Law

Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Germany · ordinance

Ask the law about thisMore laws of GermanyFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 346f079909346891e727eacfa5a3a58c4b1a363d437351eca1c232b659af7ea7

Contents: 45 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Schulungsvoraussetzungen
  5. § 4 Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten
  6. § 5 Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal
  7. § 6 Schulungsumfang
  8. § 7 Schulungsinhalt
  9. § 8 Schulungsnachweis, Lernerfolgskontrolle
  10. § 9 Zuständigkeiten
  11. § 10 Antragstellung zur Zertifizierung
  12. § 11 Prüfungsverfahren
  13. § 12 Prüfungsausschuss
  14. § 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
  15. § 14 Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung
  16. § 15 Störung der Prüfung und Täuschungsversuch
  17. § 16 Erteilung des Zertifikats
  18. § 17 Widerruf des Zertifikats
  19. § 18 Rezertifizierung
  20. § 19 Ausbilderzertifikat
  21. § 20 Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats
  22. § 21 Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste
  23. § 22 Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder
  24. § 23 Rezertifizierung der Ausbilder
  25. § 24 Schulungsverpflichtung
  26. § 25 Schulungsumfang und Schulungsinhalt
  27. § 26 Schulungsnachweis
  28. § 27 Wiederholungsschulung
  29. § 28 Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
  30. § 29 Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt
  31. § 30 Fortbildungsverfahren
  32. § 31 Fortbildungsnachweis
  33. § 32 Verletzung der Fortbildungspflicht
  34. § 33 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
  35. § 34 Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten
  36. § 35 Übergangsregelung
  37. § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  38. Schlussformel
  39. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)Kriterien der mentalen und physischen Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal
  40. Anlage 2 (zu den §§ 7 und 8)Schulungsinhalte und Schulungsnachweis
  41. Anlage 3 (zu den §§ 19 bis 23 und § 28)Ausbilder
  42. Anlage 4 (zu den §§ 25 und 27)Schulungsinhalte für die Erst- und Wiederholungsschulungen für Sprengstoffspürhunde, Hundeführer und Sprengstoffspürhunde-Teams
  43. Anlage 5 (zu den §§ 10 bis 18)Prüfungsordnung
  44. Anlage 6 (zu den §§ 29 bis 32)Fortbildung
  45. Anlage 7 (zu den §§ 4 und 5)Computergestützte Schulungen

