Art. 1 als Verordnung2
Tagespauschale a) im Allgemeinen 1 Die bei Aufenthalt in Heim oder Spital nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 19913 höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung beträgt Fr. 180.–. 2 Fallen Pflegekosten nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20114 an, erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagespauschale um diesen Betrag. 3 …* Art. 1a* b) für Kinder im Kinder- oder Jugendheim 1 Bei Aufenthalt von Waisen im Kinder- oder Jugendheim beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 270.–. 1 sGS 351.5. 2 nGS 43–13. Im Amtsblatt veröffentlicht am 17. Dezember 2007, ABl 2007, 3603 f.; in Vollzug ab 1. Januar 2008. 3 sGS 351.5. 4 sGS 331.2. nGS 43–13 351.52 2 Bei Aufenthalt im Kinder- oder Jugendheim von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947.5 Art. 1b* c) für Kinder in Pflegefamilien 1 Bei Aufenthalt von Waisen in bewilligten Pflegefamilien beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 230.–.* 2 Bei Aufenthalt in bewilligten Pflegefamilien von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 19476