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Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11

1 Hat eine Person allein aufgrund der nach der Gesetzgebung Kanadas anrechnungsfähigen Zeiten keinen Anspruch auf eine Leistung, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistung diese Zeiten mit den in Absatz 2 erwähnten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. 2 a) Für den Erwerb des Anspruchs auf eine Leistung nach dem Gesetz über die Alterssicherung gilt eine Versicherungszeit nach der schweizerischen Gesetzgebung oder eine Wohnzeit im Gebiet der Schweiz ab dem Alter, von dem an die Wohnzeiten in Kanada nach dem genannten Gesetz anrechnungsfähig sind, als Wohnzeit im Gebiete Kanadas. b) Für den Erwerb des Anspruchs auf eine Leistung der Pensionsversicherung von Kanada gilt ein Kalenderjahr, das mindestens drei Versicherungsmonate nach der schweizerischen Gesetzgebung beinhaltet, als ein Jahr, in dem Beiträge im Sinne der Pensionsversicherung von Kanada entrichtet wurden. 3 Hat eine Person ungeachtet der Absätze 1 und 2 keinen Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung Kanadas, werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistung anrechnungsfähige Zeiten nach der Gesetzgebung eines Drittstaates berücksichtigt, mit dem die beiden Staaten durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung über Soziale Sicherheit, welche die Zusammenrechnung von Zeiten vorsieht, verbunden sind. 4 Erreicht die Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung Kanadas zurückgelegten Zeiten nicht ein Jahr, so ist der zuständige Träger Kanadas nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, Leistungen aufgrund dieser Zeiten zu gewähren.

Your change, as a redline

Art. 11

1 Hat eine Person allein aufgrund der nach der Gesetzgebung Kanadas anrechnungsfähigen Zeiten keinen Anspruch auf eine Leistung, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistung diese Zeiten mit den in Absatz 2 erwähnten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. 2 a) Für den Erwerb des Anspruchs auf eine Leistung nach dem Gesetz über die Alterssicherung gilt eine Versicherungszeit nach der schweizerischen Gesetzgebung oder eine Wohnzeit im Gebiet der Schweiz ab dem Alter, von dem an die Wohnzeiten in Kanada nach dem genannten Gesetz anrechnungsfähig sind, als Wohnzeit im Gebiete Kanadas. b) Für den Erwerb des Anspruchs auf eine Leistung der Pensionsversicherung von Kanada gilt ein Kalenderjahr, das mindestens drei Versicherungsmonate nach der schweizerischen Gesetzgebung beinhaltet, als ein Jahr, in dem Beiträge im Sinne der Pensionsversicherung von Kanada entrichtet wurden. 3 Hat eine Person ungeachtet der Absätze 1 und 2 keinen Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung Kanadas, werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistung anrechnungsfähige Zeiten nach der Gesetzgebung eines Drittstaates berücksichtigt, mit dem die beiden Staaten durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung über Soziale Sicherheit, welche die Zusammenrechnung von Zeiten vorsieht, verbunden sind. 4 Erreicht die Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung Kanadas zurückgelegten Zeiten nicht ein Jahr, so ist der zuständige Träger Kanadas nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, Leistungen aufgrund dieser Zeiten zu gewähren.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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