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

45 provisions

Anlage 3 (zu den §§ 19 bis 23 und § 28)Ausbilder

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 24 - 30) 1. Anforderungen an die Zertifizierung von Ausbildern 1.1 Erforderliche Schulungsinhalte und -umfang (§ 20 Absatz 2 und 3) Die Schulungen für künftige Ausbilder werden durch Ausbilder durchgeführt, die nach Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert sind. Nach § 4 Absatz 1 kann die Schulung in geeigneten Fällen auch durch qualifizierte Personen, die nicht Ausbilder sind, durchgeführt werden. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann die Schulung von Ausbildern auch selbst durchführen. Bei der Schulung zu Ausbildern sollen auch didaktische Grundlagen, kreative Unterstützung des Lernprozesses, lernpsychologisches Fachwissen, Methodenkompetenz sowie Techniken in Präsentation und Moderation vermittelt werden (§ 20 Absatz 2). Die Mindestanzahl der für die Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 zu absolvierenden Unterrichtseinheiten ergibt sich aus § 20 Absatz 3 Satz 1. 1.2 Lehrprobe (§ 20 Absatz 1) 1.2.1 Zertifizierung als Ausbilder Die zuständige Luftsicherheitsbehörde überzeugt sich bei der Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von den einschlägigen Kompetenzen des Antragstellers durch eine Lehrprobe in Präsenz von mindestens 45 Minuten Dauer. Mit dieser Lehrprobe sollen Fachkenntnisse und Kompetenzen gemäß Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im jeweils zu schulenden Bereich der Luftsicherheit unter Berücksichtigung der festgelegten Schulungsinhalte gemäß § 20 Absatz 3 nachgewiesen werden. Fähigkeiten in der Art und Weise der Vermittlung von Fachkenntnissen (Didaktik) sind in die Bewertung der Lehrprobe durch die Luftsicherheitsbehörde einzubeziehen. Darüber hinaus kann die Lehrprobe auch praktische Anteile umfassen, zum Beispiel Röntgenbilderkennung oder die Darstellung von Kontrollabläufen, soweit dies für die angestrebte Fachrichtung als Ausbilderin oder Ausbilder erforderlich ist. Mit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorgegeben wird. Das Lehrkonzept wird vor den zuständigen Mitarbeitern der Luftsicherheitsbehörde für die Dauer von maximal 45 Minuten in einem Vortrag präsentiert. Die Präsentationsmaterialien sind frei wählbar. Bleiben nach Abschluss der Lehrprobe Zweifel an der Fähigkeit der antragstellenden Person, ist der Antrag auf Ausbilderzertifizierung abzulehnen. Es besteht die Möglichkeit, die Lehrprobe nach Ablauf von mindestens drei Monaten zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist nur dann möglich, wenn eine Verbesserung in den Bereichen der Lehrprobe, die zur Ablehnung des Antrags auf Zertifizierung als Ausbilder geführt haben, nachgewiesen werden kann, zum Beispiel durch Vorlage von Schulungsbescheinigungen oder Bescheinigungen über Praktika. 1.2.2 Zertifizierung als Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-Teams Mit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zertifizierenden Stelle vorgegeben wird. Der Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-Teams präsentiert das Thema seines Lehrkonzepts vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in einem Vortrag von 25 bis 30 Minuten Länge, dem sich vertiefende Fragen anschließen. Die Lehrprobe umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten und enthält die in § 25 festgelegten Schulungsinhalte. 1.3 Einzelheiten zu § 20 Absatz 3 Im Falle, dass Ausbilder zur Schulung mehrerer Personengruppen zertifiziert werden sollen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall festlegen, dass statt eines Nachweises über die Kenntnisse des Arbeitsumfeldes für jede einzelne Personengruppe, in Anerkennung bereits vorhandener Kompetenzen, ein entsprechend reduzierter Nachweis erforderlich ist. 1.3.1 Für Ausbilder der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 und 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen: – eine gültige Zertifizierung für die jeweilige oben genannte Personengruppe, – ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson und – Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen. Sofern die Zertifizierung für mehrere der oben in Nummer 1.3.1 genannten Personengruppen erfolgen soll, reduziert sich die Nachweispflicht über die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson für die Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens zwei Monate und für die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens einen Monat. Soll die Zertifizierung nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.3 und 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgen, reduziert sich die Nachweispflicht über die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens einen Monat. 1.3.2 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen: – Ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige praktische Tätigkeit im Bereich Fracht- und Postkontrollen. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate zurückliegen. 1.3.3 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen: – eine gültige Zertifizierung für diese Personengruppe, – ein Nachweis über zumindest eine anteilige Ausübung der Tätigkeit an mindestens 25 Tagen in einem Zeitraum von sechs Monaten. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und – Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen. 1.3.4 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen: – ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe, – Nachweise über praktische Erfahrungen in der Durchführung von grundsätzlich 25 Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen. Hierbei sollten mindestens zwei unterschiedliche Luftfahrzeugmuster, von denen eines ein Höchstabfluggewicht von mehr als 14 Tonnen haben muss, durchsucht worden sein. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und – Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen. 1.3.5 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppen nach Nummer 11.2.3.7 oder Nummer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen: – ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen, – ein Nachweis über mindestens einmonatige Tätigkeiten im Bereich der Sicherung von Luftfahrzeugen oder der Zuordnung von aufgegebenem Gepäck. Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und – Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen. 1.3.6 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppen nach Nummer 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen: – ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen, – ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit in der Sicherheitskontrolle von Fracht und Post oder in der Sicherheitskontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen. Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und – Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen. 1.3.7 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen: – ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe oder – ein Nachweis über die Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und ein Nachweis über die Tätigkeit als Ausbilder für Sicherheitsmaßnahmen während eines Fluges (Kapitel 10 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008), – und Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen. 1.3.8 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen: – ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe, – ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Aufsichtspersonal gemäß Kapitel 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die Personengruppe, für die sie zertifiziert werden wollen. