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Verordnung zum Planungs- und Baugesetz

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Art. 25

Rekurs und Beschwerde bei Entscheiden zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung (Art. 157a PBG) 1 Das Amt für Kultur ist zuständige Stelle für die Erhebung von Rekursen gegen Entscheide der politischen Gemeinden zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung nach Art. 122 Abs. 3 PBG und die Erhebung von Beschwerden gegen diesbezügliche Entscheide des zuständigen Departementes. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-050 27.06.2017 01.10.2017 Art. 3 Artikeltitel geändert 2018-055 03.07.2018 01.07.2018 Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-055 03.07.2018 01.07.2018 Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 9a eingefügt 2023-087 12.12.2023 01.01.2024 Art. 9a Artikeltitel geändert 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1 geändert 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, a) eingefügt 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, b) eingefügt 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, b) geändert 2025-002 14.01.2025 01.03.2025 Art. 9a, Abs. 2 eingefügt 2025-002 14.01.2025 01.03.2025 Art. 20, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 24, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Gliederungstitel 4.4. eingefügt 2022-075 13.12.2022 01.03.2023 Art. 25 eingefügt 2022-075 13.12.2022 01.03.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 27.06.2017 01.10.2017 Erlass Grunderlass 2017-050 03.07.2018 01.07.2018 Art. 3 Artikeltitel geändert 2018-055 03.07.2018 01.07.2018 Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-055 29.06.2021 01.10.2021 Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 20, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 24, Abs. 2 geändert 2021-066 13.12.2022 01.03.2023 Gliederungstitel 4.4. eingefügt 2022-075 13.12.2022 01.03.2023 Art. 25 eingefügt 2022-075 12.12.2023 01.01.2024 Art. 9a eingefügt 2023-087 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a Artikeltitel geändert 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1 geändert 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, a) eingefügt 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, b) eingefügt 2024-016 14.01.2025 01.03.2025 Art. 9a, Abs. 1, b) geändert 2025-002 14.01.2025 01.03.2025 Art. 9a, Abs. 2 eingefügt 2025-002 Anhang 1 Maximalfristen nach Art. 16 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz Tätigkeit Maximalfrist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn 1. Baute oder Anlage, die keine Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordert 1.1. Wenn keine Einsprachen eingehen: – Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit – öffentliche Auflage – Entscheid 8 Wochen politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen 1.2. Im Fall von Einsprachen: – Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit – öffentliche Auflage – Behandlung der Einsprachen – Entscheid 12 Wochen politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen 2. Baute oder Anlage, welche die Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordert 2.1 – Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit – öffentliche Auflage und Weiterleitung der Gesuchsunterlagen mit erster kurzer Stellungnahme an die federführende Stelle des Kantons – Weiterleitung der Einsprachen und der Stellungnahme des Gesuchstellers dazu an die federführende Stelle unverzüglich politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen 2.2 Aufgaben nach Art. 132 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 1 a) wenn eine Stelle des Kantons mitwirkt 6 Wochen federführende Stelle des Kantons 1. vollständige Gesuchsunterlagen 2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellungnahme Gesuchsteller zu Einsprachen 1 sGS 731.1. Tätigkeit Maximalfrist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn b) wenn mehrere Stellen des Kantons mitwirken (Maximalfrist für federführende Stelle und mitwirkende Stellen) 10 Wochen federführende Stelle des Kantons 1. vollständige Gesuchsunterlagen 2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellungnahme Gesuchsteller zu Einsprachen c) wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist 5 Monate federführende Stelle des Kantons 1. vollständige Gesuchsunterlagen 2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellungnahme Gesuchsteller zu Einsprachen 2.3 Gesamtentscheid 3 Wochen politische Gemeinde Verfügungen, Stellungnahmen und Gebührenforderungen der mitwirkenden Stellen von Bund und Kanton 3. Genehmigungsverfahren nach Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 2 3.1 Teilrevisionen der Ortsplanung (Baureglemente, Zonenpläne, Sondervorschriften) sowie von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen: a) ohne Vorprüfung oder mit Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung 12 Wochen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vollständige Gesuchsunterlagen b) mit Vorprüfung und ohne Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung 4 Wochen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 2 sGS 731.1. Tätigkeit Maximalfrist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn 3.2 Gesamtrevisionen der Ortsplanung (Baureglemente, Zonenpläne, Sondervorschriften) oder von Deponie- und Abbauplänen: a) ohne Vorprüfung oder mit Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung 16 Wochen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vollständige Gesuchsunterlagen b) mit Vorprüfung und ohne Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung 10 Wochen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 4. Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 20 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 19. April 20113) 8 Wochen Amt für Umwelt Zustellung der vollständigen Gesuchsunterlagen an das Amt für Umwelt 3 sGS 672.1. Anhang 2 Federführende Stellen nach Art. 20 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz 1. Regelfälle Vorhaben Federführende Stelle 1.1. Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 1.2. Baute oder Anlage im Rahmen einer Sondernutzungsplanung . . . . . . . . . . . . . Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 1.3. Baute oder Anlage innerhalb der Bauzonen bzw. bei rechtskräftigen Sondernutzungsplänen, wenn ein Vorhaben nach der Gesetzgebung über Umweltschutz (einschliesslich Gewässerschutz), Feuerschutz oder Arbeitnehmerschutz zu beurteilen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amt für Umwelt 2. Sonderfälle Vorhaben Federführende Stelle 2.1. Vorhaben, das der Gesetzgebung über die Gewässernutzung untersteht . . . . . . . Amt für Wasser und Energie 2.1.1. Vorhaben, das der Gesetzgebung über den Bergbau untersteht . . . . . . . . . . . . . . Amt für Umwelt 2.2. Rohrleitung 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amt für Umwelt 2.3. Nutzung auf oder über Strand- oder Seeboden oder Materialentnahme aus Gewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amt für Wasser und Energie 2.4. Strasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tiefbauamt 1 sGS 716.1. Vorhaben Federführende Stelle 2.5. Anderes wasserbaupolizeilich relevantes Vorhaben inner- und ausserhalb der Bauzonen (einschliesslich Eindolungen, Korrektionen, Einleitungen usw.) . . . . . . Amt für Wasser und Energie 2.6. Skilift oder Kleinluftseilbahn . . . . . . . . . Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 2.7 Reklamen im Bereich von National- und Kantonsstrassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Polizeikommando 2.8. Vorhaben innerhalb der Bauzone, für das eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 2 erforderlich ist . . . . . . . Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 2.9. Melioration: Generelles Projekt . . . . . . . Landwirtschaftsamt 2 sGS 731.1.

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Art. 25

Rekurs und Beschwerde bei Entscheiden zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung (Art. 157a PBG) 1 Das Amt für Kultur ist zuständige Stelle für die Erhebung von Rekursen gegen Entscheide der politischen Gemeinden zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung nach Art. 122 Abs. 3 PBG und die Erhebung von Beschwerden gegen diesbezügliche Entscheide des zuständigen Departementes. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-050 27.06.2017 01.10.2017 Art. 3 Artikeltitel geändert 2018-055 03.07.2018 01.07.2018 Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-055 03.07.2018 01.07.2018 Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 9a eingefügt 2023-087 12.12.2023 01.01.2024 Art. 9a Artikeltitel geändert 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1 geändert 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, a) eingefügt 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, b) eingefügt 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, b) geändert 2025-002 14.01.2025 01.03.2025 Art. 9a, Abs. 2 eingefügt 2025-002 14.01.2025 01.03.2025 Art. 20, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 24, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Gliederungstitel 4.4. eingefügt 2022-075 13.12.2022 01.03.2023 Art. 25 eingefügt 2022-075 13.12.2022 01.03.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 27.06.2017 01.10.2017 Erlass Grunderlass 2017-050 03.07.2018 01.07.2018 Art. 3 Artikeltitel geändert 2018-055 03.07.2018 01.07.2018 Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-055 29.06.2021 01.10.2021 Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 20, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 24, Abs. 2 geändert 2021-066 13.12.2022 01.03.2023 Gliederungstitel 4.4. eingefügt 2022-075 13.12.2022 01.03.2023 Art. 25 eingefügt 2022-075 12.12.2023 01.01.2024 Art. 9a eingefügt 2023-087 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a Artikeltitel geändert 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1 geändert 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, a) eingefügt 2024-016 21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, b) eingefügt 2024-016 14.01.2025 01.03.2025 Art. 9a, Abs. 1, b) geändert 2025-002 14.01.2025 01.03.2025 Art. 9a, Abs. 2 eingefügt 2025-002 Anhang 1 Maximalfristen nach Art. 16 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz Tätigkeit Maximalfrist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn 1. Baute oder Anlage, die keine Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordert 1.1. Wenn keine Einsprachen