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Verordnung des BAZG über die technischen und betrieblichen Vorgaben für EETS- und NETS-Anbieter im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

Confederation · 641.811.424 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Technische und betriebliche Vorgaben für EETS- und NETS-Anbieter
  2. Art. 2 Vereinbarung weiterer Pflichten
  3. Art. 3 Übergangsbestimmungen
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Technische und betriebliche Vorgaben für EETS- und NETS-Anbieter

1 Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS) sind in Anhang 1 geregelt. 2 Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS) sind in Anhang 2 geregelt.

Art. 2 Vereinbarung weiterer Pflichten

Das BAZG kann mit den zugelassenen EETS- und NETS-Anbietern weitere Pflichten vertraglich vereinbaren, um sicherzustellen, dass sie die technischen oder betrieblichen Vorgaben erfüllen.

Art. 3 Übergangsbestimmungen

1 Auf Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, ist die EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 2020 anwendbar. 2 EETS-Anbieter, die nach der EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD zugelassen worden sind und nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin zugelassen sein wollen, müssen spätestens auf den 1. Januar 2026 eine neue Zulassung beantragen. SR 641.811.423

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

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