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen, – eine Zertifizierung oder ein gültiger Schulungsnachweis für die Personengruppen, die von der Ausbilderzertifizierung erfasst werden sollen und – Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen. 1.3.9 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen: – ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe, – ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter oder über eine zwölfmonatige Tätigkeit als stellvertretender Sicherheitsbeauftragter gemäß Kapitel 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und – Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen. 1.3.10 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen: – ein Schulungsnachweis für eine der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3 bis 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und – Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen. 1.3.11 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen: – ein Schulungsnachweis für eine Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und – Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen. 1.3.12 Für Ausbilder zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gelten die folgenden Anforderungen: – ein Nachweis über mindestens eine komplett absolvierte Ausbildung mit mindestens einem Sprengstoffspürhund, einschließlich der Sprengstoffkonditionierung, – ein Befähigungsschein zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 20 des Sprengstoffgesetzes, – ein Nachweis über die Tätigkeit als Sprengstoffspürhundeführer, die nicht länger als 24 Monate zurückliegt und mindestens 24 Monate ausgeübt wurde und – Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen. 1.3.13 Künftige Ausbilder müssen bei der Beantragung eines Ausbilderzertifikats nachweisen, dass sie für die jeweilige Personengruppe, für die sie zertifiziert werden wollen, Schulungen über die in der nachfolgenden Tabelle genannten Inhalte und entsprechenden Zeitumfängen, erfolgreich absolviert haben: Inhalt | Personengruppe 11.2.3.1 | 11.2.3.2 | 11.2.3.3 | 11.2.3.4 | 11.2.3.5 | 11.2.3.6 | 11.2.3.7 | 11.2.3.8 | 11.2.3.9 | 11.2.3.10 | 11.2.3.11 | 11.2.4 | 11.2.5 | 11.2.6 | 11.2.7 | 12.9 Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Luftsicherheit und zum Thema Terrorismus (Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken) | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 Neuerungen im Bereich der Sicherheitsausrüstung im jeweiligen Arbeitsumfeld; | 3 | 3 | 3 | 1 | -- | -- | -- | -- | -- | -- | 3 | 3 | 5 | -- | -- | 3 Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren Rechtsvorschriften, Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen Arbeitsumfeld; | 12 | 10 | 6 | 5 | 5 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 3 | 5 | 3 | 3 | 4 Elemente und Faktoren zum Aufbau einer Sicherheitskultur am Arbeitsplatz einschl. Bedrohungen durch Innentäter und Radikalisierung | 3 | 3 Einschlägige Kapitel des Anhangs zum NLSP sowie die zugehörigen Anlagen (ggf. Kenntnis der Konfiguration der Kontrollstellen, der Kontrollverfahren sowie der Zugangskontrolle, z. B. Ausweiswesen, angemessene Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände und Sofortmaßnahmen, Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten; Sofortmaßnahmen/Meldeverfahren) | 17 | 15 | 11 | 7 | 7 | 6 | 6 | 6 | 7 | 7 | 6 | 6 | 15 | 2 | 2 | 12 Umsetzung von Dienstanweisungen | 3 | 2 | 3 | 1 | 2 | -- | -- | -- | -- | -- | 2 | 2 | 3 | -- | -- | 2 Soziale Kompetenz (Mitarbeitergespräche, Motivation von Mitarbeitern, Kommunikationstraining) | 6 | 6 | 6 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 6 | 5 | -- | -- | 6 5 Personalführung (optimale Zusammensetzung von Teams, Schulung und Sachverhaltsbeurteilung, gezielte Anleitung von Mitarbeitern) | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | 10 | -- | -- | -- | -- Qualitätskontrollmaßnahmen (Methoden der Durchführung zur Beurteilung der Arbeitsqualität, Umsetzung von Ergebnissen aus Qualitätskontrollmaßnahmen im jeweiligen Aufgabenbereich) | 4 | 4 | 4 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | 7 | -- | -- | 4 Aktuelle Schulungs-/Fortbildungsanforderungen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 Gesamt | 49 | 44 | 37 | 25 | 25 | 21 | 21 | 21 | 22 | 22 | 26 | 45 | 52 | 9 | 9 | 35 Die in der obigen Tabelle genannten Zahlen sind Unterrichtseinheiten nach § 2 Absatz 8. Eine schriftliche Lernerfolgskontrolle im Umfang von mindestens einer Unterrichtseinheit erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Schulung und ist kein Bestandteil der in der Tabelle genannten Zeitansätze. Alle Lerninhalte sind so zu vermitteln, dass die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, Ausbildungsinhalte anderen zu vermitteln und vertiefende Fragen zu beantworten. Die zuständige Behörde kann konkrete Schulungsinhalte vorgeben. Die Ausbilderzertifizierung zu den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 wird ausschließlich mit den Kompetenzen zur Erlangung eines Flughafenausweises erteilt. Bei der Nummer 11.2.3.11 tritt an die Stelle des Flughafenausweises der Flugbesatzungsausweis. 2. Muster – Ausbilderzertifikat nach § 20 Absatz 6 Zuständige Luftsicherheitsbehörde Ausbilderzertifikat Herr/Frau , geboren am , wird gemäß Kapitel 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Verbindung mit den §§ 19 und 20 LuftSiSchulV als Ausbilder/-in zertifiziert. Die Zertifikatsnummer lautet: , , Die Zertifizierung gilt für die Schulung und Fortbildung folgender Personengruppen: Nr. , Nr. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Freitextfeld (gegebenenfalls Nennung der erlaubten Teilschulungen): Die Zertifizierung gilt bis (fünf Jahre ab Ausstellungsdatum). Bestimmte Unterlagen, die dem Ausbilder im Rahmen seiner Lehrtätigkeit überlassen werden, sind nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verschlusssachenanweisung (VSA) als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gekennzeichnet. Die Unterlagen sind an einem geeigneten Ort vor dem Zugriff Dritter sorgfältig zu schützen. Ort, Datum Unterschrift Luftsicherheitsbehörde | Dienstsiegel 3. Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder nach § 22 Ausbilder müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Zertifizierung jährlich mindestens eine Fortbildung in Präsenz oder in Form eines Web-Seminars zu den aktuellen sicherheitsbezogenen Entwicklungen im Bereich Luftsicherheit absolvieren. Ziffer 1.1 Satz 1 bis Satz 3 dieser Anlage gelten entsprechend. Hierfür gelten grundsätzlich folgende Zeitvorgaben: Personengruppe | Basisfortbildung (Unterrichtseinheiten) | Spezifische Fortbildung (Unterrichtseinheiten) | Röntgenbildauswertung (Unterrichtseinheiten) – sofern zutreffend 11.2.3.1 | 5 | 2 | 2 11.2.3.2 | 2 11.2.3.3 | 2 11.2.3.4 | 2 11.2.3.5 | 2 11.2.3.6 | 1 11.2.3.7 | 1 11.2.3.8 | 1 11.2.3.9 | 1 11.2.3.10 | 1 11.2.3.11 | 1 11.2.4 | 2 11.2.5 | 2 11.2.6 | 1 11.2.7 | 1 12.9 | 2 Im Falle, dass ein Ausbilder über Zertifizierungen für mehrere Personengruppen verfügt, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf Antrag des Ausbilders oder Schulungsverpflichteten niedrigere Zeitvorgaben festlegen. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann selbst Fortbildungsinhalte vorgeben oder vom Ausbilder oder Schulungsverpflichteten beantragte Fortbildungsinhalte genehmigen. Soweit die Luftsicherheitsbehörde Schulungsmaßnahmen durchführt, können diese als Fortbildung anerkannt werden. 4. Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams nach § 28 Voraussetzungen für die Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams sind: – sie müssen Kompetenzen in Schulungstechniken im Rahmen von mindestens zwei bestandenen Qualitätskontrollen im Bereich Schulungstechniken pro Zertifizierungszeitraum als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde nachweisen, – sie müssen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes vorweisen durch eine Tätigkeit als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Schulungstätigkeiten des jeweiligen Standards umfassen mindestens 16 Unterrichtseinheiten jährlich, – sie müssen Kompetenzen der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1 Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen, durch einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und durch zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde, – sie müssen bei Standard 1 zusätzlich eine gültige Schulungsbescheinigung nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ohne Flughafenausweis, nachweisen und – sie müssen einen Nachweis über Erste Hilfe am Mensch und am Hund, der nicht älter als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung ist, nachweisen. Als Voraussetzung für die Rezertifizierung sind insgesamt mindestens zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen im Zertifizierungszeitraum nachzuweisen. Hierbei ist eine Unterscheidung der Standards nicht erforderlich. Wurden im Zertifizierungszeitraum keine Qualitätskontrollen durchgeführt, kann durch die zertifizierende Behörde eine Lehrprobe angeordnet werden.