eingehen: – Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit – öffentliche Auflage – Entscheid 8 Wochen politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen 1.2. Im Fall von Einsprachen: – Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit – öffentliche Auflage – Behandlung der Einsprachen – Entscheid 12 Wochen politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen 2. Baute oder Anlage, welche die Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordert 2.1 – Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit – öffentliche Auflage und Weiterleitung der Gesuchsunterlagen mit erster kurzer Stellungnahme an die federführende Stelle des Kantons – Weiterleitung der Einsprachen und der Stellungnahme des Gesuchstellers dazu an die federführende Stelle unverzüglich politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen 2.2 Aufgaben nach Art. 132 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 1 a) wenn eine Stelle des Kantons mitwirkt 6 Wochen federführende Stelle des Kantons 1. vollständige Gesuchsunterlagen 2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellungnahme Gesuchsteller zu Einsprachen 1 sGS 731.1. Tätigkeit Maximalfrist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn b) wenn mehrere Stellen des Kantons mitwirken (Maximalfrist für federführende Stelle und mitwirkende Stellen) 10 Wochen federführende Stelle des Kantons 1. vollständige Gesuchsunterlagen 2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellungnahme Gesuchsteller zu Einsprachen c) wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist 5 Monate federführende Stelle des Kantons 1. vollständige Gesuchsunterlagen 2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellungnahme Gesuchsteller zu Einsprachen 2.3 Gesamtentscheid 3 Wochen politische Gemeinde Verfügungen, Stellungnahmen und Gebührenforderungen der mitwirkenden Stellen von Bund und Kanton 3. Genehmigungsverfahren nach Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 2 3.1 Teilrevisionen der Ortsplanung (Baureglemente, Zonenpläne, Sondervorschriften) sowie von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen: a) ohne Vorprüfung oder mit Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung 12 Wochen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vollständige Gesuchsunterlagen b) mit Vorprüfung und ohne Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung 4 Wochen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 2 sGS 731.1. Tätigkeit Maximalfrist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn 3.2 Gesamtrevisionen der Ortsplanung (Baureglemente, Zonenpläne, Sondervorschriften) oder von Deponie- und Abbauplänen: a) ohne Vorprüfung oder mit Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung 16 Wochen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vollständige Gesuchsunterlagen b) mit Vorprüfung und ohne Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung 10 Wochen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 4. Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 20 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 19. April 20113) 8 Wochen Amt für Umwelt Zustellung der vollständigen Gesuchsunterlagen an das Amt für Umwelt 3 sGS 672.1. Anhang 2 Federführende Stellen nach Art. 20 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz 1. Regelfälle Vorhaben Federführende Stelle 1.1. Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 1.2. Baute oder Anlage im Rahmen einer Sondernutzungsplanung . . . . . . . . . . . . . Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 1.3. Baute oder Anlage innerhalb der Bauzonen bzw. bei rechtskräftigen Sondernutzungsplänen, wenn ein Vorhaben nach der Gesetzgebung über Umweltschutz (einschliesslich Gewässerschutz), Feuerschutz oder Arbeitnehmerschutz zu beurteilen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amt für Umwelt 2. Sonderfälle Vorhaben Federführende Stelle 2.1. Vorhaben, das der Gesetzgebung über die Gewässernutzung untersteht . . . . . . . Amt für Wasser und Energie 2.1.1. Vorhaben, das der Gesetzgebung über den Bergbau untersteht . . . . . . . . . . . . . . Amt für Umwelt 2.2. Rohrleitung 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amt für Umwelt 2.3. Nutzung auf oder über Strand- oder Seeboden oder Materialentnahme aus Gewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amt für Wasser und Energie 2.4. Strasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tiefbauamt 1 sGS 716.1. Vorhaben Federführende Stelle 2.5. Anderes wasserbaupolizeilich relevantes Vorhaben inner- und ausserhalb der Bauzonen (einschliesslich Eindolungen, Korrektionen, Einleitungen usw.) . . . . . . Amt für Wasser und Energie 2.6. Skilift oder Kleinluftseilbahn . . . . . . . . . Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 2.7 Reklamen im Bereich von National- und Kantonsstrassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Polizeikommando 2.8. Vorhaben innerhalb der Bauzone, für das eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 2 erforderlich ist . . . . . . . Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 2.9. Melioration: Generelles Projekt . . . . . . . Landwirtschaftsamt 2 sGS 731.1.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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