Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
(1) Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für dieses Protokoll.
(2) In Abweichung von Artikel 7 Absatz 7 dieses Abkommens ist der in den Jahren 2026 und 2027 für die Berechnung des operativen Beitrags für die Teilnahme am F4E anzuwendende Beitragsschlüssel 95,4 Prozent des Beitragsschlüssels nach Artikel 7 Absatz 6 dieses Abkommens.
Art. 6 Anwendbarkeit des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz
(1) Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:
a) Das ITER-Übereinkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz, und für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen für die Zwecke von Artikel 21 des ITER-Übereinkommens betrachtet.
b) Das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz, und für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen für die Zwecke von Artikel 24 des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER betrachtet.
c) Das Abkommen über das breiter angelegte Konzept gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz, insbesondere die Vorrechte und Immunitäten gemäss Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 5 des genannten Abkommens, und für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird dieses Protokoll als einschlägiges Abkommen für die Zwecke von Artikel 26 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept betrachtet.
(2) Schweizer Staatsangehörige, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, kommen zu gleichen Bedingungen, wie sie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gelten, in Betracht:
a) als von Euratom ernannte Vertreter im Rat der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation (Artikel 6 Absatz 1 des ITER-Übereinkommens);
b) als vom Rat der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation ernanntes Führungspersonal (Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe d des ITER-Übereinkommens);
c) als von Euratom zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation abgeordnetes Personal (Artikel 7 Absatz 2 des ITER-Übereinkommens);
d) als vom Generaldirektor der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation ernannte direkte Beschäftigte (Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b des ITER-Übereinkommens);
e) als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts (Artikel 3 und 5 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept);
f) als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Artikel 4 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept);
g) als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitglieder der Projektteams oder Projektleiter (Artikel 6 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept).
(3) Die Schweiz wird von Euratom schriftlich über Änderungen des ITER-Programms, des ITER-Übereinkommens, des Abkommens über das breiter angelegte Konzept und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER informiert.
Art. 7 Gegenseitigkeit
In der Union niedergelassene Rechtsträger können gemäss den Rechtsvorschriften der Schweiz an Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon teilnehmen, die jenen der ITER-Organisation, des F4E oder des breiter angelegten Konzepts gleichwertig sind. Der Anhang dieses Protokolls enthält eine nicht abschliessende Liste der gleichwertigen Programme, Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon.
Die Finanzierung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern durch die Schweiz unterliegt den anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz über die Durchführung von Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten im Bereich Forschung und Innovation oder Teilen davon. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.
Art. 8 Schlussbestimmungen
Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programms der Union finanzierten Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.