Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
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Change 1
§ 16
(1) Der Ermittlung der Erhöhungsbeträge für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1972 ist die Rente für Dezember 1972 zugrunde zu legen. Bei Renten, die nach dem 30. Juni 1972 und vor dem 1. Dezember 1972 weggefallen sind, ist bei der Ermittlung der Erhöhungsbeträge die Rente des Monats zugrunde zu legen, in dem die Rente weggefallen ist; diese Erhöhungsbeträge werden nur auf Antrag gezahlt. (2) Bei Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf welche die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, ist für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1972 als monatlicher Erhöhungsbetrag 9,5 vom Hundert des Zahlbetrages der Rente für Dezember 1972 ohne Kinderzuschuß, ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Leistungszuschlag zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels gilt entsprechend. Der sich nach Satz 1 ergebende Betrag ist um den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1971 und nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 berechneten Kinderzuschuß für jedes Kind und in der knappschaftlichen Rentenversicherung außerdem um 8,7 vom Hundert des Leistungszuschlags zu erhöhen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Erhöhungsbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1972 sind getrennt von der laufenden Rentenzahlung im November 1972 auszuzahlen.
§ 16
(1) Der Ermittlung der Erhöhungsbeträge für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1972 ist die Rente für Dezember 1972 zugrunde zu legen. Bei Renten, die nach dem 30. Juni 1972 und vor dem 1. Dezember 1972 weggefallen sind, ist bei der Ermittlung der Erhöhungsbeträge die Rente des Monats zugrunde zu legen, in dem die Rente weggefallen ist; diese Erhöhungsbeträge werden nur auf Antrag gezahlt. (2) Bei Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf welche die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, ist für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1972 als monatlicher Erhöhungsbetrag 9,5 vom Hundert des Zahlbetrages der Rente für Dezember 1972 ohne Kinderzuschuß, ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Leistungszuschlag zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels gilt entsprechend. Der sich nach Satz 1 ergebende Betrag ist um den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1971 und nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 berechneten Kinderzuschuß für jedes Kind und in der knappschaftlichen Rentenversicherung außerdem um 8,7 vom Hundert des Leistungszuschlags zu erhöhen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Erhöhungsbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1972 sind getrennt von der laufenden Rentenzahlung im November 1972 auszuzahlen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.