Propose a change

Anlage 4 (zu den §§ 25 und 27)Schulungsinhalte für die Erst- und Wiederholungsschulungen für Sprengstoffspürhunde, Hundeführer und Sprengstoffspürhunde-Teams

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 31 - 34) 1. Schulungsinhalte der Erstschulungen 1.1 Sprengstoffspürhunde Thema | Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde nach Nummer 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 | UE 1 | 2 | 1 + 2 Allgemeine Schulung – Leinengewöhnung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter) – Treppen (z. B. Gittertreppen, offene Treppen) – diverse Bodenuntergründe (z. B. glatt, feucht, uneben, wackelig) – Geräusche – Fahrzeuge (z. B. Fahrräder, Schubkarren, Handhubwagen, Gabelstapler, LKW, Luftfahrzeuge) – Menschen (z. B. Kinder, ältere Menschen, Tierarzt) – Gerüche – Stadtleben (z. B. Fußgängerzone) 18 | 18 | 18 – zukünftige Arbeitsumgebung nach jeweiligem Standard (z. B.: Frachthallen, Fluggastbrücken, Luftfahrzeuge) – Handgepäck, Servierwagen (Standard 1) – Fracht, Post (Standard 2) 2 | 2 | 4 Gehorsam | Kommandos mindestens (oder jeweils gleichbedeutend): – „Aus!“ (Gegenstand aus dem Fang abgeben.) – „Sitz!“ und/oder „Platz!“ (Bestimmte Position einnehmen.) – „Hier!“ (Zum Hundeführer kommen und auch verbleiben.) – „Nein!“ (Unterlassen des gerade gezeigten Verhaltens.) – „Such!“ (Einsetzen in die Absuche.) 10 | 10 | 10 Spezielle Schulung – Stoffkonditionierung verschiedener (geforderter) Sprengstoffe mit unterschiedlichen Mengen gemäß Anlage D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005, Konzentrationen, Oberflächen, Temperaturen, maskiert und unmaskiert, Verleitungen, verschiedenen Höhen und Tiefen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad. 66 | 66 | 66 Für Gewichte und Sprengstofftypen gelten Nummer 12.9 Nummer 1 Buchstabe b sowie Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005 – verschiedene Anzeigemöglichkeiten (Sitz, Platz, Steh, Einfrieren oder Fixieren) – Festigen des Erlernten – Schulung in Bereichen, die dem zukünftigen jeweiligem Arbeitsumfeld Rechnung trägt sowie unabhängig vom Einsatzbereich. 24 | 24 | 48 1.2 Hundeführer Thema | Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhundeführer der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 | UE 1 | 2 | 1 + 2 Hund allgemein „Kynologie“ (Ethologie, Anatomie, Haltung, Ausbildung) – vom Wolf zum Haushund – vom Welpen zum Senior – vom Haltungshund zum Arbeits-/Diensthund bis zum Hund im Ruhestand – Hunderassen (Unterschiede) – Anatomie/Physiologie/Riechorgan – Ernährung/Fütterung/Ausscheidungsverhalten – Allergien, Hundekrankheiten – Besuch beim Tierarzt – erforderliche Impfungen, Impfpass, Heimtierausweis – Haltung im Haus/Zwinger/am Arbeitsplatz/beim Transport – Ausdrucksverhalten, Mimik, Gestik, Beschwichtigungssignale – Reize und „Triebe“ (Motivationen), Impulse, Meideverhalten – Dominanzverhalten/„Rangordnung“ – klassische/operante (instrumentelle) Konditionierungsarten – Spielen – Hilfsmittel (z. B. Clicker, Ball, Beißwurst, Kong, Leckerli, Target-Stick) – Leinenführung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter) – Lernverhalten/Erziehung – Freies Formen – positive und negative Verstärker – Grundkommandos (siehe Erstschulung Sprengstoffspürhunde, Gehorsam) 17 | 17 | 17 Lehrgang „Erste Hilfe beim Hund“ – Schulungen von einer anerkannten Hilfsorganisation (z. B. DRK, ASB, MHD, JUH) oder einem Tierarzt 5 | 5 | 5 Spürhund speziell – Odorologie – Verleitungen – Such- und Anzeigeverhalten von Hunden überwachen und bewerten, auffälliges Verhalten erkennen sowie darauf angemessen reagieren – Kondition, Erschöpfungsanzeichen – Motivationsmöglichkeiten (z. B. akustisches Lob, Berührung, Futter, Spiel) – Erkennen des Hundeverhaltens – Bestätigungsarten – Einleitung von Maßnahmen nach dem am Einsatzort gültigen Alarmplan 6 | 6 | 6 Rechtsgrundlagen | Nicht abschließende Aufzählung: – Grundgesetz – Tierschutzgesetz – Tierschutz-Hundeverordnung – Landeshundegesetze (Gesetz über das Halten von Hunden) – Straßenverkehrs-Ordnung(§§ 23, 28 Absatz 1) – Luftsicherheitsgesetz – Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 – Durchführungsbeschluss C(2015)8005 – Versicherungs- und Haftungsrecht 4 | 4 | 4 – Im Übrigen auch: LBA-Handlungsvorgabe „Vorbereitung der durch Sprengstoffspürhunde-Teams abzusuchenden Fracht sowie Anforderungen an die Durchführung der Absuche“ (Standard 2) 1 | 1 Sprengstoff – Rechtsvorschriften (z. B. SprengG, SprengV, SprengLR, GGBefG, ADR) – Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör – USBV, KSBV – Umgang mit Sprengstoffen – (Ab-)Dampfdruck 3 | 3 | 3 Alternativ: Befähigungsschein nach § 20 SprengG – Kontaminationen durch Sprengstoffe und deren Vermeidung nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (C)2015/8005 sowie Nummer 12.9.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 1 | 1 | 1 Kontrollverfahren zur Sprengstoffdetektion – andere Kontrollmethoden: ETD, X-Ray, REST, PHS, EDS, VCK, SED – Luft(fracht)sicherheitsprogramme 2 | 2 | 2 – interne Betriebsverfahren in den spezifischen Bereichen des jeweiligen Standards: zum Beispiel Vorgaben der Beteiligten der sicheren Lieferkette, Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen. 1 | 1 | 2 Verstecke/Anlegen von Suchen in Bereichen des jeweiligen Standards | Jeweils an den Standard sowie an den spezifischen Kontrollbereich angepasst: – Kontaminationen nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005, – Versteckmöglichkeiten, – Maskierungen, – verborgene oder maskierte Stoffe, – Praxis in der vorgesehenen Arbeitsumgebung, – Vermeidung von Kontaminierung, – Schulungshilfen, – Dokumentation. 6 | 6 | 10 1.3 Sprengstoffspürhunde-Team Thema | Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde-Teams der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 | UE 1 | 2 | 1 + 2 Teamgewöhnung – Kennenlernen – Beobachten – Vertrauen aufbauen – jeweilige Verhaltensweisen kennenlernen – Führigkeit – Teamarbeit 40 | 40 | 40 Der eigene Hund – Such- und Anzeigeverhalten beim eigenen Hund überwachen und bewerten – auffälliges Verhalten erkennen sowie darauf angemessen reagieren – Erschöpfungs-/Stressanzeichen beim eigenen Hund erkennen sowie adäquate Reaktion darauf – Kontrollmethodik zur angemessenen Sicherstellung, dass Sprengstoffe entsprechend den Vorgaben nach Nummer 12.9 Nummer 4. i. V. m. Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (C)2015/8005 vom Sprengstoffspürhund erkannt werden – Motivations/-Bestätigungsarten am eigenen Hund auswählen und anwenden (zum Beispiel Stimme, Berührung, Futter, Spiel) 100 | 100 | 100 Einsatz mit dem Sprengstoffspürhund | Jeweils an den Standard und den spezifischen Kontrollbereich angepasst: – Eigensicherung, – Gefahrenanalyse, – Einsatzvorbereitung, – Einsatzmethodik, – Grob- und Feinsuche (geführt/ungeführt), Stöbern, – Stressfaktoren und -signale beim Hund, – Absuchstruktur/Kontrollmethodik zum Erkennen, welche Gegenstände oder Bereiche noch zu kontrollieren sind bzw. welche Bereiche bereits kontrolliert wurden (Nummer 12.9.8 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005, – Einsatzdokumentation, – Anlage 12-H nach Nummer 12.9.8 des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005, – Lagebeurteilung (zum Beispiel Umgebung, Einsatz, Hund, Taktik, Erfolgsmessung, Reaktion), – Detektionsfähigkeit nach Nummer 12.9.6 des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005, – Abzug des Sprengstoffspürhundes aus der Kontrolle, – Einleitung von Maßnahmen nach dem jeweils gültigen Alarmplan. 54 | 54 | 78 2. Schulungsinhalte der Wiederholungsschulungen Die oben genannten Lehrinhalte der Erstschulung sind im Rahmen von Wiederholungsschulungen erneut zu vermitteln. Die Inhalte der Wiederholungsschulungen sind auf Grundlage der aktuellen Sicherheitsentwicklungen und nach dem jeweiligen Bedarf des Sprengstoffspürhundes, dem Hundeführer und des Sprengstoffspürhunde-Teams auszuwählen und zu schulen.

