Propose a change

Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10 Aufgaben

1 Der Bankrat übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der SNB aus. Er erlässt die zur Umsetzung seiner Aufgaben erforderlichen Reglemente. 2 Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Er legt die Grundzüge der Organisation der Nationalbank fest und beschliesst über die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen. Er erlässt Reglemente über die Anerkennung und Vertretungen von Aktionärinnen und Aktionären, über die regionalen Wirtschaftsbeiräte sowie über die Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank. b. Er regelt die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung, überwacht die Tätigkeit der internen und externen Revision und beurteilt die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems (IKS). c. Er verabschiedet das Jahresbudget und eine Planungsreserve für unvorhergesehene Ausgaben und genehmigt nicht budgetierte Investitionen und Ausgaben, soweit sie die Planungsreserve überschreiten. Neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von mehr als 5 Millionen Franken oder wiederkehrenden Kosten von mehr als 1 Million Franken sind in einer separaten Vorlage zu unterbreiten. Er genehmigt die jährliche Budgetabrechnung. d. Er genehmigt die Höhe der Rückstellungen. e. Er überwacht das Risikomanagement im Zusammenhang mit den Anlagen und beurteilt die Governance des Anlageprozesses. f. Er nimmt die Strategien zum Ressourcenmanagement der Nationalbank, insbesondere in den Bereichen Informatik, Personal und Liegenschaften, zur Kenntnis und veranlasst deren regelmässige Überprüfung. g. Er arbeitet zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus und entscheidet über Anstellung, Beförderung und Entlassung der Direktorinnen und Direktoren sowie der Leiterin oder des Leiters der Internen Revision. h. Er legt in einem Reglement die Entschädigungen für seine Mitglieder sowie die Entlöhnung der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter fest. Er legt die Grundsätze der Entlöhnung des Personals fest. i. Er nimmt die Aufsicht über die Geschäftsführung durch das Erweiterte Direktorium wahr, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Compliance). j. Er beurteilt das Management von operationellen Risiken und überwacht dessen Umsetzung. k. Er verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung, bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. l. Er genehmigt die Gewinnausschüttungsvereinbarungen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement. m. Er entscheidet über die Gestaltung der Banknoten. n. Er wählt die Mitglieder der regionalen Wirtschaftsbeiräte. o. Er erlässt ein Reglement für die Finanzanlagen und Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Bankleitung. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 24. Okt. 2008, vom BR genehmigt am 19. Dez. 2008 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 51). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2016, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 15. Juli 2016 (AS 2016 2367). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2011, vom BR genehmigt am 29. Juni 2011 und in Kraft seit 15. Juli 2011 (AS 2011 3285). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 (AS 2022 323). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 (AS 2022 323). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2016, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 15. Juli 2016 (AS 2016 2367). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2016, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 15. Juli 2016 (AS 2016 2367).

Your change, as a redline

Art. 10 Aufgaben

1 Der Bankrat übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der SNB aus. Er erlässt die zur Umsetzung seiner Aufgaben erforderlichen Reglemente. 2 Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Er legt die Grundzüge der Organisation der Nationalbank fest und beschliesst über die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen. Er erlässt Reglemente über die Anerkennung und Vertretungen von Aktionärinnen und Aktionären, über die regionalen Wirtschaftsbeiräte sowie über die Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank. b. Er regelt die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung, überwacht die Tätigkeit der internen und externen Revision und beurteilt die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems (IKS). c. Er verabschiedet das Jahresbudget und eine Planungsreserve für unvorhergesehene Ausgaben und genehmigt nicht budgetierte Investitionen und Ausgaben, soweit sie die Planungsreserve überschreiten. Neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von mehr als 5 Millionen Franken oder wiederkehrenden Kosten von mehr als 1 Million Franken sind in einer separaten Vorlage zu unterbreiten. Er genehmigt die jährliche Budgetabrechnung. d. Er genehmigt die Höhe der Rückstellungen. e. Er überwacht das Risikomanagement im Zusammenhang mit den Anlagen und beurteilt die Governance des Anlageprozesses. f. Er nimmt die Strategien zum Ressourcenmanagement der Nationalbank, insbesondere in den Bereichen Informatik, Personal und Liegenschaften, zur Kenntnis und veranlasst deren regelmässige Überprüfung. g. Er arbeitet zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus und entscheidet über Anstellung, Beförderung und Entlassung der Direktorinnen und Direktoren sowie der Leiterin oder des Leiters der Internen Revision. h. Er legt in einem Reglement die Entschädigungen für seine Mitglieder sowie die Entlöhnung der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter fest. Er legt die Grundsätze der Entlöhnung des Personals fest. i. Er nimmt die Aufsicht über die Geschäftsführung durch das Erweiterte Direktorium wahr, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Compliance). j. Er beurteilt das Management von operationellen Risiken und überwacht dessen Umsetzung. k. Er verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung, bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. l. Er genehmigt die Gewinnausschüttungsvereinbarungen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement. m. Er entscheidet über die Gestaltung der Banknoten. n. Er wählt die Mitglieder der regionalen Wirtschaftsbeiräte. o. Er erlässt ein Reglement für die Finanzanlagen und Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Bankleitung. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 24. Okt. 2008, vom BR genehmigt am 19. Dez. 2008 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 51). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2016, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 15. Juli 2016 (AS 2016 2367). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2011, vom BR genehmigt am 29. Juni 2011 und in Kraft seit 15. Juli 2011 (AS 2011 3285). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 (AS 2022 323). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 (AS 2022 323). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2016, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 15. Juli 2016 (AS 2016 2367). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2016, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 15. Juli 2016 (AS 2016 2367).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it