Interkantonale Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans 1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen: a den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone, mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; 1) Artikel 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. Dezember 2007; in Kraft getreten am 1. Januar 2009. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 09-25 811.08-1 2 b fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren. 2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.2) 3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hoch spezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide. 4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hoch spezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet. 5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans.
Art. 3
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans 1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen: a den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone, mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; 1) Artikel 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. Dezember 2007; in Kraft getreten am 1. Januar 2009. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 09-25 811.08-1 2 b fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren. 2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.2) 3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hoch spezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide. 4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hoch spezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet. 5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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