Propose a change

Anlage 5 (zu den §§ 10 bis 18)Prüfungsordnung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 35 - 37) Prüfungsordnung 1. Einzelheiten zum Prüfungsverfahren nach § 11 Absatz 2 1.1 Theoretische Prüfung Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen bestehen aus einem allgemeinen Teil und einem spezifischen Teil (Prüfungskomponenten), der Fragen zu den der jeweiligen Personengruppe zugewiesenen Aufgaben enthält. Der allgemeine Teil umfasst zehn Fragen (Basisfragen), während die Anzahl der Fragen im spezifischen Teil variabel ist (siehe unten Ziffern 1.1.1 bis 1.1.4). Die Antworten für den allgemeinen und den spezifischen Teil werden getrennt voneinander bewertet. Die Fragen sind entweder schriftlich oder in einem elektronischen System zu beantworten. Die Fragen sind mindestens zu 50 Prozent aus dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstellten Fragenkatalog auszuwählen, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an die vorgegebene Formulierung der Fragen gebunden. Bis zu 50 Prozent der Fragen können somit auf fach- und ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht dem Fragenkatalog entnommen werden. Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehende Zeit sind dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit Beginn der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Für die Berechnung der Gesamtprüfungszeit wird eine Bearbeitungszeit von vier Minuten pro Frage zugrunde gelegt. 1.1.1 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten. 1.1.2 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten. 1.1.3 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 25 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 100 Minuten. 1.1.4 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 20 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 80 Minuten. 1.1.5 Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll Die Anzahl der in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 festgelegten Fragen gilt für den Fall, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal nur für eine Tätigkeit zertifiziert werden soll. Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal zusätzlich auch für weitere Tätigkeiten zertifiziert werden soll, beschränken sich die weiteren Prüfungsfragen auf den jeweiligen spezifischen Teil des Fragenkatalogs. Die Fragen sind für die einzelnen Personengruppen getrennt voneinander zu bewerten. 1.2 Praktische Prüfung Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, sind im praktischen Prüfungsteil Röntgenbilder auszuwerten. Dieser Teil der praktischen Prüfung dauert pro Bild eine Minute. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig erkannt werden. 1.2.1 Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 90 Minuten und beinhaltet: – Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten), – Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierenden und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen (höchstens 30 Minuten), und – Prüfung von Kontrollabläufen in der Handgepäckkontrolle, bei der Kontrolle von mitgeführten Gegenständen sowie aufgegebenem Gepäck (höchstens 30 Minuten). 1.2.2 Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 60 Minuten und beinhaltet: – Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten), – Prüfung von Kontrollabläufen in der Fracht- und Postkontrolle (höchstens 30 Minuten). 1.2.3 Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 60 Minuten und beinhaltet: – Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten), – Prüfung von Kontrollabläufen bei der Kontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (höchstens 30 Minuten). 1.2.4 Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 30 Minuten und beinhaltet: – Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle. 1.2.5 Luftsicherheitskontrollpersonal, das in einer Prüfung für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll Luftsicherheitskontrollpersonal, das zeitgleich für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll, muss den praktischen Prüfungsteil „Auswertung von dreißig Röntgenbildern“ nur einmal absolvieren. 1.2.6 Einzelheiten zur Auswertung praktischer Prüfungsteile Einzelheiten zur Auswertung von Röntgenbildern sowie zu den Kontrollabläufen werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr festgelegt und als Verschlusssachen eingestuft. 2. Einzelheiten zur Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 11 Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit § 14 Zu wiederholen sind nur nicht bestandene Komponenten nach § 11 Absatz 2 Satz 2. 3. Einzelheiten zur Rezertifizierung nach § 18 Absatz 3 Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, ist ein standardisierter Bildauswertungstest zu absolvieren. Der standardisierte Bildauswertungstest umfasst fünfzehn Röntgenbilder. Die Auswertung jedes einzelnen Röntgenbildes hat innerhalb von 1 Minute zu erfolgen. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig bewertet werden. Von den markierten Gegenständen müssen mindestens 60 Prozent richtig bewertet werden. Abgesehen davon müssen alle verbotenen Gegenstände nach § 11 des Luftsicherheitsgesetzes richtig bewertet werden. 4. Muster des Zertifikats für die Zertifizierung nach § 16 und für die Rezertifizierung nach § 18 Absatz Name der zuständigen Luftsicherheitsbehörde Zertifikat nach Nummer 11.3.1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) oder Buchstabe c) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Herr/Frau , geboren am , hat am (konkreten Tag der Zertifizierung oder Rezertifizierung einsetzen) nachgewiesen, dass er oder sie (weiterhin) über die notwendige Qualifikation verfügt, die ihm oder ihr zugewiesenen Aufgaben als Luftsicherheitskontrollpersonal nach der jeweils zutreffenden Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in angemessener Weise durchzuführen. In den Fällen, in denen Personen Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedienen, ist das Zertifikat drei Jahre gültig. In allen anderen Fällen ist das Zertifikat fünf Jahre gültig. Ort, Datum Unterschrift Luftsicherheitsbehörde | Dienstsiegel

