Sportethische Grundsätze
1 Sportorganisationen, Mannschaften, Teams sowie Sportlerinnen und Sportler, die
Finanzhilfen des Kantons erhalten, sind verpflichtet, die sich aus der Ethik-Charta von
Swiss Olympic Association und des Bundesamts für Sport (BASPO) sowie aus dem
Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports ergebenden Verhaltenspflichten
umzusetzen beziehungsweise einzuhalten, Fehlverhalten zu verhindern und Missstände zu beheben.
2 Sportorganisationen, Mannschaften, Teams sowie Sportlerinnen und Sportler haben
das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) unverzüglich ab Kenntnisnahme
über folgende Vorgänge gemäss Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports
durch die Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI) zu informieren:
a) Erlass vorläufiger Massnahmen,
b) Vereinbarungen,
c) Verfahrensabschlüsse mit oder ohne Massnahmen, einschliesslich die Überweisung von Missstandsberichten an Swiss Olympic,
d) Unterbreitung von Untersuchungsberichten mit Anträgen an das Schweizer
Sportgericht.
1) SAR 461.100
2) SAR 959.300
3) SAR 612.310
3 Die Informationspflicht gemäss Absatz 2 gilt auch für Urteilseröffnungen durch das
Schweizer Sportgericht und das Schweizerische Bundesgericht im Sinne entsprechender Verfahren.
4 Sportorganisationen haben bei der Anstellung von Berufstrainerinnen und -trainern,
die sich im Rahmen des Sportbetriebs in Nachwuchsstützpunkten der Betreuung minderjähriger sowie anderer besonders schutzbedürftiger Personen annehmen, einen
Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einzufordern.
§ 2
Onlineportal
1 Beitragsgesuche zulasten des Swisslos-Sportfonds sind auf dem betreffenden Onlineportal des Kantons gemäss den dort gesetzten Fristen einzugeben und mit den geforderten Unterlagen zu übermitteln.
2 Beitragsgesuche zu Kursen, Lagern und Sportveranstaltungen sind jeweils vor deren
Beginn einzureichen.
3 Beitragsgesuche zu Investitionsbeiträgen für Sportanlagen sind vor dem Erwerb beziehungsweise vor Baubeginn zusammen mit dem Projektbeschrieb, den Projektplänen, einem Finanzierungskonzept sowie einem detaillierten Kostenvoranschlag dem
BKS einzureichen.
2. Massnahmen der kantonalen Sportförderung
2.1. Programme und Projekte
§ 3
Voraussetzungen
1 In Bezug auf die Koordination, Unterstützung und Initiierung von Programmen und
Projekten sind folgende alternative Voraussetzungen massgebend:
a) Sie dienen der Sport- und Bewegungsförderung,
b) sie erschliessen neue Zielgruppen,
c) sie dienen der Kommunikation und Bekanntmachung des Aargauer Sports,
d) sie unterstützen die Teilnahme an Präventionsprogrammen.
2 Der Kanton kann im eigenen Namen Programme und Projekte initiieren, organisieren und – soweit diese keine kantonale Kernaufgabe betreffen – aus den Mitteln des
Swisslos-Sportfonds finanzieren.
2.2. Sportanlagen
2.2.1. Investitionsbeiträge
§ 4
Voraussetzungen
1 Als Sportanlage im Sinne dieser Verordnung gelten auch Teile von Anlagen, die
einer separaten Sportart zuzuordnen sind.
2 Der Kanton kann Planung, Erwerb, Erstellung, Erneuerung und Erweiterung zweckmässiger Sportanlagen unterstützen, wenn
a) der Bedarf der Sportanlage ausgewiesen ist,
b) sich die Standortgemeinde am kantonalen Sportanlageninventar beteiligt und
c) die Standortgemeinde Teil eines vom BKS genehmigten regionalen Sportanlagenkonzepts ist.
3 Ausnahmsweise reicht für die Unterstützung in Abweichung der Voraussetzungen
von Absatz 2 lit. b und c ein besonderer kantonaler Bezug, wenn sich der Standort der
Sportanlage ausserhalb des Kantons befindet.
4 Ausgenommen sind insbesondere Beiträge an Klub- und Aufenthaltsräume, an den
Landerwerb, den Kauf bestehender Anlagen, an Baurechtszinsen sowie an den Unterhalt von fixen Sportanlagen.
