Gesundheitsgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 90
Kantonale Evaluationskommission 1 Es wird eine kantonale Evaluationskommission gebildet. Sie ist grundsätzlich aus 10 Mitgliedern zusammengesetzt, die vom Staatsrat ernannt werden. Die in den Buchstaben b, c und f aufgeführten Vertreter werden in einem einfachen Ratifizierungsverfahren bestimmt: a) ein vom Staatsrat ernanntes Mitglied, das den Vorsitz übernimmt; b) 5 Mitglieder, welche die Betreiber von Grossgeräten vertreten: 1. ein Vertreter der im Wallis gelegenen Privatkliniken, 2. ein Vertreter des Spital Riviera-Chablais, Waadt-Wallis, 3. 2 Vertreter des Spital Wallis (einer pro Spitalzentrum), 4. ein Vertreter der Walliser Ärztegesellschaft; c) ein Vertreter der Versicherer, der von deren repräsentativen Verbänden vorgeschlagen wird; d) ein Hausarzt; e) ein unabhängiger Experte; f) ein Vertreter einer Walliser Patientenorganisation. 2 Verzichtet einer der unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Betreiber auf die Entsendung eines Mitglieds, wird die Zahl der Mitglieder der kantonalen Evaluationskommission entsprechend reduziert. 3 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kümmert sich um die wissenschaftliche und administrative Begleitung.
Art. 90
Kantonale Evaluationskommission 1 Es wird eine kantonale Evaluationskommission gebildet. Sie ist grundsätzlich aus 10 Mitgliedern zusammengesetzt, die vom Staatsrat ernannt werden. Die in den Buchstaben b, c und f aufgeführten Vertreter werden in einem einfachen Ratifizierungsverfahren bestimmt: a) ein vom Staatsrat ernanntes Mitglied, das den Vorsitz übernimmt; b) 5 Mitglieder, welche die Betreiber von Grossgeräten vertreten: 1. ein Vertreter der im Wallis gelegenen Privatkliniken, 2. ein Vertreter des Spital Riviera-Chablais, Waadt-Wallis, 3. 2 Vertreter des Spital Wallis (einer pro Spitalzentrum), 4. ein Vertreter der Walliser Ärztegesellschaft; c) ein Vertreter der Versicherer, der von deren repräsentativen Verbänden vorgeschlagen wird; d) ein Hausarzt; e) ein unabhängiger Experte; f) ein Vertreter einer Walliser Patientenorganisation. 2 Verzichtet einer der unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Betreiber auf die Entsendung eines Mitglieds, wird die Zahl der Mitglieder der kantonalen Evaluationskommission entsprechend reduziert. 3 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kümmert sich um die wissenschaftliche und administrative Begleitung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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