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Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und Rumänien

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9

Die Aktiengesellschaften und die andern Handels‑, Industrie‑, Landwirtschafts‑, Finanz‑, Versicherungs‑, Verkehrs‑ und Transportgesellschaften, die ihren Sitz auf dem Gebiete des einen vertragschliessenden Teils haben und dort gemäss den Landesgesetzen errichtet worden sind, werden im Gebiete des andern rechtlich anerkannt. Sie haben dort freien Zutritt zu den Gerichten und können sowohl als Kläger wie als Beklagte vor Gericht auftreten. Die Zulassung der genannten Gesellschaften zur Ausübung ihres Handels oder ihrer Industrie auf dem Gebiete des andern vertragschliessenden Teils richtet sich nach den jeweilen in diesem Gebiet geltenden Gesetzen und Vorschriften. Die Tätigkeit, welche die unter der Gesetzgebung des einen vertragschliessenden Teils gegründeten Gesellschaften auf dem Gebiet des andern ausüben, unterliegt den Gesetzen und Verordnungen des letztern. Die genannten Gesellschaften haben auf dem Gebiete des andern Teils infolge der Ausübung ihres Handels oder ihrer Industrie keine andern oder höhern Steuern, Gebühren oder Abgaben zu entrichten als die inländischen Gesellschaften. Diese Gesellschaften können im Rahmen und nach Massgabe der im Lande geltenden Gesetzgebung jede Art von beweglichem und unbeweglichem Vermögen erwerben. Unter Vorbehalt des in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Grundsatzes sollen die vorerwähnten Gesellschaften in jeder Beziehung die gleiche Behandlung geniessen, die jeweilen den Gesellschaften gleicher Art der meistbegünstigten Nation gewährt wird.

Your change, as a redline

Art. 9

Die Aktiengesellschaften und die andern Handels‑, Industrie‑, Landwirtschafts‑, Finanz‑, Versicherungs‑, Verkehrs‑ und Transportgesellschaften, die ihren Sitz auf dem Gebiete des einen vertragschliessenden Teils haben und dort gemäss den Landesgesetzen errichtet worden sind, werden im Gebiete des andern rechtlich anerkannt. Sie haben dort freien Zutritt zu den Gerichten und können sowohl als Kläger wie als Beklagte vor Gericht auftreten. Die Zulassung der genannten Gesellschaften zur Ausübung ihres Handels oder ihrer Industrie auf dem Gebiete des andern vertragschliessenden Teils richtet sich nach den jeweilen in diesem Gebiet geltenden Gesetzen und Vorschriften. Die Tätigkeit, welche die unter der Gesetzgebung des einen vertragschliessenden Teils gegründeten Gesellschaften auf dem Gebiet des andern ausüben, unterliegt den Gesetzen und Verordnungen des letztern. Die genannten Gesellschaften haben auf dem Gebiete des andern Teils infolge der Ausübung ihres Handels oder ihrer Industrie keine andern oder höhern Steuern, Gebühren oder Abgaben zu entrichten als die inländischen Gesellschaften. Diese Gesellschaften können im Rahmen und nach Massgabe der im Lande geltenden Gesetzgebung jede Art von beweglichem und unbeweglichem Vermögen erwerben. Unter Vorbehalt des in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Grundsatzes sollen die vorerwähnten Gesellschaften in jeder Beziehung die gleiche Behandlung geniessen, die jeweilen den Gesellschaften gleicher Art der meistbegünstigten Nation gewährt wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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