§ 5
Umfang
1 Die Investitionsbeiträge betragen für Sportanlagen
a) von lokaler und regionaler Bedeutung: maximal 40 % der anrechenbaren Kosten, maximal Fr. 200'000.– innerhalb von 5 Jahren,
b) von mindestens überregionaler Bedeutung oder mit regionaler Trägerschaft:
maximal 50 % der anrechenbaren Kosten.
2 Für Sportanlagen im Rahmen eines Schwerpunktprogramms können pauschale Beitragssätze zugesichert beziehungsweise Pauschalbeiträge ausgerichtet werden.
3 Aufwendungen, die im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind, und Überschreitungen des Kostenvoranschlags von über 15 % werden nicht angerechnet.
4 Beitragszusicherungen erfolgen in der Regel unter Vorbehalt, dass alle notwendigen
Bewilligungen und Zustimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen
Rechts erteilt werden.
§ 6
Auszahlung
1 Im Rahmen der Beitragszusicherung an Sportanlagen von Privaten sind in begründeten Fällen Akontozahlungen über die Dauer von fünf Jahren möglich.
2 Zugesicherte Beiträge werden nach Vorlage der Bauabrechnung ausbezahlt, sofern
die Abrechnung innert fünf Jahren seit der Beitragszusicherung eingereicht wird.
3 Beitragszusicherungen verfallen, wenn innert drei Jahren seit der Zusicherung kein
Erwerb erfolgt beziehungsweise mit dem Bauvorhaben nicht begonnen wird.
4 Auf begründetes Gesuch hin können die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen
verlängert werden.
2.2.2. Betriebsbeiträge
§ 7
Voraussetzungen
1 Der Kanton kann Beiträge an den Betrieb privater Sportanlagen ausrichten, wenn
a) die Sportanlage von kantonaler Bedeutung ist,
b) die Beiträge der Teilkompensation fixer Betriebskosten im nicht-kommerziellen Bereich dienen und
c) die Tragbarkeit der Sportanlage ohne kantonale Beiträge langfristig nicht gegeben wäre.
§ 8
Umfang
1 Die Höhe der Betriebsbeiträge richtet sich nach den kumulierten anrechenbaren Investitionskosten für Erstellung und Erweiterung pro Anlage.
2.2.3. Nutzungsbeiträge
§ 9
Voraussetzungen
1 Der Kanton kann Sportorganisationen Beiträge an die Nutzung privater Sportanlagen von kantonaler Bedeutung ausrichten, soweit die Nutzung dem Trainingsbetrieb
des Nachwuchses dient.
§ 10
Umfang
1 Die Nutzungsbeiträge bemessen sich nach dem Umfang der absolvierten und nachgewiesenen Förderungs- und Ausbildungsaktivitäten im Bereich Jugend+Sport (J+S)
auf der Anlage.
2 Für Sportarten ausserhalb des J+S-Bereichs können Pauschalbeiträge ausgerichtet
werden.
2.3. Sportgeräte und Sportmaterial
§ 11
Voraussetzungen
1 Der Kanton kann die Anschaffung von Sportgeräten mit Beiträgen unterstützen, soweit sie für den allgemeinen Sportbetrieb bestimmt sind, oder selbst Sportgeräte anschaffen.
2 Er kann die Anschaffung von Sportmaterial finanzieren oder unterstützen, soweit
dies weder zum Verbrauch bestimmt ist, noch zur persönlichen Ausstattung gehört.
§ 12
Umfang
1 Die Beiträge betragen maximal 40 % des ausgewiesenen Anschaffungspreises.
2 Liegt die Rechnungsstellung bei der Gesuchseingabe über drei Jahre zurück, werden
keine Beiträge mehr ausgerichtet.
2.4. Nachwuchsförderung im Breitensport
§ 13
Voraussetzungen
1 Der Kanton kann Sport- und Jugendverbände unterstützen, die
a) entweder im Kanton Aargau tätig sind oder
b) interkantonal oder national tätig sind und über angeschlossene Vereine im Kanton Aargau verfügen, die keinem entsprechenden Aargauer Verband zugehören.
§ 14
Umfang
1 Die Beiträge bemessen sich nach dem Umfang der absolvierten und nachgewiesenen
J+S-Aktivitäten angeschlossener Vereine und Organisationen.
2 Für Sportarten, die nicht dem J+S-Programm angeschlossen sind, sowie für Jugendverbände können Pauschalbeiträge ausgerichtet werden, die sich nach der Anzahl der
jugendlichen Mitglieder im Alter von 5 bis 20 Jahren richten.
