Propose a change

Verordnung zur Übertragung der Infrastrukturen der Spitäler

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2

Übertragungs- und Entschädigungsverfahren (Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen) 1 Zur Festlegung der Entschädigung, die jedem Eigentümer bei der Übertragung seiner Infrastrukturen zusteht, stützt sich der Staatsrat sowohl auf die Vorschläge der paritätischen Kommission, welche mit dem Dekret vom 4. September 2003 über das GNW eingesetzt wurde, als auch auf die möglichen Abkommen zwischen den Spitalvereinen oder den religiösen Kongregationen und dem Kanton. 2 Die Übertragung der Infrastrukturen erfolgt am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Der Eintrag im Grundbuch erfolgt nach einfachem Vorweisen der schriftlichen Konventionen, die vom Staatsrat genehmigt wurden oder der vom Staatsrat gefällten Entscheide im Zusammenhang mit der Übertragung der Infrastrukturen. 3 Der Kanton entschädigt die Vereine oder religiösen Kongregationen für die übertragenen Infrastrukturen binnen dreissig Tagen nach dem Eintrag im Grundbuch. 4 Die Eigentumsübertragungen und Eintragungen des Vorkaufsrechts sind auf kommunaler und kantonaler Ebene steuer-, abgaben- und gebührenfrei. Davon ausgenommen sind Steuern, Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit einem nachfolgenden Verkauf der Infrastrukturen.

Your change, as a redline

Art. 2

Übertragungs- und Entschädigungsverfahren (Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen) 1 Zur Festlegung der Entschädigung, die jedem Eigentümer bei der Übertragung seiner Infrastrukturen zusteht, stützt sich der Staatsrat sowohl auf die Vorschläge der paritätischen Kommission, welche mit dem Dekret vom 4. September 2003 über das GNW eingesetzt wurde, als auch auf die möglichen Abkommen zwischen den Spitalvereinen oder den religiösen Kongregationen und dem Kanton. 2 Die Übertragung der Infrastrukturen erfolgt am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Der Eintrag im Grundbuch erfolgt nach einfachem Vorweisen der schriftlichen Konventionen, die vom Staatsrat genehmigt wurden oder der vom Staatsrat gefällten Entscheide im Zusammenhang mit der Übertragung der Infrastrukturen. 3 Der Kanton entschädigt die Vereine oder religiösen Kongregationen für die übertragenen Infrastrukturen binnen dreissig Tagen nach dem Eintrag im Grundbuch. 4 Die Eigentumsübertragungen und Eintragungen des Vorkaufsrechts sind auf kommunaler und kantonaler Ebene steuer-, abgaben- und gebührenfrei. Davon ausgenommen sind Steuern, Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit einem nachfolgenden Verkauf der Infrastrukturen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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