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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal

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1 provision

§ 1der Die Konzession für die in

Wasserrechtsverleihung genannten Wasserwerkanlagen dauert bis 1. Oktober 2030. b) Wasserwirtschaft: Die Ausbauwassermenge der obern Werkstufe soll minimal 2.5 m3 /Sek. betragen. c) Landesverteidigung: Die Grundablässe bei den beiden Staudämmen sind beim Ausgleichsbecken Sahliboden für mindestens 10 m3 /Sek. und beim Ausgleichsbecken Mettlen für mindestens 5 m3 /Sek. zu dimensionieren. d) Forstwesen (§ 18): Die Beliehene hat für die Ausführung des Projektes einen Realersatz von einer ha Waldfläche zu leisten. e) Fischerei (§ 19): Die Beliehene hat dem Kanton als Inhaber des Fischereiregals für den Ausfall im Fischertrag eine jährliche Entschädigung gemäss Bericht der Eidgenössischen Forstinspektion (RRB Nr. 626 / 1951) zu leisten. f) Natur- und Heimatschutz: 1. In der Muota und im Hüribach ist in den Monaten Mai bis September eine bescheidene Wassermenge zu belassen, sofern dadurch die Turbinenleistung nicht beeinträchtigt wird. 2. Alle Werkbauten sind in möglichster Anpassung an die Umgebung zu erstellen und durch Pflanzen zu tarnen. 3. Materialdeponien sind an wenig sichtbaren Stellen anzulegen und wenn nötig wieder zu begrünen. Sie sind auch gegen Rutschungen zu sichern. g) Baubeginn und Betriebsbeginn der Werkanlagen sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.SRSZ 1.1.2015 452.410 h) Im übrigen wird auf den Wortlaut der Vorschriften des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements (RRB Nr. 626 vom 7. März 1951) verwiesen. II. Die Konzessionärin wird verpflichtet, dem kantonalen Baudepartement die Pläne (Situation, Längen- und Querprofile) des bestehenden Laufwerkes Wernisberg über die wichtigsten Werkbestandteile (Wasserfassung, Rohrleitung, Maschinenhaus und Unterwasserkanal bis zur Wasserrückgabe) im Doppel abzugeben. Die Übergabe der Pläne hat spätestens Ende des Jahres 1958 zu geschehen. III. Der Beliehenen wird die Enteignungsbefugnis gemäss § 8 der vorliegenden Konzession nach kantonalem Recht erteilt. 1 GS 13-377. 2 GS 13-379.

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