Propose a change

Anlage 6 (zu den §§ 29 bis 32)Fortbildung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 38 - 44) 1. Allgemeines 1.1 Fortbildungsintervalle Die Fortbildung von Luftsicherheitskontroll- und Aufsichtspersonal findet jährlich statt und knüpft grundsätzlich an das jeweilige Kalenderjahr an. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann von der Anknüpfung an das Kalenderjahr abweichen. In diesem Fall beginnt das individuelle jährliche Fortbildungsintervall bei Luftsicherheitskontrollpersonal mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung oder Rezertifizierung (maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Zertifikats). Bei Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten beginnt das Intervall mit dem Datum des Schulungsnachweises. Die Fortbildung von Sicherheitspersonal und anderem Personal findet in Form einer erneuten Schulung innerhalb von fünf Jahren nach der letzten Schulung statt. 1.2 Umfang der Fortbildung 1.2.1 Übersicht über die zeitlichen Umfänge der jährlichen Fortbildungen: Personengruppe | zeitlicher Umfang „mit Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren“ | „ohne Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren“ 11.2.3.1 | 48 UE | 21 UE 11.2.3.2 | 38 UE | 22 UE 11.2.3.3 | 27 UE | 11 UE 11.2.3.4 | 9 UE 11.2.3.5 | 5 UE 11.2.4 | 7 UE 1.2.2 Umfang der Fortbildung innerhalb von fünf Jahren Der zeitliche Umfang der Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens 10 Unterrichtseinheiten. Der zeitliche Umfang der Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens acht Unterrichtseinheiten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 1.3 dieser Anlage vorliegen. 1.3 Reduzierte Fortbildungen Wurde durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde eine abweichende Festlegung der Schulungsinhalte genehmigt (Teilqualifikation), kann dies bei der Festlegung der Fortbildungsinhalte durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde berücksichtigt werden. 1.4 Anerkennung von Fortbildungsinhalten Für Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Personengruppen zertifiziert ist, können bereits absolvierte Fortbildungsinhalte anerkannt werden, wenn sie den Inhalten gemäß den Nummern 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.7 dieser Anlage entsprechen. Diese Anerkennungen bereits absolvierter Fortbildungsinhalte sind nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3, 11.2.3.4 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zulässig. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde entscheidet, ob die bereits absolvierten Fortbildungsinhalte anerkannt werden können. 1.5 Fortbildungsnachweis Sofern die Fortbildungen des Luftsicherheitskontrollpersonals, das Röntgengeräte und Sprengstoffdetektoren bedient, auch Bilderkennungsschulungen und Tests nach § 31 Absatz 2 Nummer 5 umfassen, muss der Fortbildungsnachweis auch Angaben zu den einzelnen Trainingseinheiten enthalten. Das Datum und der zeitliche Umfang der einzelnen Trainingseinheiten, die nicht unter fünf Minuten betragen dürfen, müssen darin ausgewiesen werden. 2. Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal 2.1 Theoretischer Teil der Fortbildung Der theoretische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage genannten Themen. 2.1.1 Grundlagen der Luftsicherheit Zu den Grundlagen der Luftsicherheit gehören folgende Themen: – aktuelle Entwicklungen, beispielsweise Erläuterungen zu aktuellen Tatmitteldiensten Luftsicherheit sowie zur robusten und belastbaren Sicherheitskultur, – Grundzüge des Nationalen Luftsicherheitsprogramms sowie die zugehörigen Anlagen, – aktuelle Liste der verbotenen Gegenstände nach den Kapiteln 1, 4, 5 und 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie entsprechende Abgrenzungen zueinander, – nationale Gesetzgebung, – Ergebnisse aus behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen sowie internen Qualitätssicherungsmaßnahmen und – örtliche Dienstanweisungen. 2.1.2 Sicherheitsausrüstung – ausführliche Erläuterungen zur verwendeten Sicherheitsausrüstung, insbesondere zu Funktionsweise und Leistungsvermögen. 2.1.3 Soziale Kompetenz – Kommunikationstrainings und Deeskalationstechniken, Teambildung und interkulturelle Kompetenz. 2.2 Praktischer Teil der Fortbildung Der praktische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 dieser Anlage genannten Themen. 2.2.1 Praktische Übungen an der Kontrollstelle – Wiederholung von spezifischen Kontrollverfahren und Kontrollprozessen, insbesondere das Zusammenwirken der einzelnen Positionen in der Kontrollspur und Verhaltensgrundsätze beim Auffinden von verbotenen Gegenständen; – Aufspüren von verbotenen Gegenständen mit geeigneten Kontrollmitteln und Kontrollverfahren; Zur Verbesserung der Erkennungsleistung von verbotenen Gegenständen sollen die praktischen Inhalte unter der Anwendung der örtlich verwendeten Sicherheitsausrüstung durch einen zertifizierten Ausbilder (Coaching) vermittelt werden. Hierzu gehört insbesondere das praktische Üben der Bilderkennung und -auswertung bei zu kontrollierenden Objekten unter Nutzung von Attrappen verbotener Gegenstände/Sprengstoffattrappen an den entsprechenden Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren sowie die bedarfsorientierte Nutzung der Bedienerkonsole dieser Sicherheitsausrüstung. Bei Luftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, ist insbesondere die Anwendung der übrigen Kontrollverfahren und -mittel mit geeigneten Attrappen unter Wiederholung der praktischen Bedienung der Sicherheitsausrüstung zu vermitteln. 2.2.2 Situationstraining Hier sind insbesondere die Inhalte von 2.1.3 dieser Anlage praktisch zu üben. 2.2.3 Bilderkennungsschulungen und Tests – Luftsicherheitskontrollpersonal, welches Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss Bilderkennungsschulungen und Tests im vorgegebenen Umfang absolvieren. Das Luftsicherheitskontrollpersonal soll durch kontinuierliches, realitätsnahes und selbständiges Üben und Lernen mit einer Software oder durch einen zertifizierten Ausbilder seine Fähigkeiten im Bereich der Röntgenbilderkennung ausbauen. Für eine kontinuierliche Leistungssteigerung ist die Ballung von Bilderkennungsschulungen zu vermeiden. Ein zertifizierter Ausbilder muss regelmäßig für konkrete Nachfragen zur Verfügung stehen und bei Bedarf Anleitung sowie Hilfestellung geben. – Pro Halbjahr ist mindestens ein Test zu absolvieren. Diese Tests sollten nach Ablauf von jeweils sechs Monaten erfolgen. Die Anzahl der Röntgenbilder zur Durchführung der Tests beträgt 20 Bilder. Der Test dauert 20 Minuten. Der Schulungsverpflichtete überwacht die individuelle Erkennungsleistung (Bilderkennungsschulungen und Tests) für jede Luftsicherheitskontrollperson und stellt sicher, dass diese mindestens bei 75 Prozent liegt (mindestens 75 Prozent der bewerteten Röntgenbilder werden richtig erkannt bzw. die Fehlbewertungsquote liegt bei maximal 25 Prozent). Sofern eine Luftsicherheitskontrollperson über einen Zeitraum von sechs Monaten die Erkennungsleistung nicht erreicht, ist sie zielgerichtet fortzubilden. Sofern nach Nummer 12.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Projektion virtueller Bilder von gefährlichen Gegenständen Inhalt der Fortbildung nach Nummer 11.4.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist, entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Bilderkennungstrainings für den entsprechenden Zeitraum. 2.3 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Theorie 2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 4 UE 2.1.2 | Sicherheitsausrüstung | 4 UE 2.1.3 | Soziale Kompetenz | 1 UE Praktische Übungen 2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 10 UE 2.2.2 | Situationstraining | 2 UE 2.2.3 | Bilderkennungsschulung und Tests | 27 UE Gesamt | 48 UE Bilderkennungsschulungen dürfen einen Zeitansatz von einer Zeitstunde pro Monat nicht unterschreiten. Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal in der Praxis auch 3D-Bilder bewertet, muss dies bei den Bilderkennungsschulungen berücksichtigt werden. 