2.5. Aus- und Weiterbildungskurse
§ 15
Voraussetzungen
1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten für Aus- und Weiterbildungen für Trainerinnen
und Trainer sowie Funktionärinnen und Funktionäre, die von aargauischen, interkantonalen und nationalen Sport- und Jugendverbänden sowie von Swiss Olympic im
Kanton Aargau durchgeführt werden.
2 Ausgeschlossen ist die Ausrichtung von Beiträgen an Kurse, die gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz,
SpoFöG) vom 17. Juni 2011 4) unterstützt werden, namentlich J+S-Kurse.
§ 16
Umfang
1 Pro Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer und Kurstag werden Fr. 30.–, für
Halbtages- und Abendkurse Fr. 15.– ausgerichtet, bei Online-Durchführung die
Hälfte.
4) SR 415.0
2 Sportorganisationen kann ein Beitrag von Fr. 50.– pro Tag für Leiterinnen und Leiter, die Absolventinnen und Absolventen von Schieds- und Kampfrichterkursen im
Rahmen praktischer Einsätze inspizieren oder deren praktischen Prüfungen abnehmen, ausgerichtet werden.
2.6. Sport- und Jugendlager
§ 17
Voraussetzungen
1 Der Kanton kann Beiträge an Sport- und Jugendlager ausrichten,
a) die mindestens vier aufeinanderfolgende Tage dauern,
b) deren Programme mehrheitlich aus sportlichen Aktivitäten bestehen und
c) die von aargauischen Sport- und Jugendverbänden durchgeführt werden.
2 Soweit es sich um Lager von interkantonalen oder nationalen Sport- und Jugendverbänden handelt, sind die Beiträge an diejenigen Teilnehmenden gebunden, die Wohnsitz im Kanton Aargau haben.
3 Ausgeschlossen ist die Ausrichtung von Beiträgen an Lager, die gemäss dem Sportförderungsgesetz unterstützt werden, namentlich J+S-Lager. Vorbehalten bleiben
Beiträge an Lager nationaler Verbände.
§ 18
Umfang
1 Pro Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer im Alter zwischen 5 und 20 Jahren
werden pro Lagerwoche Fr. 40.– ausgerichtet.
2.7. Leistungssport
2.7.1. Förderbeiträge
§ 19
Voraussetzungen
1 Der Kanton kann Athletinnen und Athleten mit Förderbeiträgen unterstützen, wenn
sie
a) eine Swiss Olympic Card (Gold, Silber, Bronze, Elite) besitzen und
b) im Kanton Aargau Wohnsitz haben.
2 Er kann Aargauer Mannschaften mit Förderbeiträgen unterstützen, wenn sie
a) der höchsten nationalen Liga angehören oder
b) der zweithöchsten nationalen Liga betreffend eine Sportart mit der Swiss Olympic Einstufung 1 angehören und
c) über ein nachhaltiges Förderkonzept verfügen.
3 Er kann regionale und nationale Trainingsstützpunkte im Kanton Aargau, die von
Swiss Olympic als Nachwuchsträgerschaft anerkannt sind, mit Förderbeiträgen unterstützen.
§ 20
Umfang
1 Die Förderbeiträge an Aargauer Mannschaften richten sich nach der Einstufung der
Sportart durch Swiss Olympic, der Bedeutung der Sportart im Kanton und der Qualität
des Förderkonzepts.
2 Die Förderbeiträge an Trainingsstützpunkte orientieren sich am Beitragssystem von
Swiss Olympic.
2.7.2. Erfolgsbeiträge
§ 21
Voraussetzungen
1 Der Kanton kann Athletinnen und Athleten mit Wohnsitz im Kanton Aargau mit
Erfolgsbeiträgen unterstützen, die
a) an Olympischen oder Paralympischen Spielen teilnehmen,
b) an Welt- oder Europameisterschaften der Elite eine Platzierung unter den ersten
drei erreichen.
2 Er kann Aargauer Teams und Mannschaften, die an Schweizermeisterschaften der
Elite oder in der höchsten nationalen Liga eine Platzierung unter den ersten drei erreichen, mit Erfolgsbeiträgen unterstützen.
§ 22
Umfang
1 Die Erfolgsbeiträge richten sich nach der Einstufung der Sportart durch Swiss Olympic sowie danach, ob es sich um eine olympische oder um eine nicht-olympische
Sportart handelt.
2.7.3. Sportmedizinische Untersuchungen
§ 23
Umfang
1 Sportmedizinische Untersuchungen, die beim Besuch eines speziellen aargauischen
Bildungsangebots für Sportlerinnen und Sportler absolviert werden müssen, können
mit Beiträgen unterstützt werden.
