Statuten des Gemeindeverbands Recycling Entsorgung Abwasser Luzern (REAL)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 35
Rechtsschutz 1 Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden oder zwischen Verbandsgemeinden über die Anwendung dieser Statuten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 162 Abs. 1 lit. b VRG). 2 Gegen Entscheide der Geschäftsleitung über Gebühren ist die Einsprache im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen Einspracheentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Bei allen anderen hoheitlichen Entscheiden der Geschäftsleitung richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (§ 48 EG USG) 3 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Delegiertenversammlung oder des Vorstands durch eine Gemeindebeschwerde angefochten werden (§ 109 Gemeindegesetz). 4 Streitigkeiten aus nicht-hoheitlichen Entscheiden des Gemeindeverbands (z. B. Verträge mit Dritten) richten sich nach dem anwendbaren kantonalen oder Bundesrecht. Seite 17/19 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35
Rechtsschutz 1 Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden oder zwischen Verbandsgemeinden über die Anwendung dieser Statuten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 162 Abs. 1 lit. b VRG). 2 Gegen Entscheide der Geschäftsleitung über Gebühren ist die Einsprache im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen Einspracheentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Bei allen anderen hoheitlichen Entscheiden der Geschäftsleitung richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (§ 48 EG USG) 3 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Delegiertenversammlung oder des Vorstands durch eine Gemeindebeschwerde angefochten werden (§ 109 Gemeindegesetz). 4 Streitigkeiten aus nicht-hoheitlichen Entscheiden des Gemeindeverbands (z. B. Verträge mit Dritten) richten sich nach dem anwendbaren kantonalen oder Bundesrecht. Seite 17/19 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.