2.4 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Theorie 2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 5 UE 2.1.2 | Sicherheitsausrüstung | 5 UE 2.1.3 | Soziale Kompetenz | 1 UE Praktische Übungen 2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 10 UE 2.2.2 | Situationstraining | 1 UE 2.2.3 | Bilderkennungsschulung und Tests | 16 UE Gesamt | 38 UE 2.5 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Theorie 2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 2 UE 2.1.2 | Sicherheitsausrüstung | 2 UE 2.1.3 | Soziale Kompetenz | 1 UE Praktische Übungen 2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 5 UE 2.2.2 | Situationstraining | 1 UE 2.2.3 | Bilderkennungsschulung und Tests | 16 UE Gesamt | 27 UE 2.6 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Theorie 2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 4 UE 2.1.2 | örtliche verwendete Ausrüstung 2.1.3 | Soziale Kompetenz Praktische Übungen 2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 5 UE 2.2.2 | Situationstraining Gesamt | 9 UE 2.7 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Theorie | 5 UE Praktische Übungen 2.8 Ausnahme für Bilderkennungsschulungen und Tests Luftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss keine Bilderkennungsschulungen und Tests ableisten. Deshalb entfällt in den Tabellen Nummer 2.3 bis 2.5 jeweils der Abschnitt 2.2.3. 3. Fortbildung von Aufsichtspersonal Die Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Das Aufsichtspersonal soll insbesondere in die Lage versetzt werden, durchgeführte Qualitätskontrollmaßnahmen auszuwerten und diskutieren zu können. Aufsichtspersonal für Luftsicherheitskontrollpersonal soll zudem in die Lage versetzt werden, die Ausgestaltung und Hintergründe der Kontrollprozesse und -verfahren besser zu verstehen, um in der Lage zu sein, diese dem Luftsicherheitskontrollpersonal zu erläutern und das Luftsicherheitskontrollpersonal zu überwachen. Anhand der Erörterung aktueller Themen soll das Fachwissen vertieft werden. Zudem sollen durch das Bearbeiten flughafentypischer oder stellenbezogener Sachverhalte die Kompetenzen vertieft werden. Die Fortbildung von Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zielt darauf ab, dem Sicherheitspersonal die Hintergründe für die anzuwendenden Sicherheitskontrollen besser vermitteln zu können. Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst drei Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil vier Unterrichtseinheiten pro Jahr. 3.1 Theoretischer Teil der Fortbildung Der theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen: – Austausch über Ergebnisse von behördlichen und internen Qualitätskontrollmaßnahmen; – Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung; – Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken; – Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung; – örtliche Dienstanweisung; – örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung flughafentypischer Lagen; – Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern). 3.2 Praktischer Teil der Fortbildung Der praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen: – Durchführung von internen Qualitätskontrollmaßnahmen mit anschließendem Erfahrungsaustausch, soweit erforderlich zusammen mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde; – bei Aufsichtspersonal für Kontrollkräfte: gezieltes praktisches Üben von Kontrollprozessen mit der örtlichen Sicherheitsausrüstung, um ggf. auch Fragestellungen von nachgeordneten Mitarbeitern beantworten zu können; – bei Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach Nummer 11.2.3.6 bis 11.2.3.11: Übung von Sicherheitskontrollen der jeweiligen Personengruppen, der angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände, von Meldewegen etc.; – Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern. 4. Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten Die Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Sicherheitsbeauftragten sollen insbesondere in die Lage versetzt werden, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, auszuwerten und diskutieren zu können. Sie sollen die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe Ihrer Arbeit verstehen, das erforderliche Verständnis für ihre eigene Aufgabenwahrnehmung bei der Entwicklung, Organisation und Durchführung des Systems der Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen an das Unternehmen sowie die Aufgabenwahrnehmung der anderen im Bereich Luftsicherheit tätigen Personen des Unternehmens und weiterer Unternehmen gewinnen und vertiefen. Das Fachwissen soll auf der Basis der Aufarbeitung aktueller Themen vertieft und die Handlungssicherheit erhöht werden. Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst grundsätzlich acht Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil grundsätzlich zwei Unterrichtseinheiten. 4.1 Theoretischer Teil der Fortbildung Der theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen: – Austausch über Ergebnisse von behördlichen Qualitätskontroll- und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen; – Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung; – Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebildes Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken; – Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie in relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung; – örtliche Dienstanweisung; – örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung stellentypischer Lagen; – Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern). 4.2 Praktischer Teil der Fortbildung Der praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen: – Konkretes Vorgehen beim Feststellen von Mängeln (Mangelbehebung und anschließende Kontrolle, ob die ergriffenen Maßnahmen erfolgreich waren); – Austausch über und Erstellung von Prozessen mit gut funktionierenden Abläufen und Meldewegen; – ggf. Austausch mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde; – Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern. 5. Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-Teams Die Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt durch Wiederholungsschulungen im Umfang von sechs Unterrichtseinheiten. Regelungen zum Inhalt werden durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde vorgegeben. 6. Muster – Fortbildungsnachweis nach § 31 Absatz 2 und 4 6.1 Muster Einzelnachweis Luftsicherheitsbehörde/Dienststelle | Wappen Schulungsunternehmen/Ausbilder | Firmenlogo Fortbildungsnachweis nach Nummer 11.4 oder 11.5.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Herr/Frau (Vorname, Nachname), geboren am hat im Zeitraum vom bis oder hat am an einer Fortbildung nach Nummer 11.4.1/11.4.3/11.5.2 (zutreffende Fortbildung nennen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie den darauf beruhenden ergänzenden inhaltlichen und zeitlichen nationalen Vorgaben mit Erfolg teilgenommen. Folgende Qualifikation/Qualifikationen liegt/liegen vor: Nummer (zutreffende Schulungen aufzählen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Durchführungsort: Thema/Inhalt: Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer Hinweis: Der Fortbildungsnachweis kann auch in englischer Sprache ergänzt werden. 6.2 Muster Sammelnachweis Luftsicherheitsbehörde/Dienststelle | Wappen Schulungsunternehmen/Ausbilder | Firmenlogo Fortbildungsnachweis nach Nummer 11.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Nachfolgend genannten Personen haben im Zeitraum vom bis oder haben am an einer Fortbildung gemäß Nummer 11.4.1/11.4.3 (zutreffende Fortbildung nennen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie den darauf beruhenden ergänzenden inhaltlichen und zeitlichen nationalen Vorgaben mit Erfolg teilgenommen. Folgende Qualifikation/Qualifikationen liegt/liegen vor: Nummer (zutreffende Schulungen aufzählen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Durchführungsort: Thema/Inhalt: Lfd. Nr. | Name | Geburtsdatum oder z. B. Amtsbezeichnung (bei Behörden) | Unterschrift 1 2 3 4 5 usw. Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer Hinweis: Der Fortbildungsnachweis kann auch in englischer Sprache ergänzt werden.

