Verordnung über den Strassenverkehr
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Change 1
§ 3
Zuständige Behörde 1 Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr obliegt folgenden Amtsstellen: a)* Aufgehoben. 1) SR 741.01. 2) SR 741.03. 3) SR 210. 4) Es gilt die KV vom 8. Juni 1986. 5) BGS 125.12. 6) BGS 725.111. 7) BGS 413.111. 8) BGS 211.1. b) dem Bau- und Justizdepartement1); c) der Kantonspolizei; d) der Motorfahrzeugkontrolle; e)* der Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr. 2 Wo diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen, ist die Motorfahrzeugkontrolle für den Vollzug zuständig. § 4 * 1 …* § 5 Bau- und Justizdepartement 1 Das Bau- und Justizdepartement ist insbesondere zuständig für: a)* die Anschaffung, das Aufstellen, den Unterhalt und die Erneuerung der Signale und Markierungen auf Kantonsstrassen. Die Kostenaufteilung richtet sich nach dem Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen; b)* … c) den Entscheid über die Erstellung von Lichtsignalanlagen, nach Anhören des Ausschusses der Verkehrskommission; der Betrieb ist Sache der Kantonspolizei oder der zuständigen Stadtpolizei; d) die Signalisation von Baustellen, nach Anhören der Kantonspolizei; e) die Ermittlung der Höchstmasse und -gewichte nach Artikel 110 Absatz 4 SSV; f) die Bekanntgabe der Verkehrsbedingungen nach Artikel 110 Absatz 5 SSV, nach Rücksprache mit der Kantonspolizei; g)* der Vollzug von § 23 dieser Verordnung bei Kantonsstrassen; h)* die Behandlung der Einsprachen gegen unrichtige oder fehlende Signale oder Markierungen nach Art. 106 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963 (SSV); i)* die Anordnung der Signalisation sowie die Aufsicht im Rahmen von Artikel 105 SSV; j)* die Bewilligung motorsportlicher Veranstaltungen nach Anhören der Kantonspolizei und der betroffenen Gemeinde. § 6 Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für: a) die Kontrolle über die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen im Rahmen von Artikel 70 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV)2); b) die Meldung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 128 Absatz 3 VZV; c) die Durchführung der Verkehrskontrollen nach den Artikeln 130 ff. VZV; d)* … 1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 2) SR 741.51. e)* die Gewährung von Parkierungserleichterungen an Ärzte, Gemeindekrankenschwestern, Gehbehinderte und an Führer von Transportfahrzeugen für Behinderte; f)* … g) die Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Angetrunkenheit im Rahmen der Weisungen des Polizeikommandos; h) die Bewilligung zur Verwendung von Lautsprechern aus rollenden Fahrzeugen; i) die Wegschaffung vorschriftswidrig und verkehrsbehindernd parkierter Fahrzeuge unter sofortiger Anzeige an den Halter und nach den Weisungen des Polizeikommandos; k) den Vollzug sämtlicher übrigen Vorschriften, in denen das Bundesrecht die Polizeiorgane als zuständig erklärt; l)* die Bewilligung radsportlicher Veranstaltungen nach Anhören der Gemeinde sowie, wenn eine Bewilligung nach Waldgesetz1) erforderlich ist, des Kreisforstamtes. 2 Im Rahmen der mit den Städten Grenchen, Olten und Solothurn abgeschlossenen Vereinbarungen2) sind auch Stadtpolizeikorps zum Vollzug des Strassenverkehrsrechtes zuständig. 3 Interkantonale Vereinbarungen gestützt auf Artikel 57bis SVG (Polizei auf Autobahnen)3) bleiben vorbehalten. § 7 Motorfahrzeugkontrolle 1 Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für: a) die Erteilung der Lernfahr- und Führerausweise; b) die Ausstellung, die Verweigerung, den Entzug und die Annullierung von Fahrzeugausweisen, wobei alle 5 Jahre zu überprüfen ist, ob die Inhaber von Kollektiv-Fahrzeugausweisen die zur Erteilung notwendigen Voraussetzungen noch erfüllen; c) die Abnahme von Führerprüfungen und Kontrollfahrten; d) die Durchführung der Fahrzeugprüfungen; e)* die Abgabe und den Einzug der Kontrollschilder, wobei der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer hat und die Kontrollschilder nicht verändern darf; es werden nur Kontrollschilder mit reflektierendem Belag abgegeben;
§ 3
