Propose a change

V vom 6. September 2016 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung; StFV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12 Änderung der Verhältnisse und Angaben

1) Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht im Voraus ergänzen und dem Amt für Umweltschutz erneut einreichen. 2) Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er im Voraus: a) die Risikoermittlung ergänzen und dem Amt für Umweltschutz erneut einreichen; b) anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und dem Amt für Umweltschutz neu einreichen, wenn: 1. eine schwere Schädigung von Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist; 2. bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist. 3) Der Inhaber eines Betriebs muss eine Ergänzung nach Abs. 1 oder 2 insbesondere vornehmen bei: a) wesentlichen Änderungen von Menge, Beschaffenheit oder physikalischer Form eines gefährlichen Stoffs; b) wesentlichen Änderungen von Verfahren, bei denen ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird; c) Änderungen am Betrieb, aus der sich erhebliche Folgen hinsichtlich der mit einem Störfall verbunden Gefahren ergeben können. 4) Der Inhaber eines Betriebs hat dem Amt für Umweltschutz Änderungen von Angaben nach Art. 5 Bst. a im Voraus mitzuteilen.

Your change, as a redline

Art. 12 Änderung der Verhältnisse und Angaben

1) Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht im Voraus ergänzen und dem Amt für Umweltschutz erneut einreichen. 2) Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er im Voraus: a) die Risikoermittlung ergänzen und dem Amt für Umweltschutz erneut einreichen; b) anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und dem Amt für Umweltschutz neu einreichen, wenn: 1. eine schwere Schädigung von Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist; 2. bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist. 3) Der Inhaber eines Betriebs muss eine Ergänzung nach Abs. 1 oder 2 insbesondere vornehmen bei: a) wesentlichen Änderungen von Menge, Beschaffenheit oder physikalischer Form eines gefährlichen Stoffs; b) wesentlichen Änderungen von Verfahren, bei denen ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird; c) Änderungen am Betrieb, aus der sich erhebliche Folgen hinsichtlich der mit einem Störfall verbunden Gefahren ergeben können. 4) Der Inhaber eines Betriebs hat dem Amt für Umweltschutz Änderungen von Angaben nach Art. 5 Bst. a im Voraus mitzuteilen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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