Propose a change

Anlage 7 (zu den §§ 4 und 5)Computergestützte Schulungen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 45) 1. Genehmigung von Programmen für computergestützte Schulungen und Fortbildungen Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für computergestützte Schulungsprogramme prüft die zuständige Luftsicherheitsbehörde, ob die computergestützte Schulung die erforderlichen Schulungsinhalte umfasst. Eine technische Prüfung, zum Beispiel hinsichtlich der Einsatzfähigkeit in bestimmten Softwareumgebungen und Betriebssystemen, ist nicht Bestandteil der Prüfung und Genehmigung. Die Genehmigung eines computergestützten Schulungsprogramms wird auf längstens fünf Jahre befristet. Computergestützte Schulungen beziehen sich grundsätzlich auf die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, denn sie sind für die Vermittlung praktischer Lerninhalte wenig geeignet. Im Bereich Fortbildung kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde jedoch für das Training von praktischen Lerninhalten im Einzelfall computergestützte Schulungen, zum Beispiel zum Anwendungstraining, zulassen. Im Rahmen der Genehmigung von computergestützten Schulungsprogrammen sind auch die Verfahren zum Nachweis der erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung und Identitätsfeststellung der Schulungsteilnehmer sowie die Gewährleistung der sicheren Übertragung von nicht öffentlich zugänglichen und als Verschlusssache eingestuften Inhalten zu prüfen. Das Schulungsprogramm muss mit inhaltlich aufeinander aufbauenden Lerneinheiten ausgestaltet sein. Zu Beginn jeder Lerneinheit muss ersichtlich sein, welche Themen in der betreffenden Lerneinheit behandelt werden und welches Lernziel erreicht werden soll. Die einzelnen Lerneinheiten sollten direkt ansteuerbar sein. Soweit jedoch die einzelnen Lerneinheiten inhaltlich eng verzahnt sind, sollten einzelne dieser Lerneinheiten nur dann direkt ansteuerbar sein, wenn die vorherigen Lerneinheiten bereits vollständig bearbeitet wurden. Jede Lerneinheit sollte so konzipiert sein, dass sie in fünfzehn bis zwanzig Minuten bearbeitet werden kann. Das Schulungsprogramm muss interaktiv aufgebaut sein, so dass ein bloßes Durchklicken der Lerninhalte ausgeschlossen ist. Dies kann zum Beispiel durch das Bearbeiten von Zwischenfragen, Vervollständigung von Sätzen (Lückentext), die Bearbeitung von Kurzdiagrammen und Zuordnungsübungen erreicht werden. Das Schulungsprogramm sollte folgende didaktische Elemente enthalten: – einfache Navigation, – Informationsblöcke innerhalb einer Lerneinheit, – Audio- und Videosequenzen, – Übungsfälle und Vertiefungsangebote, – Übersichten, Schaubilder, Tabellen, – Merksätze, – Verlinkungen zum Beispiel zu Rechtsnormen, – Glossar und Stichwortsuche und – eine Lesezeichenfunktion. Das Programm hat zum Abschluss einer Lerneinheit jeweils eine Lernstandskontrolle mittels Verständnisfragen zu enthalten. Dabei müssen die Verständnisfragen vollständig richtig beantwortet werden, bevor ein Übergang zur nächsten Lerneinheit möglich ist. Die in § 6 festgelegte Anzahl an Unterrichtseinheiten kann im Falle von computergestützten Schulungen unterschritten werden. Voraussetzung für die Genehmigung eines Schulungsprogramms ist außerdem der Nachweis, dass die zu schulende Person bei der Anwendung des Programms die Möglichkeit hat, Verständnisfragen an den Ausbilder zustellen, die in angemessener Zeit beantwortet werden. Hierfür kommen in Betracht: – die Einrichtung einer Hotline, – elektronische Anfragen, – Zugang zu einem von einem Ausbilder betreuten fachlichen Internet-Forum. 2. Zur Identitätsfeststellung der Teilnehmer an einem Schulungsprogramm Um Manipulationen hinsichtlich der Identität der Teilnehmer zu verhindern, sollte deren Identität mindestens einmal täglich zufallsbasiert überprüft werden. Dies kann zum Beispiel durch den Sicherheitsbeauftragten oder durch ein geeignetes technisches Verfahren erfolgen. 3. Zum Schulungsnachweis bei einer computergestützten Schulung Sofern der Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 Satz 2 automatisiert erstellt wird, ist sicherzustellen, dass die Echtheit des Nachweises überprüft werden kann.

Propose a change

← Find another law