Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen
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Change 1
Art. 7
b) Wirtschaftlich 1 Die wirtschaftliche Aufsicht übt aus: a) * Das Departement Gesundheit und Soziales über die Einrichtungen nach Art. 3 lit. a – c mit Ausnahme des Teils Sonderschule der Sonderschulen mit Internat; b) * das Departement Bildung und Kultur über die Einrichtungen nach Art. 3 lit. d sowie über den Teil Sonderschule der Sonderschulen mit Internat; Art. 4 bleibt vorbehalten. Das Departement Bildung und Kultur informiert das Departement Gesundheit und Soziales über die Ergebnisse. 2 Dem zuständigen Departement sind insbesondere einzureichen: a) Voranschlag und Jahresrechnung; b) Angaben zur Berechnung der Leistungsabgeltung; c) Investitionsvorhaben; d) Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben; e) Stellenplan; f) Verzeichnis der Angestellten mit Angaben zu Stellenumfang und Besoldung. 3 Voranschlag, Stellenplan, Besoldungsansätze und Berechnung der Leistungsabgeltung sind in der Regel bis spätestens Ende des Vorjahres einzureichen. 4 Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der IVSE, gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung. 4) Insbesondere PAVO (SR 221.222.338), Gesundheitsgesetz (bGS 811.1), Heimverordnung (bGS 811.113), Schulgesetz (bGS 411.0), Schulverordnung (bGS 411.1) 852.51 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 7
b) Wirtschaftlich 1 Die wirtschaftliche Aufsicht übt aus: a) * Das Departement Gesundheit und Soziales über die Einrichtungen nach Art. 3 lit. a – c mit Ausnahme des Teils Sonderschule der Sonderschulen mit Internat; b) * das Departement Bildung und Kultur über die Einrichtungen nach Art. 3 lit. d sowie über den Teil Sonderschule der Sonderschulen mit Internat; Art. 4 bleibt vorbehalten. Das Departement Bildung und Kultur informiert das Departement Gesundheit und Soziales über die Ergebnisse. 2 Dem zuständigen Departement sind insbesondere einzureichen: a) Voranschlag und Jahresrechnung; b) Angaben zur Berechnung der Leistungsabgeltung; c) Investitionsvorhaben; d) Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben; e) Stellenplan; f) Verzeichnis der Angestellten mit Angaben zu Stellenumfang und Besoldung. 3 Voranschlag, Stellenplan, Besoldungsansätze und Berechnung der Leistungsabgeltung sind in der Regel bis spätestens Ende des Vorjahres einzureichen. 4 Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der IVSE, gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung. 4) Insbesondere PAVO (SR 221.222.338), Gesundheitsgesetz (bGS 811.1), Heimverordnung (bGS 811.113), Schulgesetz (bGS 411.0), Schulverordnung (bGS 411.1) 852.51 Ausserrhodische Gesetzessammlung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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