieb der folgenden Gesundheitsinstitutionen einer Bewilligung des Departements: a) Spitäler; b) Pflegeheime; c) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause; d) Tages- und Nachtstrukturen; e) bestimmte ambulante Versorgungsstrukturen je nach Komplexitätsgrad der Betreuung oder Organisation, der auf dem Verordnungsweg festgelegt wird; f) bestimmte medizinisch-technische Institute je nach Komplexitätsgrad der Betreuung oder Organisation, der auf dem Verordnungsweg festgelegt wird, namentlich die Apotheken; g) bestimmte in der Bundesgesetzgebung genannte Anstalten, Einrichtungen oder Organisationen aus dem Gesundheitsbereich je nach Komplexitätsgrad der Betreuung oder Organisation, der auf dem Verordnungsweg festgelegt wird; h) Institutionen, die den Patienten im Kanton telemedizinische Tätigkeiten im Sinne von Artikel 106 anbieten. 2 Der Staatsrat kann bestimmte Fachinstitutionen für die dort erbrachte Versorgung einer Bewilligung unterstellen. 3 Alle Fachpersonen, die in einer bewilligten oder nicht bewilligten Gesundheitsinstitution arbeiten, unterstehen dem Bewilligungsverfahren im Sinne der Artikel 49 ff. 4 Der Staatsrat legt die Bewilligungsmodalitäten auf dem Verordnungsweg fest. 5 Das Departement aktualisiert die Liste der bewilligten Gesundheitsinstitutionen. Diese Register sind öffentlich.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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