Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Erstellung einer Eisenbahn von Besançon nach Locle, über Morteau und den Col-des-Roches
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Change 1
Art. 12
Die Gesellschaften oder Verwaltungen, welche den Betrieb der Eisenbahn besorgen, haben mit Rücksicht auf den Postdienst zwischen und auf den Grenzstationen die nachbezeichneten Verpflichtungen zu übernehmen: 1. mit jedem Personenzug der Postwagen der beiden Regierungen, mit dem dazugehörenden dienstlichen Material, den Briefen und den mit dem Dienste beauftragten Angestellten unentgeltlich zu transportieren; 2. ebenso die Postfelleisen und die dieselben begleitenden Kondukteure einer oder zwei Abteilungen eines gewöhnlichen Wagens II. Klasse, wenn die beiden Regierungen von dem ihnen in der vorstehenden Ziffer eingeräumten Recht keinen Gebrauch machen; 3. den Angestellten der Postverwaltung den freien Zutritt zu den Wagen, welche zum Postdienst bestimmt sind, und das Recht zu gewähren, die Briefe und die Pakete aus den Wagen zu nehmen und wieder in dieselben zurückzubringen; 4. der Postverwaltung der beiden Staaten in den Stationen, welche zu diesem Zwecke bezeichnet werden, den nötigen Platz anzuweisen, auf welchem die für den Postdienst erforderlichen Gebäude oder Schuppen hergestellt werden können und wofür der Mietzins nach gütlichem Übereinkommen oder durch Entscheid von Sachverständigen bestimmt werden soll; 5. im Eisenbahnbetrieb und im Briefpostdienst soweit als tunlich die Übereinstimmung herzustellen, welche von den beiden Regierungen für nötig erachtet wird, um einen möglichst regelmässigen und möglichst prompten Transport zu erzielen. Die Postverwaltungen der beiden Länder werden sich untereinander verständigen hinsichtlich des Gebrauches der Eisenbahn für den Postdienst zwischen den Grenzstationen.
Art. 12
Die Gesellschaften oder Verwaltungen, welche den Betrieb der Eisenbahn besorgen, haben mit Rücksicht auf den Postdienst zwischen und auf den Grenzstationen die nachbezeichneten Verpflichtungen zu übernehmen: 1. mit jedem Personenzug der Postwagen der beiden Regierungen, mit dem dazugehörenden dienstlichen Material, den Briefen und den mit dem Dienste beauftragten Angestellten unentgeltlich zu transportieren; 2. ebenso die Postfelleisen und die dieselben begleitenden Kondukteure einer oder zwei Abteilungen eines gewöhnlichen Wagens II. Klasse, wenn die beiden Regierungen von dem ihnen in der vorstehenden Ziffer eingeräumten Recht keinen Gebrauch machen; 3. den Angestellten der Postverwaltung den freien Zutritt zu den Wagen, welche zum Postdienst bestimmt sind, und das Recht zu gewähren, die Briefe und die Pakete aus den Wagen zu nehmen und wieder in dieselben zurückzubringen; 4. der Postverwaltung der beiden Staaten in den Stationen, welche zu diesem Zwecke bezeichnet werden, den nötigen Platz anzuweisen, auf welchem die für den Postdienst erforderlichen Gebäude oder Schuppen hergestellt werden können und wofür der Mietzins nach gütlichem Übereinkommen oder durch Entscheid von Sachverständigen bestimmt werden soll; 5. im Eisenbahnbetrieb und im Briefpostdienst soweit als tunlich die Übereinstimmung herzustellen, welche von den beiden Regierungen für nötig erachtet wird, um einen möglichst regelmässigen und möglichst prompten Transport zu erzielen. Die Postverwaltungen der beiden Länder werden sich untereinander verständigen hinsichtlich des Gebrauches der Eisenbahn für den Postdienst zwischen den Grenzstationen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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