Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Erstellung einer Eisenbahn von Besançon nach Locle, über Morteau und den Col-des-Roches
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Change 1
Art. 10
Um den Betrieb der Bahn soviel als möglich zu begünstigen, werden die beiden Regierungen den Reisenden, ihrem Gepäck und den zu befördernden Gütern mit Bezug auf die Formalitäten der Zollbehandlung alle diejenigen Zollerleichterungen gewähren, welche die Zollgesetzgebung und die allgemeinen Verordnungen der beiden Staaten gestatten, und zwar sowohl diejenigen, welche bereits bestehen, als auch die, welche künftighin irgendeiner andern Eisenbahn, welche die Grenze des einen oder des andern Landes überschreitet, bewilligt werden. Güter und Gepäck, die mit Bestimmung nach andern als den Grenzstationen von dem einen in das andere der beiden Länder transportiert werden, können bis an ihren Bestimmungsort gehen, ohne einer Visitation in den Grenzzollbüros zu unterliegen, vorausgesetzt, dass am Bestimmungsort ein Zollbüro sich befindet, dass dabei den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen genügt werde, und sofern in gewissen Fällen nach diesen Gesetzen und Verordnungen die Zollrevision nicht anderswo für nötig erachtet wird. Die beiden Regierungen gestatten sich gegenseitig, durch ihre Zollangestellten die zwischen den Grenzstationen verkehrenden Züge begleiten zu lassen.
Art. 10
Um den Betrieb der Bahn soviel als möglich zu begünstigen, werden die beiden Regierungen den Reisenden, ihrem Gepäck und den zu befördernden Gütern mit Bezug auf die Formalitäten der Zollbehandlung alle diejenigen Zollerleichterungen gewähren, welche die Zollgesetzgebung und die allgemeinen Verordnungen der beiden Staaten gestatten, und zwar sowohl diejenigen, welche bereits bestehen, als auch die, welche künftighin irgendeiner andern Eisenbahn, welche die Grenze des einen oder des andern Landes überschreitet, bewilligt werden. Güter und Gepäck, die mit Bestimmung nach andern als den Grenzstationen von dem einen in das andere der beiden Länder transportiert werden, können bis an ihren Bestimmungsort gehen, ohne einer Visitation in den Grenzzollbüros zu unterliegen, vorausgesetzt, dass am Bestimmungsort ein Zollbüro sich befindet, dass dabei den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen genügt werde, und sofern in gewissen Fällen nach diesen Gesetzen und Verordnungen die Zollrevision nicht anderswo für nötig erachtet wird. Die beiden Regierungen gestatten sich gegenseitig, durch ihre Zollangestellten die zwischen den Grenzstationen verkehrenden Züge begleiten zu lassen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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