Ausführungsbestimmungen über den Bau und Betrieb der privaten Abwasseranlagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 21
Bauvorschriften für Bodenleitungen 1 Bodenleitungen sollen von der Wasseraufnahmestelle bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation geradlinig mit gleichmässigem Gefälle verlaufen. Sie sind fachmännisch zu verlegen und zu dichten. 2 Das Gefälle soll normalerweise für Schmutzwasserleitungen mindestens 3 % und für Reinwasserleitungen wenigstens 1.5 % betragen. Kleinere Gefälle sind gestattet, wenn obige Vorschriften unverhältnismässige Erschwernisse und 632 $$$ Kosten verursachen; in diesem Falle sind speziell in der Form einwandfreie und glatte Rohre zu verwenden. Ausreichende Spül- und Reinigungsmöglichkeiten sind dann besonders erforderlich. Die Lichtweite von Abwasserleitungen soll mindestens 12 cm betragen. 3 Die Vereinigung zweier Abflussrohre soll in der Fliessrichtung unter einem spitzen Winkel von höchstens 45° erfolgen. Bei Richtungswechseln sind Bogenformstücke zu verwenden und scharfe Abbiegungen zu vermeiden. Rohre verschiedener Lichtweiten sind durch Reduktionsstücke miteinander zu verbinden. In der Fliessrichtung darf der Leitungsdurchmesser nicht enger werden. 4 Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat mit schiefwinkligen Anschluss-Formstücken im oberen Drittel der Sammelleitung zu erfolgen. 5 In schlechtem Baugrund sowie im Strassen- und Trottoirgebiet sind die Bodenleitungen einzubetonieren. Im übrigen sind die Kanalisationen in einem Kies-Sandgemisch sorgfältig einzubetten. Das Einfüllen der Gräben und das Wiederherstellen der Chaussierung in öffentlichem Gebiet ist nach den jeweils gültigen Vorschriften auszuführen. Grundsätzlich finden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) Anwendung. 6 Das Bauamt stellt den Belag gegen Verrechnung an den Verursacher wieder her. 7 Kanalisationen, die längs einer Wasserleitung und ausnahmsweise höher als diese zu liegen kommen, sind wenn möglich in mindestens 1 m Abstand zu verlegen. Unmittelbare Verbindungen zwischen Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen sind nicht zulässig.
Art. 21
Bauvorschriften für Bodenleitungen 1 Bodenleitungen sollen von der Wasseraufnahmestelle bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation geradlinig mit gleichmässigem Gefälle verlaufen. Sie sind fachmännisch zu verlegen und zu dichten. 2 Das Gefälle soll normalerweise für Schmutzwasserleitungen mindestens 3 % und für Reinwasserleitungen wenigstens 1.5 % betragen. Kleinere Gefälle sind gestattet, wenn obige Vorschriften unverhältnismässige Erschwernisse und 632 $$$ Kosten verursachen; in diesem Falle sind speziell in der Form einwandfreie und glatte Rohre zu verwenden. Ausreichende Spül- und Reinigungsmöglichkeiten sind dann besonders erforderlich. Die Lichtweite von Abwasserleitungen soll mindestens 12 cm betragen. 3 Die Vereinigung zweier Abflussrohre soll in der Fliessrichtung unter einem spitzen Winkel von höchstens 45° erfolgen. Bei Richtungswechseln sind Bogenformstücke zu verwenden und scharfe Abbiegungen zu vermeiden. Rohre verschiedener Lichtweiten sind durch Reduktionsstücke miteinander zu verbinden. In der Fliessrichtung darf der Leitungsdurchmesser nicht enger werden. 4 Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat mit schiefwinkligen Anschluss-Formstücken im oberen Drittel der Sammelleitung zu erfolgen. 5 In schlechtem Baugrund sowie im Strassen- und Trottoirgebiet sind die Bodenleitungen einzubetonieren. Im übrigen sind die Kanalisationen in einem Kies-Sandgemisch sorgfältig einzubetten. Das Einfüllen der Gräben und das Wiederherstellen der Chaussierung in öffentlichem Gebiet ist nach den jeweils gültigen Vorschriften auszuführen. Grundsätzlich finden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) Anwendung. 6 Das Bauamt stellt den Belag gegen Verrechnung an den Verursacher wieder her. 7 Kanalisationen, die längs einer Wasserleitung und ausnahmsweise höher als diese zu liegen kommen, sind wenn möglich in mindestens 1 m Abstand zu verlegen. Unmittelbare Verbindungen zwischen Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen sind nicht zulässig.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.