V vom 6. September 2016 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung; StFV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 29 Inspektionen bei Betrieben nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU
1) Das Amt für Umweltschutz erstellt einen Inspektionsplan für Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU nach Massgabe von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU. Der Inspektionsplan wird regelmässig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 2) Auf der Grundlage des Inspektionsplans führt das Amt für Umweltschutz routinemässige Inspektionen durch, welche die Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs ermöglichen, damit insbesondere sichergestellt ist, dass: a) der Inhaber nachweisen kann, dass er: 1. im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeiten des Betriebs die zur Verhütung von Störfällen erforderlichen Massnahmen ergriffen hat; 2. angemessene Mittel zur Begrenzung der Störfallauswirkungen innerhalb und ausserhalb des Betriebs vorgesehen hat; b) die in der Risikoermittlung oder in anderen Berichten enthaltenen Daten und Informationen den Gegebenheiten im Betrieb genau entsprechen; c) die Informationen nach Art. 22 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. 3) Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU werden mindestens alle drei Jahre einer Vor-Ort-Inspektion unterzogen, es sei denn, das Amt für Umweltschutz hat für den jeweiligen Betrieb ein Inspektionsprogramm mit anderen Intervallen aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen nach Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2012/18/EU erstellt. Nichtroutinemässige Inspektionen werden risikobasiert durchgeführt. 4) Stellt das Amt für Umweltschutz bei einer Inspektion erhebliche Mängel fest, ist innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Inspektion durchzuführen. 5) Nach jeder Inspektion erstellt das Amt für Umweltschutz einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen und den ermittelten erforderlichen Massnahmen. Der Bericht ist dem Inhaber innerhalb von vier Monaten zu übermitteln. Das Amt für Umweltschutz stellt sicher, dass der Inhaber die erforderlichen Massnahmen innerhalb einer angemessenen Frist ergreift.
Art. 29 Inspektionen bei Betrieben nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU
1) Das Amt für Umweltschutz erstellt einen Inspektionsplan für Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU nach Massgabe von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU. Der Inspektionsplan wird regelmässig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 2) Auf der Grundlage des Inspektionsplans führt das Amt für Umweltschutz routinemässige Inspektionen durch, welche die Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs ermöglichen, damit insbesondere sichergestellt ist, dass: a) der Inhaber nachweisen kann, dass er: 1. im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeiten des Betriebs die zur Verhütung von Störfällen erforderlichen Massnahmen ergriffen hat; 2. angemessene Mittel zur Begrenzung der Störfallauswirkungen innerhalb und ausserhalb des Betriebs vorgesehen hat; b) die in der Risikoermittlung oder in anderen Berichten enthaltenen Daten und Informationen den Gegebenheiten im Betrieb genau entsprechen; c) die Informationen nach Art. 22 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. 3) Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU werden mindestens alle drei Jahre einer Vor-Ort-Inspektion unterzogen, es sei denn, das Amt für Umweltschutz hat für den jeweiligen Betrieb ein Inspektionsprogramm mit anderen Intervallen aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen nach Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2012/18/EU erstellt. Nichtroutinemässige Inspektionen werden risikobasiert durchgeführt. 4) Stellt das Amt für Umweltschutz bei einer Inspektion erhebliche Mängel fest, ist innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Inspektion durchzuführen. 5) Nach jeder Inspektion erstellt das Amt für Umweltschutz einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen und den ermittelten erforderlichen Massnahmen. Der Bericht ist dem Inhaber innerhalb von vier Monaten zu übermitteln. Das Amt für Umweltschutz stellt sicher, dass der Inhaber die erforderlichen Massnahmen innerhalb einer angemessenen Frist ergreift.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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