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G vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG)

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Art. 4 Aufgaben des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat insbesondere folgende Obliegenheiten: a) Leitung der Tierseuchenbekämpfung im Lande aufgrund der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften; b) Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen über den Viehhandel; c) Anordnung aller Massnahmen, welche zur Verhütung einer Weiterverschleppung und zur Tilgung von Tierseuchen als notwendig erachtet werden; d) Anordnung der tierseuchenpolizeilichen Massnahmen grösserer Tragweite in dringenden Fällen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung; e) Organisation der Instruktionskurse und Wiederholungskurse für amtliche Tierärzte, amtliche Fachexperten und -assistenten, Bieneninspektoren sowie Abdecker; f) Überwachung der amtlichen Tätigkeit der Tierärzte, amtlichen Tierärzte, amtlichen Fachexperten und -assistenten sowie Bieneninspektoren; g) Überwachung der Tätigkeit der Besamungstechniker, Viehkastrierer und Klauenschneider; h) Beaufsichtigung der Schlachtanlagen und der Tierkörperbeseitigungsanlagen; i) Vornahme vereinzelter oder genereller diagnostischer Untersuchungen auf Tierseuchen; k) Antragstellung an die Regierung über den Erlass und die Revision von Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen über die Tierseuchenpolizei und Fleischschau, das Marktwesen und das Abdeckereiwesen; l) Ausarbeitung von amtlichen Gutachten betreffend das Veterinärwesen; m) Ausarbeitung der Jahresberichte und die Erstellung von statistischen Arbeiten. n) Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für Tierärzte. 2) Die Regierung kann dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen weitere Aufgaben zuweisen, die in sein Tätigkeitsgebiet gehören, z.B. die Aufsicht über Viehversicherungen, Milchkontrolle und Führung eines Veterinärlabors. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.

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Art. 4 Aufgaben des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat insbesondere folgende Obliegenheiten: a) Leitung der Tierseuchenbekämpfung im Lande aufgrund der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften; b) Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen über den Viehhandel; c) Anordnung aller Massnahmen, welche zur Verhütung einer Weiterverschleppung und zur Tilgung von Tierseuchen als notwendig erachtet werden; d) Anordnung der tierseuchenpolizeilichen Massnahmen grösserer Tragweite in dringenden Fällen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung; e) Organisation der Instruktionskurse und Wiederholungskurse für amtliche Tierärzte, amtliche Fachexperten und -assistenten, Bieneninspektoren sowie Abdecker; f) Überwachung der amtlichen Tätigkeit der Tierärzte, amtlichen Tierärzte, amtlichen Fachexperten und -assistenten sowie Bieneninspektoren; g) Überwachung der Tätigkeit der Besamungstechniker, Viehkastrierer und Klauenschneider; h) Beaufsichtigung der Schlachtanlagen und der Tierkörperbeseitigungsanlagen; i) Vornahme vereinzelter oder genereller diagnostischer Untersuchungen auf Tierseuchen; k) Antragstellung an die Regierung über den Erlass und die Revision von Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen über die Tierseuchenpolizei und Fleischschau, das Marktwesen und das Abdeckereiwesen; l) Ausarbeitung von amtlichen Gutachten betreffend das Veterinärwesen; m) Ausarbeitung der Jahresberichte und die Erstellung von statistischen Arbeiten. n) Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für Tierärzte. 2) Die Regierung kann dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen weitere Aufgaben zuweisen, die in sein Tätigkeitsgebiet gehören, z.B. die Aufsicht über Viehversicherungen, Milchkontrolle und Führung eines Veterinärlabors. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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