Propose a change

Gesetz über Jagd und Wildtierschutz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 21

Schutz vor Störung, Information 1 Die Wildtiere sind vor Störungen angemessen zu schützen. 2 Der Regierungsrat legt die Schutzmassnahmen in Abstimmung insbesondere mit der regionalen Waldplanung und nach Anhörung der interessierten Organisationen und Behörden wo nötig gebietsbezogen durch Verordnung fest. 3 Die Behörden informieren die Bevölkerung über die Auswirkungen von störenden Einflüssen auf Wildtiere. 7 922.11 Art. 21a * Schutz vor Bären und Wölfen 1 Die Förderung des Bestands von Bären und Wölfen ist verboten. 2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schöpft ihren Handlungsspielraum bei den Massnahmen gegen einzelne Bären und Wölfe sowie zur Beschränkung und Regulierung des Bestands von Bären und Wölfen aus. 3 Weitere Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe d der eidgenössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)3) dürfen nur als zumutbar erklärt werden, wenn sie ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. 4 Staatsbeiträge und Spezialfinanzierung

Your change, as a redline

Art. 21

Schutz vor Störung, Information 1 Die Wildtiere sind vor Störungen angemessen zu schützen. 2 Der Regierungsrat legt die Schutzmassnahmen in Abstimmung insbesondere mit der regionalen Waldplanung und nach Anhörung der interessierten Organisationen und Behörden wo nötig gebietsbezogen durch Verordnung fest. 3 Die Behörden informieren die Bevölkerung über die Auswirkungen von störenden Einflüssen auf Wildtiere. 7 922.11 Art. 21a * Schutz vor Bären und Wölfen 1 Die Förderung des Bestands von Bären und Wölfen ist verboten. 2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schöpft ihren Handlungsspielraum bei den Massnahmen gegen einzelne Bären und Wölfe sowie zur Beschränkung und Regulierung des Bestands von Bären und Wölfen aus. 3 Weitere Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe d der eidgenössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)3) dürfen nur als zumutbar erklärt werden, wenn sie ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. 4 Staatsbeiträge und Spezialfinanzierung

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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