Law

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union

Confederation · 0.420.518.0 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 b1cfe68be21bfa2b79e9b195d5569499f0c41d09f256fccc8a812c2fc299c1d6

Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Einrichtung der Teilnahme
  4. Art. 4 Einhaltung der Vorschriften für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
  5. Art. 5 Bedingungen für die Teilnahme an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Teilen davon in Bezug auf die Mobilität von Personen und den Verkehr mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
  6. Art. 6 Teilnahme der Schweiz an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten
  7. Art. 7 Finanzielle Bedingungen
  8. Art. 8 Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus für den operativen Beitrag gilt
  9. Art. 9 Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt
  10. Art. 10 Finanzierung in Bezug auf Programme der Union, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden
  11. Art. 11 Überprüfungen und Audits
  12. Art. 12 Bekämpfung von Unregelmässigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten
  13. Art. 13 Änderungen der Artikel 11 und 12
  14. Art. 14 Einziehung und Vollstreckung
  15. Art. 15 Kommunikation und Informationsaustausch
  16. Art. 16 Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union
  17. Art. 17 Inkrafttreten
  18. Art. 18 Vorläufige Anwendung
  19. Art. 19 Aussetzung
  20. Art. 20 Kündigung
  21. Art. 21 Anhang und Protokolle
  22. Art. 1 Programme, an denen die Schweiz teilnimmt
  23. Art. 2 Dauer der Teilnahme der Schweiz
  24. Art. 3 Schlussbestimmungen
  25. Art. 4 Anhang
  26. Art. 5 Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa und dem Euratom-Programm in Ergänzung des Programms Horizont Europa
  27. Art. 6 Gegenseitigkeit
  28. Art. 7 Offene Wissenschaft
  29. Art. 8 Finanzielle Bedingungen für das Programm Horizont Europa
  30. Art. 9 Finanzielle Bedingungen für das Euratom-Programm
  31. Art. 10 Umfang der Assoziierung
  32. Art. 11 Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Digitales Europa
  33. Art. 12 Gegenseitigkeit
  34. Art. 13 Finanzielle Bedingungen
  35. Art. 14 Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Erasmus+
  36. Art. 15 Finanzielle Bedingungen
  37. Art. 1 Umfang der Assoziierung
  38. Art. 2 Dauer der Teilnahme der Schweiz
  39. Art. 3 Spezifische Bedingungen für die Teilnahme an Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
  40. Art. 4 Finanzkontrolle
  41. Art. 5 Finanzielle Bedingungen
  42. Art. 6 Anwendbarkeit des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz
  43. Art. 7 Gegenseitigkeit
  44. Art. 8 Schlussbestimmungen

44 provisions

Art. 5 Finanzielle Bedingungen

(1) Artikel 8 dieses Abkommens gilt nicht für dieses Protokoll. (2) In Abweichung von Artikel 7 Absatz 7 dieses Abkommens ist der in den Jahren 2026 und 2027 für die Berechnung des operativen Beitrags für die Teilnahme am F4E anzuwendende Beitragsschlüssel 95,4 Prozent des Beitragsschlüssels nach Artikel 7 Absatz 6 dieses Abkommens.

Art. 6 Anwendbarkeit des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz

(1) Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein: a) Das ITER-Übereinkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz, und für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen für die Zwecke von Artikel 21 des ITER-Übereinkommens betrachtet. b) Das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz, und für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen für die Zwecke von Artikel 24 des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER betrachtet. c) Das Abkommen über das breiter angelegte Konzept gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz, insbesondere die Vorrechte und Immunitäten gemäss Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 5 des genannten Abkommens, und für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird dieses Protokoll als einschlägiges Abkommen für die Zwecke von Artikel 26 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept betrachtet. (2) Schweizer Staatsangehörige, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, kommen zu gleichen Bedingungen, wie sie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gelten, in Betracht: a) als von Euratom ernannte Vertreter im Rat der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation (Artikel 6 Absatz 1 des ITER-Übereinkommens); b) als vom Rat der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation ernanntes Führungspersonal (Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe d des ITER-Übereinkommens); c) als von Euratom zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation abgeordnetes Personal (Artikel 7 Absatz 2 des ITER-Übereinkommens); d) als vom Generaldirektor der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation ernannte direkte Beschäftigte (Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b des ITER-Übereinkommens); e) als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts (Artikel 3 und 5 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept); f) als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Artikel 4 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept); g) als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitglieder der Projektteams oder Projektleiter (Artikel 6 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept). (3) Die Schweiz wird von Euratom schriftlich über Änderungen des ITER-Programms, des ITER-Übereinkommens, des Abkommens über das breiter angelegte Konzept und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER informiert.

Art. 7 Gegenseitigkeit

In der Union niedergelassene Rechtsträger können gemäss den Rechtsvorschriften der Schweiz an Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon teilnehmen, die jenen der ITER-Organisation, des F4E oder des breiter angelegten Konzepts gleichwertig sind. Der Anhang dieses Protokolls enthält eine nicht abschliessende Liste der gleichwertigen Programme, Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon. Die Finanzierung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern durch die Schweiz unterliegt den anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz über die Durchführung von Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten im Bereich Forschung und Innovation oder Teilen davon. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.

Art. 8 Schlussbestimmungen

Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programms der Union finanzierten Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.

← Find another law