Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4
1. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels bildet den Stand der Technik alles, was vor dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung oder einer ausländischen Anmeldung, deren Priorität gültig beansprucht wird, durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. 3. Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass der Inhalt der in diesem Staat eingereichten Patentanmeldungen oder erteilten Patente, die an oder nach dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Tag Gegenstand einer amtlichen Veröffentlichung waren, als zum Stand der Technik gehörend gilt, soweit dieser Inhalt ein früheres Prioritätsdatum hat. 4. Ein Patent kann nicht lediglich aus dem Grund verweigert oder für nichtig erklärt werden, dass die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, wenn die Offenbarung unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: (a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers, oder (b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat. SR 0.945.11
Art. 4
1. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels bildet den Stand der Technik alles, was vor dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung oder einer ausländischen Anmeldung, deren Priorität gültig beansprucht wird, durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. 3. Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass der Inhalt der in diesem Staat eingereichten Patentanmeldungen oder erteilten Patente, die an oder nach dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Tag Gegenstand einer amtlichen Veröffentlichung waren, als zum Stand der Technik gehörend gilt, soweit dieser Inhalt ein früheres Prioritätsdatum hat. 4. Ein Patent kann nicht lediglich aus dem Grund verweigert oder für nichtig erklärt werden, dass die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, wenn die Offenbarung unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: (a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers, oder (b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat. SR 0.945.11
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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