Zuständige Behörde 1 Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr obliegt folgenden Amtsstellen: a)* Aufgehoben. 1) SR 741.01. 2) SR 741.03. 3) SR 210. 4) Es gilt die KV vom 8. Juni 1986. 5) BGS 125.12. 6) BGS 725.111. 7) BGS 413.111. 8) BGS 211.1. b) dem Bau- und Justizdepartement1); c) der Kantonspolizei; d) der Motorfahrzeugkontrolle; e)* der Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr. 2 Wo diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen, ist die Motorfahrzeugkontrolle für den Vollzug zuständig. § 4 * 1 …* § 5 Bau- und Justizdepartement 1 Das Bau- und Justizdepartement ist insbesondere zuständig für: a)* die Anschaffung, das Aufstellen, den Unterhalt und die Erneuerung der Signale und Markierungen auf Kantonsstrassen. Die Kostenaufteilung richtet sich nach dem Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen; b)* … c) den Entscheid über die Erstellung von Lichtsignalanlagen, nach Anhören des Ausschusses der Verkehrskommission; der Betrieb ist Sache der Kantonspolizei oder der zuständigen Stadtpolizei; d) die Signalisation von Baustellen, nach Anhören der Kantonspolizei; e) die Ermittlung der Höchstmasse und -gewichte nach Artikel 110 Absatz 4 SSV; f) die Bekanntgabe der Verkehrsbedingungen nach Artikel 110 Absatz 5 SSV, nach Rücksprache mit der Kantonspolizei; g)* der Vollzug von § 23 dieser Verordnung bei Kantonsstrassen; h)* die Behandlung der Einsprachen gegen unrichtige oder fehlende Signale oder Markierungen nach Art. 106 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963 (SSV); i)* die Anordnung der Signalisation sowie die Aufsicht im Rahmen von Artikel 105 SSV; j)* die Bewilligung motorsportlicher Veranstaltungen nach Anhören der Kantonspolizei und der betroffenen Gemeinde. § 6 Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für: a) die Kontrolle über die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen im Rahmen von Artikel 70 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV)2); b) die Meldung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 128 Absatz 3 VZV; c) die Durchführung der Verkehrskontrollen nach den Artikeln 130 ff. VZV; d)* … 1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 2) SR 741.51. e)* die Gewährung von Parkierungserleichterungen an Ärzte, Gemeindekrankenschwestern, Gehbehinderte und an Führer von Transportfahrzeugen für Behinderte; f)* … g) die Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Angetrunkenheit im Rahmen der Weisungen des Polizeikommandos; h) die Bewilligung zur Verwendung von Lautsprechern aus rollenden Fahrzeugen; i) die Wegschaffung vorschriftswidrig und verkehrsbehindernd parkierter Fahrzeuge unter sofortiger Anzeige an den Halter und nach den Weisungen des Polizeikommandos; k) den Vollzug sämtlicher übrigen Vorschriften, in denen das Bundesrecht die Polizeiorgane als zuständig erklärt; l)* die Bewilligung radsportlicher Veranstaltungen nach Anhören der Gemeinde sowie, wenn eine Bewilligung nach Waldgesetz1) erforderlich ist, des Kreisforstamtes. 2 Im Rahmen der mit den Städten Grenchen, Olten und Solothurn abgeschlossenen Vereinbarungen2) sind auch Stadtpolizeikorps zum Vollzug des Strassenverkehrsrechtes zuständig. 3 Interkantonale Vereinbarungen gestützt auf Artikel 57bis SVG (Polizei auf Autobahnen)3) bleiben vorbehalten. § 7 Motorfahrzeugkontrolle 1 Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für: a) die Erteilung der Lernfahr- und Führerausweise; b) die Ausstellung, die Verweigerung, den Entzug und die Annullierung von Fahrzeugausweisen, wobei alle 5 Jahre zu überprüfen ist, ob die Inhaber von Kollektiv-Fahrzeugausweisen die zur Erteilung notwendigen Voraussetzungen noch erfüllen; c) die Abnahme von Führerprüfungen und Kontrollfahrten; d) die Durchführung der Fahrzeugprüfungen; e)* die Abgabe und den Einzug der Kontrollschilder, wobei der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer hat und die Kontrollschilder nicht verändern darf; es werden nur Kontrollschilder mit reflektierendem Belag abgegeben;
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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