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Km vom 26. Oktober 2021 des Beschlusses Nr. 267/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.040.95 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 4 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
  3. Art. 2
  4. Art. 3

4 provisions

Art. 1

Art. 4 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1. Nach Abs. 2q wird der folgende Absatz eingefügt: "2r) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2021 an dem folgenden Programm: - 32021 R 0888: Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32). Die Kosten für die Aktivitäten, mit deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 begonnen wird, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig angesehen werden, sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 267/2021 vom 24. September 2021 vor dem Ende der Massnahme in Kraft tritt. Norwegen ist von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu diesem Programm ausgenommen. " 2. Der Text von Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten leisten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des EWR-Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k, 2l, 2m, 2n, 2o, 2p, 2q und 2r genannten Programmen und Massnahmen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 EWR-Abkommen in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021. (Es folgen die Unterschriften)

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