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9 provisions
§ 1 Zuständigkeit
1 Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die
Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen über das Messwesen.
2 Die Sicherheitsdirektion4 übt die Aufsicht über den Vollzug der
Bestimmungen über das Messwesen aus.
3 Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken.
Eichkreise§ 2.5 1 Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhandenen Messmittel die Eichkreise fest und bestimmt den Sitz der dazugehörigen Eichämter.
2 Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Messwesens einem Eichamt übertragen.
§ 3 Eichämter
1 Die Sicherheitsdirektion4 kann die Eichmeisterinnen und
Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, stattdessen den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren
und Spesen einzubehalten.
2 Die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten
Eichmeisterinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem
Eichkreis ein Eichlokal ein.
§ 4.6
Ernennung
und Anstellung
§ 5.5 Die Sicherheitsdirektion ernennt für jeden Eichkreis eine
Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstellung von Eichassistentinnen oder Eichassistenten bewilligen.
Vereidigung§ 6.5 Die in § 5 genannten Personen werden von dem für die Sitzgemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.
941.1 Verordnung über das Messwesen
§ 7 Stellvertretung
Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
II. Amtstätigkeit und Entschädigung
§ 8 Zutrittsrecht
Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen
sowie den Hilfsorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte
Zugang zu Gebäuden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gaststätten, Garagen, Lager-, Werk- und Produktionsstätten, Handels- und
Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren.
Unterstützungspflicht der
§ 9 Gemeinden
Die Gemeinden unterstützen die mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen bei deren Amtstätigkeit im Bedarfsfall
unentgeltlich.
§ 10 Nachschau
Die Eichämter erstatten der Sicherheitsdirektion4 und den
Gemeinden über das Ergebnis der Nachschau einen Bericht, welcher
über den Tag der Nachschau, die Bezeichnung und Zahl der kontrollierten Gegenstände, deren Eigentümer und Verwender sowie die Zahl
der Beanstandungen Auskunft gibt.
§ 11 Entschädigungen
1 Die Sicherheitsdirektion4 legt einen Stundenansatz fest,
nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folgende Tätigkeiten entschädigt werden:
a. die Durchführung der Nachschau,
b. der Besuch der vom Eidgenössischen Amt für Messwesen durchgeführten Aus- und Weiterbildung,
c. die Ausführung weiterer amtlicher Tätigkeiten im Auftrag der
Sicherheitsdirektion4.
2 Diese Entschädigungen werden auch ausgerichtet, wenn die zur
Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für die in Abs. 1 lit. a–c genannten Tätigkeiten die
von ihnen angestellten Eichassistentinnen und Eichassistenten abordnen müssen.
3 Für die Spesen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts2.
Auslagen § 11 a.7 Das Eichamt verrechnet seine Auslagen gemäss Art. 6
Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)3 nach dem Tarif
im Anhang zu dieser Verordnung.
Verordnung über das Messwesen 941.1
Buchführungs-
und Abrechnungspflicht
§ 12.5 1 Die Eichämter führen die Bücher entsprechend den Anweisungen der Finanzdirektion einheitlich nach den für die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nehmen den
Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Belegen muss der Finanzdirektion jederzeit auf Verlangen zur Einsicht
offenstehen.
2 Die Eichämter stellen der Sicherheitsdirektion nach Bedarf,
jedoch mindestens vierteljährlich für die vom Kanton zu tragenden
Entschädigungen und Spesen Rechnung.
III. Messung von Gütern5
§ 13.6
Messung
§ 14 von Gütern
Die Gemeinden setzen die Personen ein, welche nach den
Bundesvorschriften Güter messen. Einsetzung und Entlassung dieser
Personen werden dem Eichamt und der Sicherheitsdirektion4 mitgeteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem
für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt.
IV. Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
2 Die Verordnung über Mass und Gewicht vom 21. April 1927 wird
auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 54, 112.
2 LS 177.111.
3 SR 941.298.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
5 Fassung gemäss RRB vom 13. November 2013 (OS 69, 52; ABl 2013-11-22).
In Kraft seit 1. März 2014.
6 Aufgehoben durch RRB vom 13. November 2013 (OS 69, 52; ABl 2013-11-
22). In Kraft seit 1. März 2014.
7 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 444; ABl 2018-07-27). In Kraft
seit 1. November 2018.
941.1 Verordnung über das Messwesen
Anhang: Tarif für die Auslagen (§ 11 a)7
1. Eichung
1.1 von Waagen mit Wägebereich
bis 20 kg Fr. 28
über 20 kg bis 50 kg Fr. 38
über 50 kg bis 100 kg Fr. 46
über 100 kg bis 200 kg Fr. 58
über 200 kg bis 500 kg Fr. 76
Preisauszeichnungswaagen Fr. 34
auf Märkten pro Verkaufsstand Fr. 9
In Betrieben mit zwei oder mehr Waagen richtet sich die Pauschale
nach der Waage mit dem grössten Wägebereich.
Bei Eichungen von Waagen verschiedener Besitzerinnen und Besitzer im gleichen Betrieb wird die Pauschale anteilmässig erhoben.
1.2 von Abgasmessgeräten (für Gasgemischanteile [MGA] oder Dieselrauch [MDR])
1 MGA/MDR Fr. 45
2 MGA/MDR oder 1 Kombigerät Fr. 66
3 und mehr MGA/MDR Fr. 87
1.3 von Tankstellen
bis 10 Zapfsäulen Fr. 61
11 bis 20 Zapfsäulen Fr. 93
21 und mehr Zapfsäulen Fr. 144
1.4 von anderen Messmitteln
für die Reisekosten Fr. 0.80 je Kilometer
für die Reisezeit gemäss dem Stundensatz in der Eichgebührenverordnung
für Transport/Miete der nötigen Mess- und Hilfsmittel nach Aufwand
2. Eichung und Kontrolle nach Absprache
Der Vollzug des Messwesens erfolgt in der Regel unangemeldet. Bei
Eichungen und Kontrollen nach vorheriger Terminabsprache richtet
sich die Auslagenentschädigung nach Ziff. 1.4.
Verordnung über das Messwesen 941.1
3. Wartezeit und Vorabklärungen
Wartezeit, welche die Eichmeisterin oder der Eichmeister weder verursacht hat noch nutzen kann, und Vorabklärungen entschädigt die
Verursacherin oder der Verursacher dem Eichamt nach dem Stundensatz gemäss Eichgebührenverordnung3.