Law

Bebauungsplan 170: Basel Areal S. Karger AG / Allschwilerstrasse / Friedrichstrasse

Basel-Stadt · 731.150.170 · other

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 86fc93eef0de2172e909132340e34164eb19674319dd3a5434270d655d01d5fa

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

1 provision

Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.170 Bebauungsplan 170: Basel Areal S. Karger AG / Allschwilerstrasse / Friedrichstrasse (BP 170) Vom 20. Januar 2005 (Stand 6. März 2005) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 9’356 vom 6. Juli 2004 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 9’419 vom 1. Dezember 2004, gestützt auf die §§ 101, 105 und 111 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1), beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/169.html 1) SG 730.100 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.170 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.01.2005 06.03.2005 Erlass Erstfassung KB 22.01.2005 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.170 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.01.2005 06.03.2005 Erstfassung KB 22.01.2005 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.170 Basel Areal S. Karger AG / Allschwilerstrasse / Friedrichstrasse GRB vom 20. Januar 2005 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 9’356 vom 6. Juli 2004 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 9’419 vom 1. Dezember 2004, gestützt auf die §§ 101, 105 und 111 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1), beschliesst: I. Bebauungsplan 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’025 des Hochbau- und Planungsamts vom 29. Januar 2004 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: a) Innerhalb der im Grundriss dargestellten bebaubaren Fläche darf eine fünfgeschossige Blockrandbebauung mit einem Dachgeschoss erstellt werden. b) Die maximal mögliche Bruttogeschossfläche richtet sich nach dem im Grundriss dargestellten Baubereich sowie den in den Schnitten A - A und B - B dargestellten Profilen. c) Der Lichteinfallswinkel gegen die Parzelle 2/2279 beträgt 60° und wird ab der Parzellengrenze beziehungsweise ab dem bestehenden Servitut (Bauverbot zu Lasten der Parzelle 2/2279) gemessen, wie in Schnitt A - A dargestellt. d) Der Grenzabstand gegenüber der Parzelle 2/2279 hat 6 Meter zur Parzellengrenze beziehungsweise zum bestehenden Servitut (Bauverbot zu Lasten der Parzelle 2/2279) zu betragen. e) Der Hofbereich F3 sowie die Flächen F1 und F2 dürfen oberirdisch nicht überbaut werden. Die Vorschriften gemäss § 52 Abs. 1 - 3 des Bau- und Planungsgesetzes gelten sinngemäss. f) Innerhalb des Bebauungsplans darf auf einen Wohnanteil verzichtet werden. 3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 1) SG 730.100. Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.170 II. III. Publikation und Referendum Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 2) Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/169.html 2) Wirksam seit 6. 3. 2005.

Propose a change

← Find another law