Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 18 Aufgaben
1 Das Direktorium ist eine Kollegialbehörde. Es ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es vertritt die SNB in der Öffentlichkeit und erfüllt die Rechenschaftspflicht nach Artikel 7 NBG. 2 Zusätzlich zu den im Artikel 46 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem Direktorium: a. die Vorberatung der Geschäfte, die dem Bankrat vorgelegt werden, vorbehältlich derjenigen, die in die Kompetenz des Erweiterten Direktoriums fallen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b–d); b. der Erlass geldpolitischer Richtlinien, einschliesslich derjenigen über die Veröffentlichung geldpolitisch wichtiger Daten; c. der Erlass von anlagepolitischen Richtlinien; d. der Erlass der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Bedingungen für die von anderen Banken geführten Agenturen; e. die Festlegung der Strategie für die Anlage der Aktiven; f. der Entscheid über den Nennwert der auszugebenden Banknoten; g. die Ausgabe und der Rückruf von Notentypen und Notenserien; h. der Abschluss von Vereinbarungen über Bankdienstleistungen für Bundesstellen; i. der Entscheid über die Aufnahme von Prozessen (ausgenommen arbeits- und mietgerichtliche Verfahren).
Art. 18 Aufgaben
1 Das Direktorium ist eine Kollegialbehörde. Es ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es vertritt die SNB in der Öffentlichkeit und erfüllt die Rechenschaftspflicht nach Artikel 7 NBG. 2 Zusätzlich zu den im Artikel 46 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem Direktorium: a. die Vorberatung der Geschäfte, die dem Bankrat vorgelegt werden, vorbehältlich derjenigen, die in die Kompetenz des Erweiterten Direktoriums fallen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b–d); b. der Erlass geldpolitischer Richtlinien, einschliesslich derjenigen über die Veröffentlichung geldpolitisch wichtiger Daten; c. der Erlass von anlagepolitischen Richtlinien; d. der Erlass der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Bedingungen für die von anderen Banken geführten Agenturen; e. die Festlegung der Strategie für die Anlage der Aktiven; f. der Entscheid über den Nennwert der auszugebenden Banknoten; g. die Ausgabe und der Rückruf von Notentypen und Notenserien; h. der Abschluss von Vereinbarungen über Bankdienstleistungen für Bundesstellen; i. der Entscheid über die Aufnahme von Prozessen (ausgenommen arbeits- und mietgerichtliche Verfahren).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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