2.8. Sportveranstaltungen
§ 24
Voraussetzungen
1 Der Kanton kann Beiträge für Veranstaltungen ausrichten, wenn sie
a) im Zusammenhang mit Sport und Bewegung stehen,
b) mindestens von regionaler Bedeutung sind und
c) im Kanton Aargau durchgeführt werden.
2 Er darf diese auch selbst organisieren und aus den Mitteln des Swisslos-Sportfonds
finanzieren.
§ 25
Defizitgarantien
1 Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert werden.
3. «Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
§ 26
Massnahmen
1 Zur Erreichung der grundlegenden Ziele von J+S und des freiwilligen Schulsports
ergreift der Kanton folgende Massnahmen:
a) Unterstützung des nationalen Sportförderprogramms J+S,
b) Unterstützung von Schulsportkursen im Rahmen von J+S gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen,
c) Unterstützung von Schulsportwettkämpfen und von Projekten zur Bewegungsförderung im Schulbereich.
§ 27
Zuständigkeit
1 Zuständige kantonale Stelle für die Durchführung von J+S ist die Sektion Sport des
BKS.
§ 28
Anmeldeverfahren
1 Der J+S-Coach der Schule meldet mit Zustimmung der Schulleitung J+S-Kurse im
Rahmen des freiwilligen Schulsports spätestens sieben Tage vor deren Beginn bei der
zuständigen kantonalen Stelle an.
2 Er gewährt der zuständigen kantonalen Stelle jederzeit auf Verlangen Einblick in
seine Tätigkeit und die Kursunterlagen.
§ 29
Bewilligung innerhalb von J+S
1 Ein J+S-Kurs Schulsport wird bewilligt, wenn
a) er von einer Person geleitet wird, die mindestens 18 Jahre alt ist und über eine
gültige J+S-Anerkennung für die entsprechende Sportart und Zielgruppe verfügt,
b) er in einer beständigen Zusammensetzung der Gruppe regelmässig durchgeführt wird,
c) er mindestens 15 Trainingseinheiten à wöchentlich mindestens 45 Minuten pro
Semester beziehungsweise mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten im
Umfang von gesamthaft mindestens 9 Stunden (Quartalskurse im Sinne eines
Schnupperangebots) umfasst,
d) die Gruppengrösse unter Vorbehalt von Absatz 2 mindestens 8 Teilnehmende
beträgt und
e) Planung, Durchführung und Administration gemäss den bundesrechtlichen
Bestimmungen sichergestellt sind.
2 In Sportarten mit erhöhten Sicherheitsbestimmungen sowie in weiteren begründeten
Fällen können kleinere Gruppen bewilligt werden.
3 Gestützt auf die entsprechenden Weisungen des Bundes können im Bewilligungsverfahren weitere Kriterien berücksichtigt oder in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt
sind.
§ 30
Bewilligung ausserhalb von J+S
1 Unter besonderen Umständen können auch freiwillige Schulsportkurse bewilligt
werden, die ausserhalb des Sportangebots von J+S liegen.
2 Für eine Bewilligung sind die Voraussetzungen von § 29, das Mindestalter von
18 Jahren und eine kursspezifische sportliche Qualifikation der leitenden Person sowie eine generell an die bundesrechtlichen Bestimmungen von J+S angelehnte Planung, Durchführung und Administration massgebend.
§ 31
Teilnahmepflicht
1 Wer sich für einen freiwilligen Schulsport-Kurs angemeldet hat, ist zum Besuch dieses Kurses bis zu dessen Abschluss verpflichtet.
2 Die Schulsportleiterinnen und -leiter sind zur Führung einer Anwesenheitskontrolle
verpflichtet.
§ 32
Ausschluss
1 Schülerinnen und Schüler, die den Kursbetrieb im Rahmen des freiwilligen Schulsports wiederholt stören, sich den korrekten Weisungen der Leitung widersetzen oder
unentschuldigt fehlen, können durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme
ausgeschlossen werden.
§ 33
Entschädigungen Leiterinnen und Leiter im freiwilligen Schulsport
1 Schulsportleiterinnen und -leiter erhalten pro bewilligten und erteilten Schulsportkurs folgende Entschädigung:
a) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 45 Minuten Dauer
(Semesterkurse) Fr. 1'050.–
b) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 60 Minuten Dauer
(Semesterkurse) Fr. 1'150.–
c) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 75 Minuten Dauer
(Semesterkurse) Fr. 1'300.–
d) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Dauer
(Semesterkurse) Fr. 1'450.–
e) für mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten mit gesamthaft 9 Stunden Dauer (Quartalskurse) Fr. 400.–
2 Mit der Entschädigung sind neben den erteilten Lektionen beziehungsweise Aktivitäten auch die Leistungen für die Kursorganisation sowie die Vor- und Nachbereitung
abgegolten.
