Propose a change

Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 23 Sitzungen

1 Das Erweiterte Direktorium tritt in der Regel vier bis sechs Mal jährlich zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Direktoriums führt den Vorsitz. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann die Teilnahme an Sitzungen auf elektronischem Weg erfolgen. 2 Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. 4 Das Erweiterte Direktorium ist beschlussfähig, wenn folgende Mitglieder anwesend sind: mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums, die designierte Stellvertreterin oder der designierte Stellvertreter des abwesenden Mitglieds des Direktoriums sowie mindestens eine weitere Stellvertreterin oder ein weiterer Stellvertreter. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums und die Stimme der designierten Stellvertreterin oder des designierten Stellvertreters des abwesenden Mitglieds des Direktoriums doppelt zählen. Entscheide bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums. Bei Stimmengleichheit ist die Stimmabgabe der Mitglieder des Direktoriums sowie der designierten Stellvertreterin oder des designierten Stellvertreters des abwesenden Mitglieds des Direktoriums massgebend. 5 In besonderen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 (AS 2022 323).

Your change, as a redline

Art. 23 Sitzungen

1 Das Erweiterte Direktorium tritt in der Regel vier bis sechs Mal jährlich zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Direktoriums führt den Vorsitz. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann die Teilnahme an Sitzungen auf elektronischem Weg erfolgen. 2 Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. 4 Das Erweiterte Direktorium ist beschlussfähig, wenn folgende Mitglieder anwesend sind: mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums, die designierte Stellvertreterin oder der designierte Stellvertreter des abwesenden Mitglieds des Direktoriums sowie mindestens eine weitere Stellvertreterin oder ein weiterer Stellvertreter. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums und die Stimme der designierten Stellvertreterin oder des designierten Stellvertreters des abwesenden Mitglieds des Direktoriums doppelt zählen. Entscheide bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums. Bei Stimmengleichheit ist die Stimmabgabe der Mitglieder des Direktoriums sowie der designierten Stellvertreterin oder des designierten Stellvertreters des abwesenden Mitglieds des Direktoriums massgebend. 5 In besonderen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 (AS 2022 323).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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