Provisorische Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Griechenland
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8
Kaufleute, Fabrikanten und andere Produzenten aus einem der beiden Länder sowie ihre Reisenden haben gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte und unter Beachtung der im Gebiet des andern Landes vorgeschriebenen Förmlichkeiten das Recht, in diesem Lande Ankäufe für ihren Handel, ihre Fabrikation oder eine andere Unternehmung zu machen und dort bei Personen oder Häusern, die die angebotenen Waren wieder verkaufen oder sie in ihrem Berufe oder Gewerbe verwenden, Bestellungen aufzusuchen, ohne dafür irgendwelche Abgabe oder Taxe entrichten zu müssen, sofern ihr Aufenthalt im Lande sechs Monate nicht übersteigt. Sie dürfen Muster oder Modelle mit sich führen, aber keine Waren, ausser in den Fällen, in denen dies den einheimischen Handelsreisenden gestattet ist. Die im ersten Absatz erwähnte Ausweiskarte muss dem Muster entsprechen, das dem Art. 10 des am 3. November 1923 in Genf abgeschlossenen internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten beigegeben ist. Die obigen Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben; die vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit der Gesetzgebung vor. SR 0.631.121.1
Art. 8
Kaufleute, Fabrikanten und andere Produzenten aus einem der beiden Länder sowie ihre Reisenden haben gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte und unter Beachtung der im Gebiet des andern Landes vorgeschriebenen Förmlichkeiten das Recht, in diesem Lande Ankäufe für ihren Handel, ihre Fabrikation oder eine andere Unternehmung zu machen und dort bei Personen oder Häusern, die die angebotenen Waren wieder verkaufen oder sie in ihrem Berufe oder Gewerbe verwenden, Bestellungen aufzusuchen, ohne dafür irgendwelche Abgabe oder Taxe entrichten zu müssen, sofern ihr Aufenthalt im Lande sechs Monate nicht übersteigt. Sie dürfen Muster oder Modelle mit sich führen, aber keine Waren, ausser in den Fällen, in denen dies den einheimischen Handelsreisenden gestattet ist. Die im ersten Absatz erwähnte Ausweiskarte muss dem Muster entsprechen, das dem Art. 10 des am 3. November 1923 in Genf abgeschlossenen internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten beigegeben ist. Die obigen Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben; die vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit der Gesetzgebung vor. SR 0.631.121.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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