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Inwil Dorf

Baar · 7.2.2-37 · communal act

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1 provision

§ 1

V PBG kommt nicht zur Anwendung. 7. Die maximal zulässigen Gesamthöhen ergeben sich aus den im Situationsplan und den Schnitten festgelegten Höhenkoten. Kein Bauteil darf diese Höhenkoten überschreiten. Davon ausgenommen sind einzelne technisch bedingte Aufbauten wie Kamine und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie u. dgl. 8. Unterniveaubauten sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Sie dürfen ausserhalb der Baubereiche nur an den bezeichneten Lagen in Erscheinung treten. Zur Strassenlinie längs der Arbachstrasse ist ein Abstand von min. 2.5 m einzuhalten. 9. Kleinbauten und Nebengebäude in der Grösse des Richtprojekts dürfen nur in den vorgesehenen Bereichen erstellt werden. Davon ausgenommen sind gestalterisch gut integrierte, gedeckte Veloabstellplätze. 10. Die maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen (aGf) werden wie folgt auf die einzelnen Baubereiche aufgeteilt: Baubereich A 310 m2 Baubereich F 1'305 m2 Baubereich B 710 m2 Baubereich G 1'350 m2 Baubereich C 615 m2 Baubereich H 1'075 m2 Baubereich D 580 m2 Baubereich I 885 m2 Baubereich E 1'295 m2 Total 8'125 m2Bebauungsplan Inwil Dorf, Baar Bestimmungen 3 Suter • von Känel • Wild • AG 11. Unter Einhaltung der gesamthaft zulässigen anrechenbaren Geschossfläche sind innerhalb des Geltungsbereichs Flächenverlagerungen zwischen den Baubereichen um bis zu 5% zulässig. 12. Im Baubereich A sind die Fassaden, in Abweichung zur Fassadenlinie gemäss Ortsbildschutzzonenplan Inwil, auf die Pflichtbaulinien zu stellen. Nutzweise 13. Die zulässige Nutzweise ergibt sich aufgrund der entsprechenden Bestimmungen in der Bauordnung für die Bauzone Kernzone A (KA) und Kernzone B (KB), wobei Abweichungen gemäss den nachfolgenden Ziffern 14 bis 16 zulässig sind. 14. In den Baubereichen D bis I darf der minimale Gewerbeanteil von 40% um max. 20% reduziert werden, wenn im Ausmass der Reduktion preisgünstige Wohnungen im Sinne des kantonalen Wohnraumförderungsgesetztes realisiert und die Wohnungen zu diesem Zweck erhalten werden. 15. In den Erdgeschossen der Baubereiche A und C sowie in den zum Hofbereich orientierten Räumen im Erdgeschoss des Baubereichs B sind publikumsorientierte Gewerbenutzungen anzuordnen. 16. In den Erdgeschossen der Baubereiche D, E, F, H und I sowie in den vom Hofbereich abgewandten Räumen im Baubereich B sind Wohnnutzungen zulässig. Gestaltung 17. Bauten, Anlagen und Freiflächen sind sowohl für sich als auch in Bezug zu ihrer baulichen und landschaftlichen Umgebung im Sinne der qualitativen Anforderungen von § 17 BO besonders gut zu gestalten; dies gilt auch für Materialien und Farben. 18. Gebäudegruppen sind bezüglich architektonischem Ausdruck, Materialisierung, Farbgebung, usw. differenziert zu gestalten. Folgende Baubereiche bilden jeweils eine Gebäudegruppe: - Gruppe 1: Baubereiche A, B, C, D und Schutzobjekt - Gruppe 2: Baubereiche G und I - Gruppe 3: Baubereiche E, F und H 19. Für die Gebäudegruppe 1 gilt: - die Gebäude sind differenziert zu gestalten; - die Gebäude haben sich bezüglich Fassadengestaltung, Materialisierung und Farbgebung besonders gut in das bauliche Umfeld zu integrieren. Ein besonderes Augenmerk gilt der sorgfältigen Detailausbildung der Dachränder und Fensteröffnungen, welche auf wenige Fenstertypen zu reduzieren sind. Die Sockelpartie des Gebäudes A ist so auszubilden, dass ein besonders guter Bezug zur Arbachstrasse und zum Platz erreicht wird; - es sind nur Schrägdächer zulässig; - im Erdgeschoss kann unter Voraussetzung einer besonders guten Fassadengestaltung von § 34 Abs. 5 lit e BO abgewichen werden. In den Obergeschossen sind die Fenster so auszubilden, dass sie als stehende Rechtecke ausgebildet sind; Die besonders gute Gestaltung dieser Gebäudegruppe ist im Sinne von § 34 BO und den vorstehenden Ergänzungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen. 20. Die Gebäude der Gruppen 2 und 3 sind mit Flachdächern zu versehen. Diese sind extensiv zu begrünen und dürfen nicht als Terrassen genutzt werden. Auf die Dachbegrünung kann im Bereich von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie verzichtet werden. 21. Die Umgebung ist gemäss dem Richtprojekt Umgebung differenziert zu gestalten und in unterschiedlich nutzbare Zonen zu gliedern. Bestimmungen

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