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Verordnung über den Strassenverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 10

Zuständigkeit 1 Verkehrsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2-5 SVG werden für Kantonsstrassen durch das Bau- und Justizdepartement, für Gemeindestrassen und andere öffentliche Strassen durch den Einwohnergemeinderat erlassen; die Gemeinden können ein anderes Organ als zuständig erklären. Die Polizeikorps der Gemeinden (§ 23 Gesetz über die Kantonspolizei) erlassen die Verkehrsmassnahmen in eigener Kompetenz. Die Genehmigungspflicht durch das Bau- und Justizdepartement nach § 10 Absatz 2 dieser Verordnung entfällt. Treffen Kantonsstrassen mit Gemeindestrassen zusammen, so verfügt das Bau- und Justizdepartement alle Verkehrsmassnahmen im Bereich der Verzweigung. Der Erlass von Verkehrsmassnahmen auf Waldstrassen richtet sich nach der Waldgesetzgebung.* 2 Die von den Gemeinden erlassenen Verkehrsmassnahmen sind nach Veröffentlichung im Publikationsorgan der Gemeinde dem Bau- und Justizdepartement zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Massnahmen kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bau- und Justizdepartement Beschwerde geführt werden. Gemeindebeschlüsse über andere Verkehrsanordnungen sind dem Bau- und Justizdepartement mitzuteilen.* 3 …* 4 Gegen die vom Bau- und Justizdepartement für Kantonsstrassen erlassenen Verkehrsmassnahmen kann beim Bau- und Justizdepartement innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Bau- und Justizdepartements können innert 10 Tagen durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.* 5 Verkehrsmassnahmen auf Strassen im privaten Eigentum bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch das Bau- und Justizdepartement, soweit nicht ein gerichtliches Verbot erwirkt wird.* 6 Die Gemeinden können das Aufstellen von Betriebswegweisern bewilligen.* 7 Der Strasseneigentümer kann Ausnahmebewilligungen erteilen; die Signalisation richtet sich nach der SSV. Die Kantonspolizei erteilt Ausnahmebewilligungen in Zusammenhang mit den Kantonsstrassen.*

Your change, as a redline

§ 10

Zuständigkeit 1 Verkehrsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2-5 SVG werden für Kantonsstrassen durch das Bau- und Justizdepartement, für Gemeindestrassen und andere öffentliche Strassen durch den Einwohnergemeinderat erlassen; die Gemeinden können ein anderes Organ als zuständig erklären. Die Polizeikorps der Gemeinden (§ 23 Gesetz über die Kantonspolizei) erlassen die Verkehrsmassnahmen in eigener Kompetenz. Die Genehmigungspflicht durch das Bau- und Justizdepartement nach § 10 Absatz 2 dieser Verordnung entfällt. Treffen Kantonsstrassen mit Gemeindestrassen zusammen, so verfügt das Bau- und Justizdepartement alle Verkehrsmassnahmen im Bereich der Verzweigung. Der Erlass von Verkehrsmassnahmen auf Waldstrassen richtet sich nach der Waldgesetzgebung.* 2 Die von den Gemeinden erlassenen Verkehrsmassnahmen sind nach Veröffentlichung im Publikationsorgan der Gemeinde dem Bau- und Justizdepartement zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Massnahmen kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bau- und Justizdepartement Beschwerde geführt werden. Gemeindebeschlüsse über andere Verkehrsanordnungen sind dem Bau- und Justizdepartement mitzuteilen.* 3 …* 4 Gegen die vom Bau- und Justizdepartement für Kantonsstrassen erlassenen Verkehrsmassnahmen kann beim Bau- und Justizdepartement innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Bau- und Justizdepartements können innert 10 Tagen durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.* 5 Verkehrsmassnahmen auf Strassen im privaten Eigentum bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch das Bau- und Justizdepartement, soweit nicht ein gerichtliches Verbot erwirkt wird.* 6 Die Gemeinden können das Aufstellen von Betriebswegweisern bewilligen.* 7 Der Strasseneigentümer kann Ausnahmebewilligungen erteilen; die Signalisation richtet sich nach der SSV. Die Kantonspolizei erteilt Ausnahmebewilligungen in Zusammenhang mit den Kantonsstrassen.*

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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