Propose a change

V vom 29. Oktober 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung; DesV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10 Eintragungsgesuch

1) Das Eintragungsgesuch enthält: a) den Antrag auf Eintragung des Designs; b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers; c) die Anzahl der in der Hinterlegung enthaltenen Designs; d) eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design; e) mindestens eine Abbildung jedes hinterlegten Designs; f) die Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll; g) die Namen und Adressen der Personen, die die Designs entworfen haben. 2) Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit: a) dem Namen und der Adresse des Vertreters, allenfalls mit einer Vollmacht; b) der Prioritätserklärung gemäss Art. 24 Designgesetz; c) dem Antrag um Aufschub der Veröffentlichung gemäss Art. 27 Abs. 1 Designgesetz; d) einer Beschreibung des Designs mit bis zu 100 Wörtern; der Text muss maschinenlesbar sein. 3) Wurde bei flächenhaften Designs (Mustern) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Art. 27 Designgesetz beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 20 Abs. 4 Designgesetz). 4) Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt für Volkswirtschaft kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.

Your change, as a redline

Art. 10 Eintragungsgesuch

1) Das Eintragungsgesuch enthält: a) den Antrag auf Eintragung des Designs; b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers; c) die Anzahl der in der Hinterlegung enthaltenen Designs; d) eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design; e) mindestens eine Abbildung jedes hinterlegten Designs; f) die Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll; g) die Namen und Adressen der Personen, die die Designs entworfen haben. 2) Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit: a) dem Namen und der Adresse des Vertreters, allenfalls mit einer Vollmacht; b) der Prioritätserklärung gemäss Art. 24 Designgesetz; c) dem Antrag um Aufschub der Veröffentlichung gemäss Art. 27 Abs. 1 Designgesetz; d) einer Beschreibung des Designs mit bis zu 100 Wörtern; der Text muss maschinenlesbar sein. 3) Wurde bei flächenhaften Designs (Mustern) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Art. 27 Designgesetz beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 20 Abs. 4 Designgesetz). 4) Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt für Volkswirtschaft kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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