Art. 1
1 Dieses Reglement legt den Inhalt des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters fest. 2 Es bestimmt die Daten des Registers, die öffentlichen Organen im Abrufverfahren oder durch regelmässige Bekanntgabe zur Verfügung gestellt werden können.
Zürich (city) · 236.600 · regulation
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In force since 2017-10-01, as the publisher states.
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1 Dieses Reglement legt den Inhalt des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters fest. 2 Es bestimmt die Daten des Registers, die öffentlichen Organen im Abrufverfahren oder durch regelmässige Bekanntgabe zur Verfügung gestellt werden können.
1 Im Einwohnerinnen- und Einwohnerregister werden die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG)4 und nach § 11 Abs. 2 MERG erfasst. 2 Es werden zusätzlich die folgenden Identifikatoren und Merkmale erfasst5: a. Name im ausländischen Pass6; b. Datum Zivilstandsereignis6; c. Einzugs- und Auszugsanzeigen7; d. Meldepflichten Dritter (Vermietende bzw. Logisgebende)7; e. Ausgeübte Tätigkeit (Ausländische Staatsangehörige)7; f. ZEMIS-Nummer 7, 8; 1 vom 11. Mai 2015, LS 142.1. 2 vom 25. Mai 2011, AS 236.100. 3 Begründung siehe STRB Nr. 23 vom 13. Januar 2016. 4 SR 431.02 5 Fassung gem. STRB Nr. 309 vom 13. April 2016; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. März 2016. 6 Beschreibung gemäss amtlichem Katalog des Bundesamts für Statistik (BfS) nach Art. 4 Abs. 4 Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG, SR 431.02). 7 Beschreibung gemäss Katalog des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich (BVA) nach Art. 2 Abs. 4 dieses Reglements. 8 Personenidentifikator des Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) gemäss Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA, SR 142.51). Gegenstand Inhalt des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters 2Reglement über das Einwohnerinnen- und Einwohnerregister (RER)236.600 g. ZH-Nummer 9; h. PID-Nummer 7; i. Tatsächlicher Aufenthaltsort/auswärtiger Aufenthalt 7; j. Familiäre Beziehung (Name Vorname der Eltern / Name Vorname der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners)7; k. Personen mit Zweitwohnungen7; l. Sperrvermerke (Daten- und Adresssperre)7. 3 Es können zusätzlich die folgenden Identifikatoren und Merkmale erfasst werden10: a. Allianzname6; b. Aliasname/Künstlername6; c. Frei wählbarer Rufname7; d. Ausgeübte Tätigkeit (Schweizer Staatsangehörige)7; e. Vorübergehender Aufenthalt im Ausland (Zirkulationsmeldungen)7; f. ZAR-Nummer 7, 11; g. 11-stellige AHV-Nummer 7, 12. 4 Das Bevölkerungsamt beschreibt die Identifikatoren und Merkmale gemäss Abs. 2 und Abs. 3 in einem Katalog, sofern diese nicht bereits im amtlichen Katalog des Bundesamts für Statistik (BfS) nach Art. 4 Abs. 4 RHG beschrieben sind. 5 Es veröffentlicht und aktualisiert den Katalog regelmässig im Internet. Art. 3 Für eine Bekanntgabe an öffentliche Organe gemäss Art. 5 Abs. 1 DSV stehen alle Daten des Einwohnerinnen- und
Verfügung.
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.13 9 Kantonale Referenznummer zum Personenidentifikator des Zentralen Migrationssystems (ZEMIS). 10 Fassung gem. STRB Nr. 309 vom 13. April 2016; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. März 2016. 11 Personenidentifikator aus dem vormaligen Zentralen Ausländerregister (ZAR), der im ZEMIS nach wie vor geführt wird. 12 Alte AHV-Nummer, die von gewissen Dienstabteilungen noch geführt wird. 13 STRB Nr. 764 vom 20. September 2017. Datenbekanntgabe an öffentliche Organe Inkrafttreten