Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12
1 Hat eine Person nur bei Anwendung der in Artikel 11 erwähnten Bestimmungen über die Zusammenrechnung Anspruch auf eine Rente oder eine Ehegattenzulage nach dem Gesetz über die Alterssicherung, so setzt der zuständige Träger Kanadas den zu bezahlenden Betrag der Rente oder Ehegattenzulage nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Alterssicherung, welche die Auszahlung der Teilrente oder der Ehegattenzulage regeln, ausschliesslich aufgrund der nach dem genannten Gesetz anrechnungsfähigen Wohnzeiten in Kanada fest. 2 Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für eine Person, die Anspruch auf eine Rente in Kanada hat, aber nicht die nach dem Gesetz über die Alterssicherung für den Anspruch auf eine Rente ausserhalb Kanadas erforderliche Mindestwohnzeit in Kanada zurückgelegt hat. 3 Ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens a) wird eine Rente der Alterssicherung einer Person ausserhalb von Kanada nicht ausbezahlt, es sei denn, dass die Wohnzeiten dieser Person bei Zusammenrechnung nach Artikel 11 wenigstens der nach dem Gesetz über die Alterssicherung für den Erwerb des Anspruchs auf Zahlung der Rente ausserhalb von Kanada erforderlichen Mindestwohnzeit in Kanada entsprechen; und b) wird die Ehegattenzulage und die garantierte Einkommenszulage einer Person ausserhalb von Kanada nur in dem vom Gesetz über die Alterssicherung erlaubten Ausmass bezahlt.
Art. 12
1 Hat eine Person nur bei Anwendung der in Artikel 11 erwähnten Bestimmungen über die Zusammenrechnung Anspruch auf eine Rente oder eine Ehegattenzulage nach dem Gesetz über die Alterssicherung, so setzt der zuständige Träger Kanadas den zu bezahlenden Betrag der Rente oder Ehegattenzulage nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Alterssicherung, welche die Auszahlung der Teilrente oder der Ehegattenzulage regeln, ausschliesslich aufgrund der nach dem genannten Gesetz anrechnungsfähigen Wohnzeiten in Kanada fest. 2 Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für eine Person, die Anspruch auf eine Rente in Kanada hat, aber nicht die nach dem Gesetz über die Alterssicherung für den Anspruch auf eine Rente ausserhalb Kanadas erforderliche Mindestwohnzeit in Kanada zurückgelegt hat. 3 Ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens a) wird eine Rente der Alterssicherung einer Person ausserhalb von Kanada nicht ausbezahlt, es sei denn, dass die Wohnzeiten dieser Person bei Zusammenrechnung nach Artikel 11 wenigstens der nach dem Gesetz über die Alterssicherung für den Erwerb des Anspruchs auf Zahlung der Rente ausserhalb von Kanada erforderlichen Mindestwohnzeit in Kanada entsprechen; und b) wird die Ehegattenzulage und die garantierte Einkommenszulage einer Person ausserhalb von Kanada nur in dem vom Gesetz über die Alterssicherung erlaubten Ausmass bezahlt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it