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Bundesgesetz über die Militärversicherung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 83 Meldepflicht der Anspruchsberechtigten

1 Der Versicherte hat bei der sanitarischen Eintrittsmusterung, während des Dienstes und bei Dienstaustritt jede ihm bekannte Gesundheitsschädigung dem Truppen- oder Kursarzt zu melden. Ist eine Meldung an den Truppen- oder Kursarzt nicht möglich, so muss er die Schädigung einem Vorgesetzten zuhanden des Truppen- oder Kursarztes melden. Verletzt der Versicherte diese Meldepflichten ohne zureichenden Grund, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6). 2 Der Versicherte hat nach dem Dienst jede mit diesem in Zusammenhang gebrachte Gesundheitsschädigung einem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor zu melden. Solange diese Meldung aussteht, braucht die Militärversicherung auf ein Begehren nicht einzutreten. 3 … 4 Soweit der Militärversicherung durch vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten des Leistungsansprechers nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 31 ATSG erhöhte Kosten erwachsen, können die Leistungen entsprechend gekürzt werden. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Art. 83 Meldepflicht der Anspruchsberechtigten

1 Der Versicherte hat bei der sanitarischen Eintrittsmusterung, während des Dienstes und bei Dienstaustritt jede ihm bekannte Gesundheitsschädigung dem Truppen- oder Kursarzt zu melden. Ist eine Meldung an den Truppen- oder Kursarzt nicht möglich, so muss er die Schädigung einem Vorgesetzten zuhanden des Truppen- oder Kursarztes melden. Verletzt der Versicherte diese Meldepflichten ohne zureichenden Grund, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6). 2 Der Versicherte hat nach dem Dienst jede mit diesem in Zusammenhang gebrachte Gesundheitsschädigung einem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor zu melden. Solange diese Meldung aussteht, braucht die Militärversicherung auf ein Begehren nicht einzutreten. 3 … 4 Soweit der Militärversicherung durch vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten des Leistungsansprechers nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 31 ATSG erhöhte Kosten erwachsen, können die Leistungen entsprechend gekürzt werden. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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