Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Bst. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995 (SR 946.51) 975.7 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten; 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.6 c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.7 2. Abschnitt: Interkantonales Organ Art. 3 Organisation 1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert. 2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ. 3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte: a. einen leitenden Ausschuss, b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. 4 Das Interkantonale Organ regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.
Art. 3
Bst. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995 (SR 946.51) 975.7 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten; 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.6 c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.7 2. Abschnitt: Interkantonales Organ Art. 3 Organisation 1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert. 2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ. 3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte: a. einen leitenden Ausschuss, b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. 4 Das Interkantonale Organ regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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