Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 9 Fördervertrag
(1) Durch Fördervertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Deutschen Auslandsschule werden insbesondere vereinbart: 1. der Förderzeitraum, 2. die geförderten Abschlüsse nach § 2 Absatz 2, 3. die Anzahl der gemäß § 7 Absatz 3 für die Förderung berücksichtigten Klassenzüge, 4. die Vermittlung von Lehrkräften gemäß § 11, 5. die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die vertragsgemäße Verwendung der Förderung und deren Nachweis, 6. die Verpflichtung des Schulträgers, für Kinder aus einkommensschwachen Familien eine Ermäßigung des Schulgeldes vorzusehen, 7. die Frist, innerhalb derer der Schulträger eine Konzeption zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bzw. regelmäßige Fortschrittsberichte hierzu vorzulegen hat, 8. die Sicherstellung der Förderfähigkeit nach § 8 auch während des Förderzeitraums und 9. das Recht des Bundesrechnungshofes, an den Deutschen Auslandsschulen zu erheben, ob die Fördermittel des Bundes zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden. (2) Der Fördervertrag kann vom Bund aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Status „Deutsche Auslandsschule“ entzogen wird, die Förderung nicht vertragsgemäß verwendet wird oder Weisungen nach § 4 Absatz 3 nicht umgesetzt werden.
§ 9 Fördervertrag
(1) Durch Fördervertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Deutschen Auslandsschule werden insbesondere vereinbart: 1. der Förderzeitraum, 2. die geförderten Abschlüsse nach § 2 Absatz 2, 3. die Anzahl der gemäß § 7 Absatz 3 für die Förderung berücksichtigten Klassenzüge, 4. die Vermittlung von Lehrkräften gemäß § 11, 5. die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die vertragsgemäße Verwendung der Förderung und deren Nachweis, 6. die Verpflichtung des Schulträgers, für Kinder aus einkommensschwachen Familien eine Ermäßigung des Schulgeldes vorzusehen, 7. die Frist, innerhalb derer der Schulträger eine Konzeption zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bzw. regelmäßige Fortschrittsberichte hierzu vorzulegen hat, 8. die Sicherstellung der Förderfähigkeit nach § 8 auch während des Förderzeitraums und 9. das Recht des Bundesrechnungshofes, an den Deutschen Auslandsschulen zu erheben, ob die Fördermittel des Bundes zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden. (2) Der Fördervertrag kann vom Bund aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Status „Deutsche Auslandsschule“ entzogen wird, die Förderung nicht vertragsgemäß verwendet wird oder Weisungen nach § 4 Absatz 3 nicht umgesetzt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.