Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 22 Aufgaben
1 Das Erweiterte Direktorium ist zuständig für den Erlass der strategischen Vorgaben für die Betriebsführung der SNB. 2 Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Es verabschiedet Strategien für die Betriebsführung der SNB, einschliesslich der Ressourcenstrategien und der Personalplanung. b. Es genehmigt zuhanden des Bankrats das jährliche Bankbudget und die Planungsreserve sowie die jährliche Budgetabrechnung. c. Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitgliedern der Direktion mit Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren. d. Es entbindet Mitglieder der Direktion von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG. 3 Es kann Geschäfte, die gemäss Artikel 24b dem Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter obliegen, jederzeit an sich ziehen. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2011, vom BR genehmigt am 29. Juni 2011 und in Kraft seit 15. Juli 2011 (AS 2011 3285).
Art. 22 Aufgaben
1 Das Erweiterte Direktorium ist zuständig für den Erlass der strategischen Vorgaben für die Betriebsführung der SNB. 2 Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Es verabschiedet Strategien für die Betriebsführung der SNB, einschliesslich der Ressourcenstrategien und der Personalplanung. b. Es genehmigt zuhanden des Bankrats das jährliche Bankbudget und die Planungsreserve sowie die jährliche Budgetabrechnung. c. Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitgliedern der Direktion mit Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren. d. Es entbindet Mitglieder der Direktion von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG. 3 Es kann Geschäfte, die gemäss Artikel 24b dem Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter obliegen, jederzeit an sich ziehen. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2011, vom BR genehmigt am 29. Juni 2011 und in Kraft seit 15. Juli 2011 (AS 2011 3285).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it