3 Die Entschädigungen werden nach Einreichung der Anwesenheitskontrolle eines abgeschlossenen Schulsportangebots pauschal ausbezahlt.
4 Entschädigungen können ausnahmsweise auch dann vollumfänglich oder teilweise
ausgerichtet werden, wenn einzelne Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 29 wegen besonderer Umstände nicht durchwegs eingehalten werden konnten.
§ 34
Entschädigung J+S-Coaches Schulsport
1 Die Entschädigungen für J+S-Coaches der Schulen richten sich nach dem Umfang
der J+S-Leiterentschädigungen und betragen höchstens 20 % der Gesamtsumme der
Bundesbeiträge.
2 Die Entschädigungen können vom nachgewiesenen Besuch von Aus- oder Weiterbildungen abhängig gemacht werden, die von der Sektion Sport des BKS verlangt
werden.
§ 35
Abrechnung
1 Die J+S-Coaches der Schulen prüfen alle Angebotsdaten, schliessen das Angebot
definitiv ab und leiten es spätestens 30 Tage nach Ende der letzten J+S-Aktivität an
den Kanton weiter.
2 Verspätete Abrechnungen können zu Beitragskürzungen bis hin zur Ablehnung von
Entschädigungen führen.
4. Finanzielle Mittel
§ 36
Swisslos-Sportfonds
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Swisslos-Sportfonds.
2 Die Verwendung von Mitteln aus dem Swisslos-Sportfonds zur Finanzierung von
Tätigkeiten im Kernbereich der öffentlichen Aufgaben und von Vorhaben, die keinen
gemeinnützigen Zwecken dienen, ist ausgeschlossen.
3 Wer mit Mitteln aus dem Swisslos-Sportfonds unterstützt wird, ist verpflichtet, die
Unterstützung gemäss den Vorgaben und Abmachungen sichtbar zu machen.
§ 37
Mittelnutzung
1 Die zugesprochenen finanziellen Mittel sind wirtschaftlich sinnvoll und effizient
einzusetzen.
5. Organisation und Zuständigkeiten
§ 38
Abteilung Hochschulen und Sport
1 Die Abteilung Hochschulen und Sport ist zuständig für die Erfüllung der ihr vom
Gesetz zugeteilten Aufgaben. Sie nimmt in diesem Rahmen folgende Tätigkeiten
wahr:
a) Entscheid über Beitragsgesuche bis Fr. 250'000.–, die dem Swisslos-Sportfonds
entnommen werden,
b) Antragstellung an den Regierungsrat zu Gesuchen um Ausrichtung von Beiträgen über Fr. 250'000.–,
c) Prüfung der Abrechnungen und Belege und Veranlassung der Auszahlung der
zugesicherten und zugesprochenen Beiträge,
d) Erstellung der Finanzplanung und der Jahresrechnung zum Swisslos-Sportfonds, Zuleitung an die Finanzkontrolle zur Prüfung und Einholung der Genehmigung zusammen mit dem Jahresbericht durch den Regierungsrat,
e) Führung der Geschäfte der Sportkommission.
§ 39
Sportkommission
1 Die Sportkommission ist tätig als beratendes Organ des Regierungsrats sowie des
BKS in sämtlichen Belangen des Sports und beim Vollzug dieser Verordnung. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung in Fragen der kantonalen Sportpolitik, der Sportförderung und der
Sportentwicklung,
b) Beratung über Gesuche, die in ihrer Art erstmals eingereicht werden,
c) Beurteilung von Projekten, welche die Kompetenzsumme des BKS überschreiten und dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen.
2 Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Sektion Sport des BKS präsidiert die
Sportkommission. Die anderen vier Departemente sind mit je einer Person in der
Sportkommission vertreten. Die weiteren vier bis sechs Sitze sind mit Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung zu besetzen.
3 Die Mitglieder der Sportkommission erhalten zu Lasten des Swisslos-Sportfonds
Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss den einschlägigen kantonalen
Bestimmungen.
6. Schlussbestimmung
§ 40
Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Gesuche werden
nach bisherigem Recht beurteilt.