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V vom 6. September 2016 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung; StFV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2 Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für: a) Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden; b) Betriebe, in denen mit genetisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Organismengesetzgebung der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist; c) Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU; d) Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2; e) Verkehrswege nach Anhang 1.3; f) Rohrleitungsanlagen nach dem Rohrleitungsgesetz, welche die Kriterien nach Anhang 1.4 erfüllen. 2) Das Amt für Umweltschutz kann Betriebe nach Abs. 1 Bst. b vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die: a) einzig Tätigkeiten der Klasse 3 mit Organismen nach Anhang 1.5 durchführen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften bei Menschen oder Tieren oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können; und b) aufgrund ihres Gefahrenpotenzials Mensch, Tier oder Umwelt nicht schwer schädigen können. 3) Das Amt für Umweltschutz kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall dieser Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials Mensch, Tier oder Umwelt schwer schädigen könnten: a) Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen; b) Betriebe, in denen mit genetisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Organismengesetzgebung der Klasse 2 zuzuordnen ist; c) Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden; d) Rohrleitungsanlagen nach dem Rohrleitungsgesetz, welche die Kriterien nach Anhang 1.4 nicht erfüllen. 4) Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen Mensch, Tier oder Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder aufgrund genetisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Art. 8 USG direkt anwendbar.

Your change, as a redline

Art. 2 Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für: a) Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden; b) Betriebe, in denen mit genetisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Organismengesetzgebung der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist; c) Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU; d) Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2; e) Verkehrswege nach Anhang 1.3; f) Rohrleitungsanlagen nach dem Rohrleitungsgesetz, welche die Kriterien nach Anhang 1.4 erfüllen. 2) Das Amt für Umweltschutz kann Betriebe nach Abs. 1 Bst. b vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die: a) einzig Tätigkeiten der Klasse 3 mit Organismen nach Anhang 1.5 durchführen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften bei Menschen oder Tieren oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können; und b) aufgrund ihres Gefahrenpotenzials Mensch, Tier oder Umwelt nicht schwer schädigen können. 3) Das Amt für Umweltschutz kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall dieser Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials Mensch, Tier oder Umwelt schwer schädigen könnten: a) Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen; b) Betriebe, in denen mit genetisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Organismengesetzgebung der Klasse 2 zuzuordnen ist; c) Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden; d) Rohrleitungsanlagen nach dem Rohrleitungsgesetz, welche die Kriterien nach Anhang 1.4 nicht erfüllen. 4) Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen Mensch, Tier oder Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder aufgrund genetisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Art. 8 USG direkt anwendbar.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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