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Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19
Grundsätze 1 Die Gemeinde führt für die Abfallbewirtschaftung eine Sonderrechnung und eine Spezialfinanzierung. 2 Der Aufwand der Sonderrechnung umfasst die vollen Kosten der Abfallbewirtschaftung, namentlich die vollen Kosten a) der Abfuhr; b) der Sammelstellen; c) des Entsorgungshofs; d) der Information, Massnahmen und finanziellen Beiträge zur Vermeidung und Verminderung von Abfällen; e) der Kontrollen; f) der Administration; g) der weiteren Entsorgung der Abfälle; 1 Begriffsdefinition "Wohnsiedlungen" gemäss Art. 43 Abs. 4 Bauverordnung vom 6. März 1985, Fassung vom 6. März 1985 Abfallreglement 822.1 h) des Personals; i) der Fahrzeuge; j) der Infrastruktur; k) der Leistungen Dritter; l) die kantonalen Abgaben. 3 Den Aufwand für die Erbringung der in Absatz 1 umschriebenen Aufgaben finanziert die Gemeinde durch a) Gebühren; b) den Gebühren entsprechende finanzielle Leistungen von Organisationseinheiten der Gemeindeverwaltung für die Entsorgung von Siedlungsabfällen; c) Hundetaxe; d) allfällige Entgelte Dritter, namentlich anderer Gemeinwesen, für Leistungen im Bereich der genannten Aufgaben; e) allfällige Beiträge Dritter, namentlich des Bundes und des Kantons; f) Einnahmen aus dem Verkauf von Wertstoffen; g) Konzessionsabgaben; h) Bussenerträge. 4 Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. Über allfällige Einlagen und Entnahmen beschliesst der Gemeinderat.
Art. 19
Grundsätze 1 Die Gemeinde führt für die Abfallbewirtschaftung eine Sonderrechnung und eine Spezialfinanzierung. 2 Der Aufwand der Sonderrechnung umfasst die vollen Kosten der Abfallbewirtschaftung, namentlich die vollen Kosten a) der Abfuhr; b) der Sammelstellen; c) des Entsorgungshofs; d) der Information, Massnahmen und finanziellen Beiträge zur Vermeidung und Verminderung von Abfällen; e) der Kontrollen; f) der Administration; g) der weiteren Entsorgung der Abfälle; 1 Begriffsdefinition "Wohnsiedlungen" gemäss Art. 43 Abs. 4 Bauverordnung vom 6. März 1985, Fassung vom 6. März 1985 Abfallreglement 822.1 h) des Personals; i) der Fahrzeuge; j) der Infrastruktur; k) der Leistungen Dritter; l) die kantonalen Abgaben. 3 Den Aufwand für die Erbringung der in Absatz 1 umschriebenen Aufgaben finanziert die Gemeinde durch a) Gebühren; b) den Gebühren entsprechende finanzielle Leistungen von Organisationseinheiten der Gemeindeverwaltung für die Entsorgung von Siedlungsabfällen; c) Hundetaxe; d) allfällige Entgelte Dritter, namentlich anderer Gemeinwesen, für Leistungen im Bereich der genannten Aufgaben; e) allfällige Beiträge Dritter, namentlich des Bundes und des Kantons; f) Einnahmen aus dem Verkauf von Wertstoffen; g) Konzessionsabgaben; h) Bussenerträge. 4 Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. Über allfällige Einlagen und Entnahmen beschliesst der Gemeinderat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.