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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend die Befreiung von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer

Aargau · 633.010 · intercantonal agreement

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1 provision

633.010 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend die Befreiung von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer Vom 14. April und 14. Mai 1969 1. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. und der Regierungsrat des Kantons Aargau vereinbaren, dass alle Vermögenszuwendungen gegenseitig von kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern befreit sein sollen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten folgender Empfänger in anderen Kantonen gemacht werden: a) Staat und staatliche Anstalten, b) Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie ihre Anstalten, c) staatlich anerkannte Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden, d) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- und Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen. 2. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. 3. Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Die frühere Vereinbarung vom 7. und 19. August 1939 1) ist aufgehoben. AGS Bd. 7 S. 279 1) Nicht in der AGS publiziert. 633.010 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Herisau, den 14. April 1969 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.Rh. Der Landammann: OTTO BRUDERER Der Ratsschreiber: HANS-JÜRG SCHÄR Aarau, den 14. Mai 1969 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Der Landammann: DR. ARTHUR SCHMID Der Staatsschreiber: DR. HANS SUTER

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